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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2015 E-927/2015

23 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,471 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-927/2015

Urteil v o m 2 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A_______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…)

E-927/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 18. Januar 2009 erstmals um Asyl nach. Mit Entscheid vom 19. April 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Mit Urteil vom 9. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers hiergegen ab. Der Beschwerdeführer galt sodann gemäss Mitteilung der kantonalen Behörde seit dem 20. März 2012 als unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer stellte in der Zwischenzeit in Italien ein Asylgesuch. Am 6. Januar 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz aufhalte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, wobei Italien kein Gesuch um Wiederaufnahme an die Schweiz richtete. Am 19. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer in schriftlicher Form in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein. Am 22. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist, trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.

C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Dublin-Abkommen zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Sodann sei eine Nachfrist für die Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die unentgeltliche Prozessführung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-927/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist somit fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).

E-927/2015 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Vorinstanz tritt auf das Asylgesuch nicht ein und führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Italien habe auf Ersuchen des SEM vom 12. Januar 2015 um Übernahme innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen, woraufhin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit am 27. Januar 2015 an Italien übergegangen sei. Auf das dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 zu Italien gewährte rechtliche Gehör hin habe er geltend gemacht, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein Asylgesuch in Italien abgelehnt worden sei. Seine Ausführungen würden an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern. Was die Wegweisung nach Italien anbelange, so bestünde kein Wegweisungsvollzugshindernis. Die Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und durchführbar. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz widerspreche sich. So schreibe sie zuerst, die Schweiz sei das erste Land, indem um Asyl nachgesucht worden sei, und sodann stelle sie fest, Italien sei nach Dublin-III- VO zuständig. Im Übrigen habe Italien auf das Rückübernahmegesuch bislang nicht innert der festgelegten Frist Stellung genommen. 3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Zwar trifft zu, dass das erste ordentliche Asylverfahren mit der Bestätigung des abgelehnten Asylentscheids endete und die Schweiz damit implizit ihre Zuständigkeit bejaht hatte. Feststeht aber auch, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 in Italien erneut ein Asylgesuch einreichte, welches nach seinen eigenen Angaben ebenfalls abgelehnt wurde. Italien muss davon ausgegangen sein, dass die Schweiz keine Pflicht zur Wiederaufnahme hat; die italienischen Behörden haben kein entsprechendes Gesuch gestellt. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III- VO). Es wird von der Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt, dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig bleibt, auch wenn das Verfahren in Italien bereits rechtskräftig abge-

E-927/2015 schlossen ist. Ebenso wird richtig erkannt, dass in casu keine Wegweisungsvollzugshindernisse nach Italien vorliegen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Italien habe auf das Rückübernahmegesuch nicht innert Frist Stellung genommen, verkennt, dass nach Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO die Verpflichtung zur Wiederaufnahme auf den Staat über geht, an den das Ersuchen gestellt wurde. Die Vorinstanz ist folgerichtig auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da kein aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeiten im vorliegenden Fall ersichtlich sind (Art. 53 VwVG). Mit Versendung der Akten vom 13. Februar 2015 der Vorinstanz, ist der Antrag um Akteneinsicht gegenstandslos geworden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-927/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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