Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 E-965/2010

2 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,907 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 514 385

Testo integrale

Abtei lung V E-965/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, alias C._______, Irak, vertreten durch Peter Lüthy, Departement Gesundheit und Soziales, Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-965/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 22. September 2008 ein Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens sein Geburtsdatum mit 18. Dezember 1992 angab, dass das Kantonsspital D._______ im Auftrag des BFM am 3. Oktober 2008 eine radiologische Untersuchung des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführte, die ein chronologisches Alter von _______ Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 1. Oktober 2008 sowie vom 5. November 2009 geltend machte, er sei aus dem Nordirak ausgereist, weil der Vater seiner Freundin überall nach ihm gesucht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ihm eine Ausreisefrist setze, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Asylvorbringen völlig unglaubhaft seien und daher deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung eines Bleiberechts beantragte, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten in seinem Gastland bereits wegen der Begehung mehrerer Vergehen mit dem Gesetz in Konflikt E-965/2010 geraten und in der Folge am _______ von der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ – unter anderem wegen eines Vermögensdelikts und versuchter Körperverletzung – zu einer Busse verurteilt worden ist, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestehen, weshalb er praxisgemäss ungeachtet seiner angeblichen Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass den Akten tatsächlich klare Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit zu entnehmen sind, diese Frage aber letztlich offen bleiben kann, weil die Beschwerde, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, selbst bei Annahme der Minderjährigkeit abzuweisen ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-965/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu- E-965/2010 reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vorbringt, er habe sich aus Furcht vor einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland bislang nicht um die Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren bemüht, werde jedoch seinen Bruder in F._______ bitten, ihm entsprechende Papiere zu schicken, dass dieses Vorbringen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich ist, weil die Erwägungen des BFM dadurch nicht entkräftet werden und der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 angegeben hatte sich um das Beibringen von Identitätsdokumenten zu bemühen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen zentralen Gründe für das Asylgesuch widersprüchlich geschildert worden sind, dass in der Beschwerdebegründung diesbezüglich nur ausgeführt wird, welche der unterschiedlichen Sachverhaltsversionen die echte sei – wobei teilweise andere Angaben gemacht werden als beim ersten Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Aussagen (vgl. ins- E-965/2010 besondere Protokoll der Anhörung vom 5. November 2009 S. 17 f.) –, womit die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht erklärt wird, dass die protokollierten Aussage des Beschwerdeführers einen lebensfremden Eindruck hinterlassen und von einem ausgeprägten Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die konkreten Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten seien auf gewisse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zurückzuführen (was bei Durchsicht der betreffenden Protokollstellen auch nicht anzunehmen ist), dass daher das Vorbringen in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in das Heimatland hätte er zu befürchten, vom Vater der Freundin umgebracht zu werden, als haltlos zu qualifizieren ist, dass zudem die angeblichen Ausreisegründe flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant wären, weil kein Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, E-965/2010 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus F._______ im kurdischen Nordirak stammt und in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektive publizierter Leitentscheid BVGE 2008/4), dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine gewisse Berufserfahrung und gemäss Akten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt, geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit in der Schweiz einen Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-965/2010 dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Bedürftigkeit – in der Beschwerde selbst durch den Kantonalen Sozialdienst bestätigt – sinngemäss auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte, dass dieses Gesuch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

E-965/2010 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 E-965/2010 — Swissrulings