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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2014 E-985/2014

11 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,272 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-985/2014

Urteil v o m 11 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien

A._______, geboren (…), Aegypten, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).

E-985/2014 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Ägypten ungefähr am (…) 2013 und gelangte von B._______ mit einem Holzboot in ein unbekanntes Land. Von dort sei er am 17. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes in Chiasso ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 29. August 2013 (Protokoll in den Akten BFM A5/14) und die Anhörung zu den Asylgründen am 12. September 2013 (Protokoll in den Akten BFM A9/19) statt. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von Mitte 2011 bis Mitte 2012 Wähler für die Moslembruderschaft bzw. den damaligen Präsidenten Mohammed Mursi mobilisiert. Nachdem er aber von der Unfähigkeit Mursis überzeugt gewesen sei, habe er seine diesbezügliche Tätigkeit beendet und habe die Gruppe "Tamarrod" unterstützt, die die Absetzung Mursis zum Ziel gehabt habe. In der Folge sei er von den Moslembrüdern als Oppositioneller betrachtet und verbal bedroht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er zudem begonnen, Flugblätter gegen Mursi zu verteilen, weshalb die Moslembrüder das Elternhaus des Beschwerdeführers angegriffen hätten. Eines Nachts (…) 2013 sei er auf dem Nachhauseweg von den Moslembrüdern angegriffen und an einen ihm unbekannten Ort entführt worden, wo er 48 Stunden lang festgehalten und gefoltert, insbesondere auch vergewaltigt worden sei, wobei die Entführer von ihm verlangt hätten, wieder für Mursi zu mobilisieren. In einem geeigneten Moment sei ihm aber die Flucht aus dem Fenster des Raumes, wo er festgehalten worden sei, gelungen. Ferner machte er geltend, sein Onkel väterlicherseits, selbst ein Anhänger der Moslembruderschaft und darauf bedacht die Freiheit des Beschwerdeführers zu erwirken, sei von den Moslembrüdern vergiftet worden. Allgemein gebe es nach wie vor viele Demonstrationen und Auseinandersetzungen zwischen Moslembrüdern und Mursi-Gegnern in Ägypten. Nach seiner Flucht vor seinen Entführern sei er zu seinem Cousin nach C._______ gefahren, welcher ihm aufgrund der Vorkommnisse geraten habe, das Land zu verlassen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein Elternhaus sei ungefähr eine Woche vor seiner Entführung von Moslembrüdern angegriffen worden beziehungsweise, diese hätten ihn nach seiner Flucht zu Hause gesucht. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – eröffnet am 31.

E-985/2014 Januar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil den ägyptischen Behörden kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne, überdies hätte sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Übergriffen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Schliesslich seien seine Vorbringen auch widersprüchlich ausgefallen, weshalb massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ans Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 27. Januar 2014 sowie die Gutheissung des Asylgesuches. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er machte geltend, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachverhalt treffe im Wesentlichen zu. Allerdings seien nun insofern neue Tatsachen dazugekommen, als dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein Haftbefehl erlassen worden sei und der Geheimdienst ihn an seinem ehemaligen Arbeitsplatz sowie bei seiner Familie mehrmals gesucht habe. Die Sicherheitslage in Ägypten sei sehr prekär, da das Regime in Ägypten die Macht um jeden Preis haben wolle, die Behörden nicht schutzwillig seien und Regimegegner weiter massiv verfolgt würden. Hinzu kämen subjektive Nachfluchtgründe, weil er in der Schweiz politisch sehr aktiv geworden sei und der Geheimdienst intensiv nach ihm fahnde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Ausdrucke über die allgemeine Lage in Ägypten aus dem Internet zu den Akten. D. Am 28. Februar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen und insofern an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, als er die behauptete Suche nach ihm durch den ägyptischen Geheimdienst zu belegen und insbesondere

E-985/2014 den Haftbefehl einzureichen habe. Die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 19. März 2014 reichte die zuständige kantonale Behörde eine Fürsorgebestätigung vom 18. März 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. F. F.a Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung der geforderten Dokumente, da er sie aufgrund der prekären Situation in Ägypten nicht beschaffen könne, und weil seine Familie den Kontakt zu ihm aus Furcht vor allfälligen Konsequenzen vermeide. F.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung beziehungsweise Neuansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

