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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 E-976/2014

3 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-976/2014

Urteil v o m 3 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).

E-976/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. März 2013 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 nach Italien überstellt. Am 24. Januar 2014 reichte er in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein. Am 28. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (frühestens eröffnet am 18. Februar 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel vom 25. Februar 2014) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-

E-976/2014 gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, gestützt auf die Überstellung des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2013 nach Italien entsprechend dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, habe sie am 6. Februar 2014 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersucht. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen am 12. Februar 2014 gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. August 2014 zu erfolgen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er nicht in Italien, sondern in der Schweiz Asyl möchte. Diese Vorbringen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur

E-976/2014 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten werde durch die Verordnung geregelt, wobei der gesuchstellenden Person grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werde. In seinem Fall sei die Zuständigkeit Italiens bereits am 24. März 2013 festgestellt worden. Er bringe keine Gründe vor und es seien auch keine solchen aus den Akten ersichtlich, welche die Schweiz dazu veranlassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe viele Probleme in Italien. Ihn erwarteten dort Gefängnisstrafen und eine Arbeit könne er auch nicht finden. Er werde in Italien von der Mafia gesucht, wie er von seinem Freund erfahren habe. Diese sei rassistisch und hätte ihn geschlagen, weshalb er zur Polizei gegangen sei und nun in ganz Italien von der Mafia verfolgt werde. Er sei aus dem palästinesischen Teil von Bethlehem nach Italien gekommen und lebe dort, seit er acht Jahre alt sei. Er habe viele Miseren erlebt. Jetzt wolle er endlich sein Leben ändern, da er genug vom ganzen Kampf in seinem Leben habe. Man solle sich in seine Lage versetzen, das wünsche er Niemandem. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vor-

E-976/2014 läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2014 um Asyl nach. Das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden erfolgte am 6. Februar 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Mit Verfügung vom 25. März 2013 wurde die Zuständigkeit von Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers festgestellt (BFM-Akten A21/6). Diese Verfügung ist am 12. April 2013 in Rechtskraft erwachsen (BFM-Akten A24/1), woraufhin er am 4. Juni 2013 nach Italien überstellt wurde. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 5.3 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO somit Italien als zuständiger Staat zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.

E-976/2014 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf persönliche Probleme in Italien und sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von Italien Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht geboten und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. 5.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Italien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,

E-976/2014 dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 6.1 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-976/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-976/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 E-976/2014 — Swissrulings