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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 E-9686/2025

7 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,914 parole·~10 min·4

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. November 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9686/2025

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Vanessa Brunner Saavedra, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. November 2025 / N (…).

E-9686/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juni 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichte unter anderem ihren ukrainischen Reisepass und eine Bestätigung über die Ausstellung einer polnischen PESEL-Nummer vom 18. März 2022 zu den Akten. B. B.a Am 20. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, sie verfüge über eine Schutzalternative in Polen. B.b In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im März 2022 – als sie noch minderjährig gewesen sei – zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei Schwestern nach Polen gereist zu sein. Nach einem Jahr habe die Mutter beschlossen, dass sie alle zusammen zum Vater in die Ukraine zurückkehren. Im Mai 2025 habe sie (Beschwerdeführerin) sich entschieden, die Ukraine zu verlassen. Ihre in der Schweiz wohnhafte Cousine habe sie eingeladen. Im Polen habe sie kein Beziehungsnetz und ausserdem habe sie dort schlechte Erfahrungen gemacht. C. Mit Verfügung vom 13. November 2025 – eröffnet am selben Tag – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton B._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-9686/2025 E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin später zu befinden sei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2026 an der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. Februar 2026 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechts-

E-9686/2025 mittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts – das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) – offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt und sei in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführerin diesen offenbar freiwillig verlassen habe. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihr möglich und zuzumuten sei, erneut in Polen um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. 4.2 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich – nicht nur in ihren Rechtsbegehren, sondern auch in der Begründung ihres Rechtsmittels – auf ein Kassationsbegehren respektive auf die Erhebung mehrerer formeller Rügen: 4.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die polnischen Behörden nicht um ihre Rückübernahme ersucht habe. Die Abweisung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz ohne ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörde sei nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip zu vereinbaren. Das SEM beschränke sich in seiner Argumentation betreffend die Anwendbarkeit dieses Prinzips auf die hypothetische Möglichkeit einer Wiedererlangung des Schutztitels in Polen. 4.2.2 Die Verfügung verunmögliche ferner eine sachgerechte Anfechtung, zumal sie grösstenteils eine pauschale Aneinanderreihung von Textbausteinen beinhalte und sich nicht mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles beschäftige. 4.2.3 Schliesslich enthalte das Dispositiv der angefochtenen Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall, womit sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche.

E-9686/2025 5. Angesichts der klaren Rechtsbegehren der durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretenen Beschwerdeführerin (sowie der entsprechenden Begründung des Rechtsmittels) ist das Beschwerdeverfahren auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache beschränkt. 6. Zu den verschiedenen formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Mit Verweis auf den polnischen Schutztitel der Beschwerdeführerin sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nach Polen zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt werde, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass dieser Staat ihr den Schutz verweigern würde. Weiter legte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Polen auszugehen sei. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass das SEM nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.3.2). 6.2 Das SEM hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des vorliegenden Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Es liegt somit weder eine unvollständige noch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 6.3 Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in Anbetracht des vorgebrachten Sachverhalts hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst und dargelegt, weshalb ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen sei. Gemäss der vorliegenden Beschwerdeschrift war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM vorgenommene Beurteilung nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern würde – wäre die vorinstanzliche Verfügung in diesem Umfang angefochten worden – die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung betreffen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.

E-9686/2025 6.4 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM weder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt noch das rechtliche Gehör (insbesondere die Begründungspflicht) verletzt. Es hat nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen ist. Es besteht kein Anlass, diese Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt (vgl. vorstehende E. 5). 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E-9686/2025 8.2 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. in diesem Zusammenhang Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5). Der Rechtsbeiständin, MLaw Vanessa Brunner Saavedra, ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In den Kostennoten vom 15. Dezember 2025 und 23. Februar 2026 wird insgesamt ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 7 Honorarstunden geltend gemacht. Dieser erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Verfahrens etwas zu hoch und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 770.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9686/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Vanessa Brunner Saavedra wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Brunner Saavedra, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 770.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-9686/2025 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 E-9686/2025 — Swissrulings