E-985/2014 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-

E-985/2014 stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Das BFM zweifelt zum einen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und verweist zur Begründung auf widersprüchliche Angaben, die der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Einschätzung der Vorinstanz sich als zutreffend erweist. Ein grober Widerspruch ist vor allem darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, sein Elternhaus sei ca. eine Woche vor seiner Entführung angegriffen worden (A5/14 S. 8) und andererseits ausführte, dies sei nach seiner Entführung geschehen, ein Tag nachdem er geflohen sei (A9/19 S. 5 f.). Sein Hinweis, die Unstimmigkeit sei auf Mängel bei der Übersetzung zurückzuführen verhält nicht, wie er selbst eingesteht (A9/19 S. 6 F28), dies vor allem auch, weil er jeweils sehr präzise Angaben zum Zeitpunkt der Angriffe auf das Elternhaus bzw. die Durchsuchungen machte. Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer gar nichts dagegen vor, hält vielmehr fest, der Sachverhalt, wie er vom BFM auf S. 2 der angefochtenen Verfügung wiedergegeben sei, treffe im Wesentlichen zu. Damit bleibt der offensichtliche Widerspruch bestehen und er betrifft einen wesentlichen Punkt in der Asylbegründung, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dieser Angriff auf das Elternhaus sei der Anlass gewesen, dass er die Gegend verlassen habe (vgl. A9/19 S. 5 F21). Auch auf die übrigen Ungereimtheiten verweist das BFM zu Recht, es kann darauf verwiesen werden. Insgesamt hegt es damit zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und es erübrigen sich weitere Ausführungen, zumal auf Beschwerdestufe keine Einwände gegenüber dieser Einschätzung erhoben werden.

E-985/2014 5.2 Zu Recht stellt die Vorinstanz zum anderen aber unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch fest, dass es sich bei der geltend gemachten Entführung sowie der während der Haft erlittenen Nachteile durch die Anhänger Mursis um Vergehen handelt, die von den zuständigen ägyptischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen deren Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, zumal sich diese Vorfälle nach dem Sturz Mursis ereignet haben sollen. Es wäre allerdings am Beschwerdeführer gewesen, bei den zuständigen Behörden auch entsprechend um Schutz nachzusuchen. Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht auch insofern mit dem BFM einig, als dieses dem Beschwerdeführer vorhält, er hätte in Ägypten selbst durch Wegzug in einen anderen Teil des Landes, insbesondere in die Grossstadt Kairo, den Nachstellungen entgehen können, zumal er dort über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und mit seiner Ausbildung auch von intakten Chancen für die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auszugehen ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile, die sich aus der schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Ägypten ergäben, mit zutreffender Begründung zum Schluss kommt, dies sei unter asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge auch nicht asylrelevant. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer nach dem abschlägigen Asylentscheid des BFM nun geltend macht, aufgrund seiner früheren Verbindungen zur Moslembruderschaft vom ägyptischen Staat bzw. dessen Geheimdienst gesucht und verfolgt zu werden, kann er auch das nicht glaubhaft machen, weil er sich mit einer blossen, kaum begründeten Behauptung begnügt. Bezeichnenderweise vermag er, bis heute, auch keine Beweismittel beizubringen und seine Erklärungen dafür sind unbehelflich. Es ist ausserdem ohne Weiteres davon auszugehen, dass er, sollten sich die ägyptischen Behörden tatsächlich für seine frühere angebliche Aktivität für die Moslembruderschaft interessieren, problemlos dartun könnte, dass er später die Widerstandsgruppe gegen Mursi unterstützt hatte. Auch aus dem auf Beschwerde erstmals vorgebrachten Vorbringen, er sei in der Schweiz politisch sehr aktiv geworden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er nicht einmal im entferntesten konkretisiert, worin diese Aktivität bestehen soll. Schliesslich führen auch die eingereichten Berichte zu keiner anderen Würdigung, weil der Beschwerdeführer, wie erwähnt, aus der allgemeinen Lage in Ägypten nichts flüchtlingsrechtlich Relevantes ableiten kann.

E-985/2014 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweise wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der

E-985/2014 Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er keinerlei Beweismittel einreicht, die dies suggerieren würden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch wenn sich Ägypten seit 2011 in einer Umbruchphase befindet und es wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen ist und kommt, ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder gar eines Bürgerkriegs im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung auszugehen. Die Vorinstanz verwies im Übrigen zutreffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung bei einem (…) Konzern sowie ein breit gefächertes familiäres Beziehungsnetz in Ägypten verfüge, insge-

E-985/2014 samt trifft er bei einer Rückkehr damit auf vergleichsweise günstige Lebensverhältnisse. Was seinen Gesundheitszustand angeht, hat er in keiner Weise dargetan, er leide unter einer Beeinträchtigung, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ins Gewicht fallen könnte. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten als zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Der Beschwerdeführer hat eine gültige Identitätskarte zu den Akten gereicht; im Übrigen liegt es ohnehin an ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.1 Es verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu behandeln. Zwar vermochte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit zu belegen. Nachdem er aber in keiner Weise in der Lage war, die auf Beschwerdestufe geltend gemachte konkrete Suche der ägyptischen Behörden nach ihm zu belegen, erweist sich die Beschwerde als im massgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Gesuches aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge abzuweisen und die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Mangels Erfüllung der Bedingung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auch das Gesuch um Einsetzung unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a Abs. 1 Bst. A AsylG abzuweisen.

E-985/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Jonas Fischer

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