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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 E-96/2016

8 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,494 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-96/2016

Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).

E-96/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 29. September 2015 summarisch (Befragung zur Person, BzP). Dabei führte er unter anderem an, er habe sich im Jahr 2003 mehrere Monate legal (mit Aufenthaltsbewilligung) in Italien aufgehalten. Im Sommer 2015 sei er – nunmehr illegal – erneut nach Italien gelangt. Anlässlich der Befragung vom 29. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Erlass einer allfälligen Nichteintretensverfügung und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, er möchte nicht nach Italien – er habe dieses Land nicht gerne, andernfalls wäre er dort geblieben. Weiter machte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26bis AsylG (SR 142.31) geltend, er habe Augenprobleme. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. September 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe verurteilt; er war zuvor zusammen mit einem Komplizen in C._______ in ein abgeschlossenes Auto eingedrungen und hatte daraus Bargeld sowie Kleider entwendet. Dieser Strafbefehl erwuchs offenbar unangefochten in Rechtskraft. C. Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

E-96/2016 D. Mit am 23. Dezember 2015 versandter Verfügung vom 10. Dezember 2015 (eröffnet am 30. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 hielt das Staatssekretariat vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.

E-96/2016 J. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 1. März 2016 seine Stellungnahme sowie ein ärztliches Attest datierend vom 26. Februar 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2

E-96/2016 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (explizit oder durch Nichtbestreiten der Behauptung seiner Zuständigkeit) zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E-96/2016 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 29. September 2015 führte er diesbezüglich aus, er habe im Jahr 2003 mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für neun Monate in Italien gelebt. Danach sei er nach Tunesien zurückgekehrt. Bei seiner letzten Ausreise im Sommer 2015 sei er erneut nach Italien gelangt und habe sich etwa eineinhalb Monate illegal dort aufgehalten. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sein Reisepass befinde sich nach wie vor in Italien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer an, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, er möge das Land nicht. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 9. Oktober 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht haben noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-96/2016 4.4 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch sonst kein konkretes oder ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich grundsätzlich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") nicht zuletzt der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping") dient. Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer

E-96/2016 Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 4.4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer unheilbaren Augenkrankheit, die zur Erblindung führen könne. Er möchte mindestens in der Schweiz bleiben können, bis die Blindenberatung respektive -schulung sowie die eventuelle Operation des – an beiden Augen zusätzlich diagnostizierten – grauen Stars durchgeführt worden sei. Mit diesen Vorbringen fordert er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.6 4.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). 4.6.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer fortgeschrittenen Retinitis pigmentosa (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2015), einer schwerwiegenden Erkrankung der Netzhaut. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen tritt die Krankheit meistens im Jugendalter oder in den mittleren Lebensjahren mit den ersten Merkmalen in Erscheinung. Die Sehkraft lässt allmählich nach, und der gesamte Prozess zunehmender Sehbehinderung verläuft, häufig über Jahrzehnte hinweg, schleichend. Diese Entwicklung ist für die Patienten regelmässig mit starken psychischen Belastungen verbunden. Bei vielen von ihnen entwickelt sich im Erwachsenenalter zusätzlich eine Linsentrübung, der graue Star. Es gibt derzeit keine medizinische Behandlung, die eine Retinitis pigmentosa heilen oder deren Fortschreiten zuverlässig verhindern könnte.

E-96/2016 4.6.3 Beim Beschwerdeführer ist zusätzlich bei beiden Augen der graue Star diagnostiziert worden. Dieser kann gemäss ärztlicher Beurteilung zwar operiert werden, würde indessen aufgrund der bestehenden Netzhautdegeneration voraussichtlich nicht zu einer deutlichen Sehverbesserung führen (vgl. Arztbericht vom 24. Februar 2016). In der Replik vom 1. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die Operation des grauen Stars sei "ca. in einem Monat angezeigt". Er wisse noch nicht sicher, ob er den Eingriff durchführen solle, sei sich aber bewusst, dass diese Entscheidung nun schnell gefällt werden müsse. Bei dieser Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass der erwähnte Routineeingriff mittlerweile durchgeführt ist, sofern der Beschwerdeführer sich für die Durchführung der Katarakt-Operation entschieden hat. Gemäss Arztbericht kann der Eingriff ambulant und üblicherweise mit einer Rekonvaleszenzphase von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. 4.6.4 In der Replik war auch auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen worden, die zurzeit durch die Psychiatrischen Dienste E._______ behandelt werde. Diese Gesundheitsbeschwerden werden vom Betroffenen nachvollziehbarerweise auf die Augenerkrankung und die damit zusammenhängenden Ängste respektive Frustrationen zurückgeführt (vgl. Replik S. 3). Soweit in der eingereichten Bestätigung von Dr. med. F._______ vom 26. Februar 2016 empfohlen wird, den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zur Stützung der eingeleiteten Therapie zu verschieben, kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat, sondern in einen für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zur Debatte steht. 4.6.5 Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzustellen, dass aus den vorliegenden ärztlichen Befunden nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze den Beschwerdeführer einer konkreten, massiven und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Auch in Italien gibt es anerkannte Kliniken, die auf dem Gebiet der Augenerkrankungen die notwendigen Behandlungen anbieten und durchführen, so beispielsweise das Spital G._______ in Bologna, in dem der Beschwerdeführer seinen Angabe zufolge sich bereits im Jahr 2003 einmal hat behandeln lassen (vgl. Protokoll BzP S. 6; http:// www.ausl.bologna.it/ (…); abgerufen am 30. März 2016). In Italien, beispielsweise in Bologna, existieren zudem Vereinigungen, die sich der Betreuung und Unterstützung von an Retinitis pigmentosa erkrankten Menschen annimmt ("Associazone

E-96/2016 Retinite pigmentosa e Malattie Rare in Oftalmologia", vgl. http://www.retinitepigmentosa.it/; abgerufen am 30. März 2016). 4.6.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung – respektive Betreuung im Umgang mit seiner Sehbehinderung – verweigern würde. 4.6.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen (beispielsweise der Rekonvaleszenz nach einer allenfalls kürzlich durchgeführten Katarakt-Operation) bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.7 4.7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies war und ist hier der Fall. 4.7.2 Soweit der Beschwerdeführer dem SEM eine Ermessensunterschreitung vorwirft (vgl. Replik S. 5), erscheint diese Rüge bei näherer Betrach-

E-96/2016 tung als unbegründet: In der angefochtenen Verfügung war zwar tatsächlich bloss festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sich "bei allfälligen medizinischen Problemen" an die italienischen Behörden wenden könne (vgl. Verfügung S. 3). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass das SEM zu diesem Zeitpunkt nur über die vage Information des Beschwerdeführers verfügte, er habe "Probleme mit den Augen" und sonst keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Protokoll BzP S. 8). In der Vernehmlassung – für deren Erstellung dem SEM vom Instruktionsrichter alle mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte zugestellt worden waren – nahm die Vorinstanz ausdrücklich Bezug auf die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die darin erwähnten humanitären Gründe und den dem SEM vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum; sie vertrat daraufhin explizit die Auffassung, auch bei Würdigung der aktuellen Aktenlage seien keine Gründe für einen Selbsteitritt der Schweiz gegeben. Eine Ermessensunterschreitung ist nicht gegeben. 4.7.3 Ob die angefochtene Verfügung unter humanitären Gesichtspunkten inhaltlich angemessen erscheint, darf das Gericht, wie erwähnt, nicht (mehr) beurteilen. 4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Für den eventualiter beantragten Aufschub des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung sowie der Blinden-

E-96/2016 beratung und -schulung in der Schweiz (respektive die Anpassung der Ausreisefrist in der angefochtenen Verfügung) besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Zusammenhang mit der Definition der Vollzugsmodalitäten kann sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragten Behörden wenden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-96/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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