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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 E-965/2019

11 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,412 parole·~12 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-965/2019

Urteil v o m 11 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (…).

E-965/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2019 summarisch zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und den Ausreisegründen aus ihrem Heimatstaat befragte, dass sie ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung in eines dieser Länder gewährte (BzP–Protokoll in den SEM-Akten: A6/13), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, Irak am (…) 2017 illegal mit dem Auto verlassen und über die Türkei und Griechenland in einem Lastwagen am (…) 2019 in die Schweiz gelangt zu sein, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, in Griechenland könne man nicht leben und in Deutschland sei sie nie gewesen, dass sie überhaupt zuvor nie im Ausland gewesen sei, dass sie auf den Vorhalt hin, am (…) 2016 mit einem irakischen Reisepass, der nicht den von ihr im vorliegenden Asylverfahren angegebenen Personalien entspreche, ein (...) Visum zu Tourismuszwecken beantragt und erhalten zu haben, angab, dies sei nicht der Fall, dass das SEM der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 5. Februar 2019 das rechtliche Gehör zum Tatbestand der Identitätstäuschung (Art. 36 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und einer schuldhaft grob verletzten Mitwirkungspflicht gewährte, dass das SEM ihr gleichzeitig Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass es ihre Hauptidentität entsprechend dem irakischen Reisepass, den sie zum Erhalt des (...) Visums vorgelegt habe, auf A._______, geboren (…), Irak, ändern werde, dass die Beschwerdeführerin darauf beharrte, ihre ursprünglich angegebenen Personalien seien die richtigen, sie könne diese Identität belegen, es bedürfe aber dazu Zeit, und die Identität, die sich aus dem irakischen Reisepass ergäbe, sei nicht die ihre,

E-965/2019 dass das SEM der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit B._______ zur Durchführung ihres Asylverfahrens gewährte, weil ihr von diesem Staat am (…) 2016 ein Schengenvisum erteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin dazu angab, sie sei nie nach B._______ geflogen, und es könnte sein, dass die Schlepper dieses Visum organisiert und ihren Namen missbraucht hätten, dass das SEM der Beschwerdeführerin am selben Tag das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährte, nachdem sie angegeben habe, sie wolle in den Kanton C._______ zugeteilt werden, weil sie dort entfernte Verwandte habe, dass sie angab, die Mutter dieser Person und ihre eigene Mutter seien Bekannte, die sich schon lange kennen würden, dass das SEM Deutschland am 11. Februar 2019 gestützt auf Eurodac- Daten um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 14. Februar 2019 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2019 – eröffnet am 21. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,

E-965/2019 dass sie weiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

E-965/2019 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

E-965/2019 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke (Eurodac-Hit vom […] 2019) am […] 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten: A4/1), dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist und die Beschwerdeführer mit ihrem Abstreiten im erstinstanzlichen Verfahren angesichts der klaren Beweislage gar nichts daran zu ändern vermag, dass sie im Übrigen auf Beschwerdestufe nicht mehr bestreitet, sich in Deutschland aufgehalten zu haben, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen auf,

E-965/2019 dass Deutschland nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe zwar nicht mehr abstreitet, in Deutschland gewesen zu sein, aber (neu) geltend macht, sie sei dort von einer Schlepperbande bedroht worden, dass der Bandenchef D._______ sie gegen Herausgabe ihres Passes zu Sex gezwungen habe, den sie habe zurückhaben wollen, dass dieselbe Bande ihr gegen ihren Willen Drogen verabreicht habe, weshalb sie auch beim Arzt gewesen sei, der bestätigen könne, dass sie Vergiftungserscheinungen gehabt habe, dass der Bandenchef sie in verschiedenen Asylzentren Deutschlands aufgesucht und ihr mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass sie zur Polizei gehe, dass sie all diese Umstände im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie für das Asylverfahren relevant seien, aber auch aus Angst, dass sie zum Beweis unter anderem Telefonnummern sowie Bild- und Audiodokumente anbietet, dass vorab festzustellen ist, dass es keinen Anlass gibt, die Angelegenheit dem SEM zur Stellungnahme zu unterbreiten, respektive die Verfügung aufgrund der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu kassieren,

E-965/2019 dass diese nämlich äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und der oberflächliche Hinweis auf ihr Unwissen und ihre Angst für das verspätete Vorbringen nicht überzeugen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdevorbringen offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden weigerten sich, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass mit ihren unsubstantiierten Vorbringen offensichtlich auch die Vermutung, Deutschland halte sich auch in ihrem Fall an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK, nicht widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4), dass sie sich gegen Bedrohungen von dritter Seite gegebenenfalls an die deutschen Behörden zu wenden hat, und es ihr freisteht, gegebenenfalls vorhandene Informationen an die zuständigen Strafbehörden weiterzuleiten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal es die neuen Vorbringen in die Würdigung gar nicht einbeziehen konnte, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

E-965/2019 dass der am 27. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass deshalb auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-965/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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