Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-945/2026
Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2026 / N (…).
E-945/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 8. August 2023 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 vertieft und am 14. März 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. Protokolle in den SEM-Akten […] [A]68/12 und A78/19) und im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und seine Familie sei politisch aktiv, dass namentlich eine Schwester und ein Bruder für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gekämpft hätten sowie ein Onkel und mehrere Cousins politisch aktiv seien, dass er nie bei der PKK gewesen sei, er aber seit 2015 ein Mitglied der Demokratische Partei der Völker (HDP) sei und für diese Bücher und Zeitungen verteilt, Menschen zu Demonstrationen aufgerufen sowie Gespräche mit Studierenden geführt habe, dass er an Demonstrationen auch als Sicherheitsperson gearbeitet habe und während acht Monaten im Personenschutz tätig gewesen sei sowie mehrmals für die HDP im Nordirak den Menschen Hilfsgüter verteilt habe, dass er seit 2018/2019 durch den türkischen Geheimdienst (MIT) unter Druck gesetzt werde, da ihm eine Zugehörigkeit zur PKK sowie zu einer dieser verbundenen Hilfsorganisation vorgeworfen werde, dass ein Mitglied der MIT mehrmals anfangs in B._______ und letztmals sechs bis sieben Monate vor der Ausreise in C._______ in Begleitung mehrerer Männer bei ihm vorbeigekommen sei und ihn bedroht sowie darauf bestanden habe, dass er die PKK und die HDP nicht mehr unterstützen solle, dass er diesen Forderungen nicht nachgekommen sei, weshalb gegen ihn mehrere Verfahren eingeleitet worden seien, dass er in einem Verfahren – dessen zeitliche Einordnung ihm nicht mehr möglich sei und an dessen Verhandlungsdatum er sich nicht zu erinnern vermöge – in D._______ vor Gericht gestanden habe, nachdem ihm dort
E-945/2026 Reisepass und Identitätskarte abgenommen worden seien, und wegen Mitgliedschaft bei der HDP sowie deren Unterstützung im Nordirak verurteilt worden sei, er jedoch vom Richter wieder freigelassen worden sei, dass er zudem einmal vor dem Strafgericht in C._______ wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK habe erscheinen müssen, jedoch weder angeben könne, zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sei, noch von welcher Behörde die Anklage erhoben worden sei, dass ihn danach seine türkische Anwältin an den Verhandlungen vertreten habe, das Gericht jedoch auf seine persönliche Anwesenheit bestanden habe, dass die Polizei ihn am (…) Mai 2021 in C._______ zwangsweise mitgenommen habe und er, als er sich dagegen gewehrt habe, geschlagen worden sei, dass er anschliessend in ein Spital gegangen sei, wo ihm ein Arztbericht gegen den Willen der Polizei ausgestellt worden sei, dass er zudem mehrmals – unter anderem wegen einer Anzeige – von zuhause, von der Arbeit, vom Parteigebäude und von Demonstrationen ins Terrorbekämpfungsbüro mitgenommen worden sei, wo man ihn zu seinen Tätigkeiten im Nordirak und zu politischen Persönlichkeiten, die er nicht kenne, sowie Aktionen befragt habe, dass er im Jahr 2021/2022 von B._______ nach C._______ gezogen sei, um dem erwähnten Angehörigen der MIT zu entkommen; dieser ihm jedoch gefolgt sei und sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise ein letztes Mal konfrontiert habe, dass er in der Folge psychisch stark belastet gewesen sei, da er sich ausserstande gesehen habe, gegen besagte Person etwas zu unternehmen, weshalb er schliesslich die Türkei verlassen habe, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel auf das Beweismittelverzeichnis zu verweisen ist (vgl. A65/19), dass interne Abklärungen des SEM ergeben haben, dass der Vorführ- und Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ mehrere Fälschungsmerkmale aufweise und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E-945/2026 19. August 2025 hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde; dieser am 22. September 2025 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die Akten der vom Beschwerdeführer geschiedenen und in der Schweiz lebenden Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (N […]) konsultierte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2026 – eröffnet am 9. Januar 2026 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 12. Oktober 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie im Fliesstext um Prüfung seiner eingereichten Beweismittel durch eine unabhängige Stelle und um Einräumung einer Frist zur Einreichung beziehungsweise Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein undatiertes Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Referenz des Vereins E._______ vom 6. Februar 2026 beilag, dass der Eingang der Beschwerde am 10. Februar 2026 seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-945/2026 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
E-945/2026 dass einerseits der eingereichte Vorführ- und Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) März 2023 (Beweismittel 3) objektive Fälschungsmerkmale aufweise; auch den weiteren eingereichten Unterlagen mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, dass andererseits trotz mehrfacher Aufforderung keine zusätzlichen, ohne Weiteres zugänglichen Verfahrensunterlagen eingereicht worden seien, was die Zweifel an der behaupteten Existenz weiterer Strafverfahren verstärke, dass zudem verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar seien, namentlich das erklärte Desinteresse am Verfahrensstand sowie der über längere Zeit fehlende Kontakt zur türkischen Rechtsvertretung, obwohl die angeblichen Verfahren als zentraler Ausreisegrund genannt worden seien, dass schliesslich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahren, zu den Drohungen durch eine MIT-nahestehende Person sowie zu polizeilichen Übergriffen insgesamt oberflächlich, stereotyp und wenig detailreich geblieben seien, weshalb ihnen die erforderliche Substanz fehle, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass ihm in der Türkei politische Verfolgung drohe und er im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung und Misshandlungen befürchten müsse, dass er infolge ausgeprägter Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe jederzeit kohärent und chronologisch darzulegen, dass seine Aussagen zu den Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden jedoch im Kern zutreffend gewesen seien, dass er die eingereichten Beweismittel über seine türkische Anwältin beschafft habe und deren angebliche Fälschung bestreite, dass weiter die pauschale Annahme eines geringen Beweiswerts seiner eingereichten Unterlagen willkürlich sei,
