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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2014 E-978/2014

3 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-978/2014

Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______ Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).

E-978/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2014 in die Schweiz einreiste und am 13. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2014 im EVZ und der Anhörung vom 4. Februar 2014 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er nach Brauch verheiratet sei, aus B._______ stamme – dort lebten nach wie vor seine Frau, sein Vater, vier Geschwister und weitere Verwandte – und als (…) erwerbstätig gewesen sei, dass er Anfang September 2013 (…) mit einem nicht korrekt fahrenden Motorradlenker kollidiert sei, der in der Folge seinen Verletzungen erlegen sei, dass die Polizei gegen ihn Ermittlungen aufgenommen, ihn zwei Tage festgehalten und nach Intervention seines Anwalts mit der entlastenden Begründung, der Motorradfahrer sei alkoholisiert gewesen, wieder freigelassen habe, womit der Fall abgeschlossen gewesen sei, dass einige Tage später Mitglieder des Geheimkults "Black Axe" bei seiner Familie nach ihm gesucht und mit Racheakten gegenüber der ganzen Familie bis hin zur Tötung gedroht hätten, da es sich beim Verstorbenen um den (…) der "Black Axe" gehandelt habe und dieser Tod nicht ungesühnt bleiben dürfe, dass sein Vater zur Polizei gegangen sei, welche diesem beschieden habe, nicht viel unternehmen zu können, beziehungsweise er und seine Familie hätten eine Intervention bei der Polizei als aussichtslos eingeschätzt, da letztere ohnehin von der "Black Axe" unterwandert sei, dass am 4. beziehungsweise 17. Oktober 2013 seine Mutter umgebracht und er selber kurz darauf in einem an seinen Vater gerichteten Drohbrief als nächstes Opfer bezeichnet worden sei, dass diese Bedrohungslage ihn zur Ausreise veranlasst habe, zu welchem Zweck er zu seinem Onkel nach Port Harcourt, von dort Anfang November 2013 ohne Papiere und ohne Konfrontierung mit irgendwel-

E-978/2014 chen Kontrollen auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land und eine Woche später weiter per Auto illegal in die Schweiz gereist sei, dass er – trotz entsprechender Aufforderungen – keine Beweismittel und insbesondere keine Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte, nie einen eigenen Pass besessen und seine Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerausweis und Taufschein zuhause gelassen zu haben, wobei er sich nach Möglichkeit "früher oder später" um eine Kontaktnahme mit seiner Familie und um eine Beschaffung der Dokumente bemühen werde, jedoch mangels Existenz keine amtlichen Unterlagen zum Verkehrsunfall beschaffbar seien, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten erklärte, sich im ganzen Land gefährdet zu fühlen, die Anschlussfrage nach dem Grund des weiteren Verbleibs seiner ebenfalls bedrohten Familienmitglieder in B._______ jedoch substanziell unbeantwortet beliess, dass er im Übrigen einräumte, von 2002 bis 2005 "aus persönlichen Gründen" als Asylbewerber in Österreich gewesen und in der Folge nach Nigeria ausgeschafft worden zu sein, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch jenen von Art. 7 AsylG) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts genügten, dass Geheimkulte der geltend gemachten Art in Nigeria zwar existierten, aber verboten seien und deren gewaltsamen Auswüchse strafrechtlich verfolgt würden, dass sich der Beschwerdeführer selber indessen trotz Möglichkeit – beispielsweise durch seinen Anwalt – nie um Schutz durch die Behörden bemüht habe und seine Erklärung, die Polizei sei von den "Black Axe" unterwandert, angesichts seiner umgehenden Freilassung nach dem Verkehrsunfall als haltlos zu beurteilen sei,

E-978/2014 dass ihm zudem innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten und ihm mithin das Subsidiaritätsprinzip entgegenzuhalten sei, zumal seine Aussage einer landesweiten Verfolgung durch die Kultmitglieder realitätsfremd sei, dass im Weiteren das geschilderte Vorgehen der Kultmitglieder gegenüber seiner Familie unplausibel und unbegreiflich erscheine, angesichts der geschilderten Vorfälle ebenso sein längeres Verbleiben in B._______ unverständlich sei, und auch der weitere Verbleib der angeblich ebenfalls gefährdeten restlichen Familienmitglieder in B._______ jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre, dass ferner die dargestellte Wahrnehmung der Bedrohung (als ernsthafte beziehungsweise zunächst als Scherz) massiv widersprüchlich und die Reiseumstände äusserst vage und unstimmig ausgefallen seien, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien, in Nigeria trotz angespannter Sicherheitslage und terroristischer Aktivitäten islamistischer Urheberschaft in einzelnen Regionen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der junge, gesunde Beschwerdeführer über eine relativ gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender und ein breit gefächertes familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin sinngemäss dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung zunächst die Beweislosigkeit seiner Vorbringen mit dem schnellen Verlassen des Heimatstaates und der momentanen Unmöglichkeit einer Rückkehr in seine Heimat angesichts seiner Gefährdungslage erklärt, ferner die Wahrheitskonformität seiner Vorbringen "in aller Deutlichkeit" bekräftigt und den Umstand seiner Freilassung durch die Polizei sodann auf eine "interne Auseinandersetzung innerhalb der Polizei" zurückführt, welche sich "für einmal zu seinen Gunsten ausgewirkt" habe, jedoch seinen Schutz nicht zuverlässig garantiere,

E-978/2014 dass seine Vorbringen schliesslich durchaus asylrelevant seien, da die nigerianische Polizei nicht fähig sei, ihn vor Übergriffen der "Black Axe" wirkungsvoll, zuverlässig und dauerhaft zu schützen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und er – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde – zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 21. März 2014 aufgefordert wurde, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der erkannten Aussichtslosigkeit erwog (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde keinen anderen Blickwinkel öffnet, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität und die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bekräftigen, Sachverhaltsanpassungen vorzunehmen ("interne Auseinandersetzung innerhalb der Polizei") und er daneben den offensichtlich untauglichen Versuch unternimmt, seine Beweis- und Papierlosigkeit zu erklären", dass der Kostenvorschuss am 18. März 2014 vollumfänglich geleistet wurde, dass auf den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der angefochtenen Verfügung des BFM, der Beschwerde sowie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit wesentlich, in den Erwägungen einzugehen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,

E-978/2014 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-

E-978/2014 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind und hierzu integral auf die oben zitierten summarischen Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 6. März 2014 verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeakten seither unverändert geblieben sind, dass die vorliegenden Akten im Übrigen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten (z.B. erhebliche Widersprüche betreffend Geburtsdatum, Biografie, Ereignischronologie und Todesdatum der Mutter) sowie eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen eigentliche Mitwirkungsverweigerung insbesondere betreffend die Beschaffung von Identitätsdokumenten und Beweismitteln offenlegen, sich nähere Erörterungen hierzu aber angesichts der klaren Sachlage erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-978/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. das Refoulementverbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit sprechende Anhaltspunkte offensichtlich nicht auszumachen sind und hierzu auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten wird, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

E-978/2014 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 18. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-978/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 18. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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