taf_nu06_d(01) Abtei lung V E-984/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. X._______, Nigeria, alias Y._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-984/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 15. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag an unbekanntem Ort in die Schweiz einreiste, dass er noch gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte und anschliessend ins Transitzentrum Altstätten überführt wurde, dass der Beschwerdeführer dort am 19. Dezember 2007 summarisch befragt wurde, dass er als Ausreisegrund angab, eine Frau einer anderen Kaste geschwängert zu haben, woraufhin diese von Angehörigen ihrer Kaste im Januar 2006 zu Tode geprügelt worden sei, dass auch er von diesen Leuten gesucht und gejagt worden sei, weshalb er sich zu seiner Tante nach Z._______ begeben habe, dass ihn die Leute dort jedoch ausfindig gemacht hätten und die Tante ihn aufgrund der Behelligungen nach fast einem Jahr ersucht habe, ihr Haus wieder zu verlassen, dass er sich insgesamt etwa zehnmal an die Polizei gewandt habe, diese ihm jedoch nicht habe helfen können, dass er in der Folge nach Lagos zu einem Reverendfather gegangen sei und von diesem gegen Liebesdienste finanzielle Hilfe erhalten habe, dass Chormitglieder Anfang November 2007 Kenntnis von dieser Beziehung erlangt hätten und sie beide in der Folge zusammengeschlagen hätten, dass ihm die Flucht vor diesen Leuten gelungen sei, er jedoch von der Polizei sogleich festgenommen worden sei, da Homosexualität in Nigeria ein Verbrechen darstelle, dass er nach einer Woche Haft aufgrund der Kautionsleistung eines anderen Reverendfathers freigelassen worden sei, E-984/2008 dass ihm dieser schliesslich geholfen habe, dem Rat der Polizei folgend das Land zu verlassen, dass er mit einem auf seinen Namen lautenden Pass, welchen der Reverendfather für ihn besorgt habe, in dessen Begleitung in die Schweiz eingereist sei, dass er den Pass seinem Begleiter nach der Einreise in die Schweiz wieder zurückgegeben habe, dass er, nach weiteren Ausweispapieren gefragt, angab, in Nigeria keine Identitätskarte erhalten zu haben, da er nicht zur Schmiergeldleistung bereit gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl im Empfangszentrum Vallorbe als auch im Transitzentrum Altstätten unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert wurde, sich um gültige Identitätspapiere zu bemühen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum angab, er habe bisher nichts unternommen, da er keine Bezugspersonen in Nigeria habe, dass er gegenwärtig auch die Adresse seines Fluchthelfers nicht kenne, da dieser zwischenzeitlich in einer anderen Diözese tätig sei, dass er jedoch über eine e-mail Adresse verfüge, über welche er allenfalls den neuen Aufenthaltsort dieser Person ausfindig machen könne, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum Gelegenheit gegeben wurde, über diese Adresse seinen Pass anzufordern, dass ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich vom 17. Dezember 2007 eine vorbestehende Registrierung des Beschwerdeführers unter anderer Identität ergab, dass die Registrierung laut Angaben der Bundeskriminalpolizei vom 19. Dezember 2007 im Zusammenhang mit einer Erkenntnisanfrage E-984/2008 von Interpol Wien erging, nachdem der Beschwerdeführer dort wegen Betäubungsmittelvergehen am 9. April 2003 festgenommen worden war, dass die österreichischen Behörden vom BFM am 19. Dezember 2007 um Übermittlung der Eckdaten ersucht wurden, dass gemäss Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 7. und 17. Januar 2008 der Beschwerdeführer in Wien unter der Identität Y._______, Nigeria, am 15. Januar 2003 ein Asylgesuch einreichte, dass dieses Gesuch am 15. November 2007 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich letztmals am 30. Juni 2007 in Erscheinung getreten ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt im Transitzentrum Altstätten am 17. Januar 2008 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei bestritt, sich je in Österreich aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altsätten am 30. Januar 2008 unter Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters einlässlich zu den Umständen der Ausreise aus seinem Heimatstaat und seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei angab, Lagos am 15. Dezember 2007 in unbekannter Richtung mit einem auf einen fremden Namen lautenden Pass verlassen zu haben, dass er über seinen Reiseweg und den Ort der Landung in einem Drittstaat und schliesslich der Schweiz nichts angeben könne, da er durcheinander gewesen sei beziehungsweise, da er geschlafen habe, dass er, nach seinen weiteren Bemühungen zum Nachweis seiner Identität gefragt, angab, seit dem e-mail an einen Mitarbeiter der Kirche nichts mehr unternommen zu haben, E-984/2008 dass er sich an dessen Adresse nicht mehr zu erinnern vermöge und die Adresse auch nicht nachschauen könne, da er das Passwort vergessen habe, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung an seinen Asylvorbringen festhielt und – auf Vorhalt sämtlicher oben erwähnten Abklärungsergebnisse hin - weiterhin bestritt, sich jemals in Österreich aufgehalten zu haben, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er keine entschuldbaren Gründe vorgebracht habe, die es ihm verunmöglicht hätten, solche Papiere beizubringen, dass ferner der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, da er sich in den Jahren 2003 bis 2007 und damit im Zeitraum des Beginns der behaupteten Verfolgung im Heimatland in Österreich aufgehalten habe, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren seien, dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 (Datum des Poststempels: 16. Februar 2008) gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. Februar 2008 aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-984/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-984/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde, soweit die Asylgewährung beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-984/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass das BFM in diesem Zusammenhang nämlich anführte, der Beschwerdeführer habe den angeblich für die Einreise in die Schweiz verwendeten Pass seinen Angaben zufolge dem Reverendfather zurückgegeben, dass das BFM die Schilderung der Reiseumstände ungeachtet der erkennungsdienstlichen Erhebungen insbesondere aufgrund der Unkenntnis von Zwischenlandungs- und Endflughafen als insgesamt unglaubhaft qualifizierte, weshalb auch die Rückgabe des Passes an den angeblichen Begleiter nicht geglaubt werden könne, dass diesen Erwägungen zuzustimmen und weiter darauf hinzuweisen ist, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Namen, auf welchen dieser Pass angeblich ausgestellt gewesen sei, im Laufe der Befragungen unterschiedlich ausgefallen sind, dass sich die Aktenlage aufgrund der erkennungsdienstlichen Erhebungen und der daraus folgenden zeitlichen Unvereinbarkeit mit einem Grossteil der Fluchtvorbringen dermassen klar präsentiert, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso E-984/2008 offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe, in welcher sie in knapper Weise die Fluchtgründe wiederholt und - wie zuvor bereits der Beschwerdeführer – ohne jegliche Substanz die Unrichtigkeit der erkennungsdienstlichen Erhebungen behauptet, die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des E-984/2008 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe – soweit aufgrund der nicht feststehenden Identität überhaupt prüfbar auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen E-984/2008 Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-984/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.- Nr. N._______) - Kanton (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 12