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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 E-9708/2025

26 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,401 parole·~17 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9708/2025

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (…).

E-9708/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. B.a Am 22. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Identität, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (SEM-Akten […] [A] 19). Dabei trug sie zunächst vor, sie sei Singhalesin und in Colombo aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise habe sie mehrere Jahre in C._______, nicht weit von der Hauptstadt Colombo entfernt, gelebt. Ihr erster Ehemann sei vor ungefähr 20 Jahren verstorben. 2018 habe sie erneut geheiratet. Ihr zweiter Ehemann, der der tamilischen Ethnie angehöre, lebe in der Schweiz. Er sei einmal im Jahr (insgesamt dreimal) nach Sri Lanka gekommen. Nach der Corona-Zeit sei ihr Ehemann nicht mehr nach Sri Lanka gereist. Sie hätten aber über Video und Telefon den Kontakt aufrechterhalten. Schliesslich sei sie am 25. November 2024 aus Sri Lanka ausgereist, um bei ihrem Ehemann sein zu können. Dieser habe epileptische Anfälle, trinke und nehme seine Medikamente nicht. Der Schlepper habe sie aber nicht in die Schweiz, sondern nach Deutschland gebracht und dortbehalten, da sie ihm Geld schulde. Deshalb habe sie in Deutschland in einem Restaurant arbeiten müssen. Ein paar Monate später habe sie mit Hilfe eines Tamilen in die Schweiz kommen können. Des Weiteren führte sie aus, dass sie am Märtyrertag Essen zu einem Heim gebracht habe, in dem arme Leute lebten. Dies hätten die in ihrem Haus lebenden Wohnungsnachbarn erfahren und die Polizei darüber informiert. Daraufhin hätten Beamte des Criminal Investigation Departement (CID) sie aufgesucht und nach dem Namen ihres Ehemannes gefragt. Da sie gesagt hätten, dass sie ihn finden würden, und ihr verboten hätten, das Land zu verlassen, habe sie Angst um ihren Ehemann und um sich bekommen. Deshalb habe sie einen Schlepper kontaktiert und ihre Ausreise vorbereitet. B.b Am 11. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Asylgründen angehört.

E-9708/2025 Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst die bereits geschilderten Vorbringen, räumte im Verlauf der Anhörung aber ein, dass sich die bis anhin von ihr geltend gemachten Ausreisegründe so nicht ereignet hätten. Vielmehr habe sie zur Finanzierung ihrer Reise ein Darlehen mit Wucherzinsen aufgenommen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie nicht einmal mehr die (Wucher-)Zinsen für das Darlehen bezahlt, deshalb könne sie nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Sie sei mit Hilfe eines Agenten und eines Schengen-Visums für D._______ nach Europa gereist. In Deutschland habe ihr jemand geholfen, in die Schweiz zu gelangen. Ihren Ehemann habe sie hier in einer verdreckten Wohnung vorgefunden. Er sei sehr heruntergekommen und nur noch ein Skelett gewesen; zwei Tage nach ihrer Ankunft habe er einen epileptischen Anfall erlitten. Sie habe ihn mit Hilfe der Nachbarn ins Krankenhaus gebracht und sich im Anschluss bei den kantonalen Migrationsbehörden bezüglich eines Antrags um Familiennachzug erkundigt. Diese hätten sie jedoch darauf hingewiesen, dass ihr (…) Visum schon abgelaufen sei und sie sich somit illegal in der Schweiz aufhalte. Da Sie sich nicht in der Schweiz ausgekannt habe, habe sie sich in den folgenden Monaten in der Wohnung ihres Mannes versteckt und sich um ihn gekümmert. Auf Anraten einer Person, die Mitleid mit ihr gehabt habe, habe sie später ein Asylgesuch gestellt. Da sie in Sri Lanka sehr viele Schulden habe, insbesondere wegen der Finanzierung ihrer Ausreise, könne sie nicht dorthin zurückkehren. Wenn man ihr dieses Geld für die Tilgung der Schulden geben würde, würde sie gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren. C. Am 12. September 2025 wurde ihr Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit (am 13. November 2025 eröffneter) Verfügung vom 5. November 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige

E-9708/2025 Aufnahme (in der Schweiz) anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. F. Am 17. Dezember 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Die Eingangsbestätigung wurde von der Post retourniert und in der Folge der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 erneut zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-9708/2025 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte und nicht näher begründete Rückweisungsantrag ist unbegründet. Dies, da sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, wonach das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt hätte. Dass die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur Situation der Beschwerdeführerin hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-9708/2025 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die von der Beschwerdeführerin zuerst genannten Fluchtgründe gehe es nicht weiter ein, da sie eingeräumt habe, diese hätten sich nicht wie von ihr dargelegt ereignet. Die von ihr geschilderten Probleme, die aufgrund ihrer Rückzahlungsschwierigkeiten des von ihr aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung Ihrer Ausreise entstanden seien, seien augenscheinlich privatrechtlicher Natur und basierten nicht auf den in Art. 3 AsyIG abschliessend aufgezählten Motiven. Auch seien keine konkreten Anzeichen ersichtlich, die in absehbarer Zukunft eine solche fIüchtIingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Zudem gehe das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber Bedrohungen durch Dritte aus. 6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde ihr Vorbringen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor der Rache der Darlehensgeber fürchte. Sie habe die (Wucher-)Zinsen für ihr Darlehen nicht begleichen können respektive diese seit ihrer Ankunft in der Schweiz grösstenteils nicht zurückbezahlt. Sie habe grosse Angst, dass die Darlehensgeber ihr etwas antun könnten. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin dargelegten Rückzahlungsschwierigkeiten um Probleme privatrechtlicher Natur handle, die nicht asylrelevant seien. Auch ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass, sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von ihren Gläubigern behelligt oder bedroht werden, diese allfälligen Nachteile von Dritten ausgingen. 7.2 Grundsätzlich hängt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit kann nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9. S. 193 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der

E-9708/2025 Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 5.3 m.w.H.). Damit liegt es an der Beschwerdeführerin, allfällige Drohungen ihrer Darlehensgeber respektive ihrer Gläubiger bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Folglich kommt der durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Furcht vor allfälligen Behelligungen durch ihre Darlehensgeber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 EMRK und macht geltend, ihr Ehemann, mit dem sie seit 2018 verheiratet sei, lebe in der Schweiz mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Erst jetzt sei es ihr möglich gewesen, ihm endlich in die Schweiz zu folgen. Ihr Mann sei in einem extrem schlechten Gesundheitszustand und auf ihre Anwesenheit angewiesen. 8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht,

E-9708/2025 die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). 8.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Ihr Ehemann verfügt indessen in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der nachfolgenden Erwägung kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann als gelebte familiäre Gemeinschaft zu qualifizieren ist. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt; ihr Hauptanliegen liegt aber nicht in der Inanspruchnahme asylrechtlichen Schutzes, sondern primär im Wunsch nach einer Familienzusammenführung mit ihrem in der Schweiz ansässigen Ehemann (vgl. A19 F62). Das schweizerische Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Die Beschwerdeführerin hatte persönlich am 12. Dezember 2024 beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen vorgesprochen (vgl. A38 F87, A25) und war somit über das korrekte Vorgehen sowie die einschlägigen Zuständigkeiten informiert. In Kenntnis dieser Rechtslage hätte es ihr oblegen, das ordentliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten. Stattdessen hat sie den Weg über das Asylverfahren gewählt, um sich ein prozessuales Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ein solches Vorgehen ist als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, das für den Familiennachzug vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuleiten (vgl. etwa das Urteil D-6673/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht verfügt. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-9708/2025 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Bezüglich ihres Wunsches um Zusammenleben mit ihrem Ehemann und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 8 und auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführerin kann zugemutet werden, von Sri Lanka aus ein solches Verfahren anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, da diese nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. Auch der Verweis auf den

E-9708/2025 Gesundheitszustand des Ehemannes führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal weder für den angeführten schlechten Gesundheitszustand des Ehemannes noch die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung Belege eingereicht wurden. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024). 9.3.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute (…) Jahre alt ist und zuletzt in einer Mietwohnung in C._______ in E._______ in der Westprovinz lebte. Sie verfügte dort nicht nur über ein familiäres Netz, sondern durch ihre Kontakte innerhalb der von ihr besuchten religiösen Gemeinschaft auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem stellen die von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten «starken Schmerzen» sowie die geltend gemachten «diversen medizinische Probleme» keine Wegweisungshindernisse dar, zumal grundsätzlich von einer funktionierenden medizinischen Grundversorgung in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer

E-9708/2025 D-3251/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Damit stehen auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis am (…) gültigen sri-lankischen Reisepasses ist. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Des Weiteren ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Somit ist auch der Antrag auf amtliche Verbeiständung abzuweisen.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-9708/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Ulrike Raemy

Versand:

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