E-945/2026 dass allfällige Widersprüche in seinen Aussagen auf traumatische Erlebnisse sowie auf seine psychische Belastung zurückzuführen seien, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und hinreichend begründet hat, warum dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, entsprechend war dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung möglich, dass daran sein unsubstantiierter Einwand, das SEM habe zu Unrecht die Fälschung seiner eingereichten Unterlagen festgestellt, nichts ändert, zumal aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, weshalb an dieser durch die Länderanalyse SEM vorgenommene Einschätzung zu zweifeln ist, dass aus den Akten entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass der Subeventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz und die Beweisanträge auf Einräumung einer Frist zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie um Prüfung der eingereichten Beweismittel durch eine unabhängige Stelle daher abzuweisen sind, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. A89/15 Ziff. II S. 5 ff.) und die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelingt, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substanzielles entgegenzusetzen, dass vorliegend unter anderem massgeblich ist, dass die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse betreffend den als Beweismittel 3 eingereichten Vorführ- und Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) März 2023 vorgenommen und mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt hat, der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs die vorgehaltenen Merkmale, weshalb auf eine Fälschung zu schliessen sei, im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausräumte (vgl. A86/1) und auch im Beschwerdeverfahren hierzu nicht nachvollziehbar Stellung nahm (vgl. Beschwerde S. 2),
E-945/2026 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass aufgrund der Drohungen gegen seine Familie, der Übertragung des Sorgerechts für die Kinder auf seine geschiedene Frau und der von ihr angegebenen Fluchtgründen, die sich im Wesentlichen auf den Beschwerdeführer und die von ihm ausgehende Gewalt bezogen haben, ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer nunmehr wieder aufgenommenen tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu seinen Kindern bestehen, weshalb nicht von einer gelebten Familieneinheit gemäss Art. 44 AsylG auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zudem vor dem Hintergrund des in der Vergangenheit schwierigen Verhältnisses zu seiner Familie – insbesondere seine in der Schweiz erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher Drohung sowie sexueller Belästigung gegen seine geschiedene Frau, das in diesem Zusammenhang verhängte Kontakt- und Rayonverbot und die Zuteilung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder an die geschiedene Frau anlässlich der am (…) erfolgten Scheidung (vgl. A74/5, A75/12) – auch auf Beschwerdestufe keine Beziehung nachweisen konnte, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte, dass an dieser Einschätzung mangels konkreter Anhaltspunkte die angeblich geplante erneute Eheschliessung mit seiner geschiedenen Frau und die behauptete Pflege eines intensiven, regelmässigen Kontakts zu seinen Kindern sowie das hierzu eingereichte undatierte Schreiben, das von der geschiedenen Frau stammen soll, und das Referenzschreiben des Vereins E._______ vom 6. Februar 2026 nichts ändern, dass hinsichtlich der Kontaktpflege zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass eine angemessene Kontaktpflege, sofern erwünscht, auch durch Telefonate, Briefverkehr, begleitete Treffen im Ausland sowie durch die sozialen Medien möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-1397/2025 vom 28. August 2025 E. 6.5.5),
E-945/2026 dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die mit Entscheid vom 23. Juni 2023 erfolgte vorläufige Aufnahme der geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in der Schweiz gerade aus dem schwierigen und von Gewalt geprägten Verhältnis zum Beschwerdeführer resultieren dürfte und der Beschwerdeführer daher von vornherein nichts aus der vorläufigen Aufnahme seiner geschiedenen Frau und der Kinder zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Falle einer familiären Annäherung sich vielmehr die Frage der Aufhebung der für die geschiedene Ehefrau und die Kinder angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und eine Wohnsitznahme im Heimatstaat stellen würde, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit über 10 Jahren Arbeitserfahrung handelt, bei dem keine schwerwiegenden gesund-
E-945/2026 heitlichen Probleme aktenkundig sind, und der zahlreiche Verwandte im Heimatstaat hat, namentlich die Eltern und Geschwister in F._______, C._______ und in D._______, und damit über stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A69/10 D17 ff., D19 ff.), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, und es ihm zuzumuten ist, sich entweder in seiner Herkunftsregion aufzuhalten oder aber sich in anderen Landesteilen in der Türkei – namentlich in D._______ und B._______, wo er gelebt und gearbeitet hat – niederzulassen (vgl. A69/10 D18), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-945/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Constance Leisinger Janic Lombriser
Versand: