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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2008 E-927/2008

21 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,675 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-927/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Februar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Syrien, wohnhaft Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-927/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 9. September 2007 in die Schweiz eingereist ist, wo er am 12. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum ... um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 vom BFM im ... summarisch und am 9. November 2007 einlässlich zu seinen Ausreiseund Asylgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme von ... (Provinz Edlib), wo er von Geburt bis Ende Juni 2007 gelebt habe, dass er seit August 2004 eine Beziehung zu einer damals noch minderjährigen Frau aus seinem Heimatdorf gepflegt habe, die von der „orientalischen Gesellschaft“ nicht gebilligt worden sei, dass er Ende Juni 2007 von der Familie dieser Frau mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er in die Türkei habe fliehen müssen, wo er sich während eineinhalb Monaten bei einem Cousin in Izmir aufgehalten habe, dass die Familie seiner Freundin Personen in die Türkei gesandt habe, um den Beschwerdeführer zu töten, dass diese Personen aus Versehen den Beschwerdeführer mit seinem Cousin verwechselt und Mitte August 2007 diesen Cousin anstelle des Beschwerdeführers getötet hätten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, da er immer noch im Visier der Familie seiner Freundin stehe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit privaten Personen gehabt und er sich nie politisch betätigt habe, E-927/2008 dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass er am 12. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenzentrum Vallorbe aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen und am 4. Oktober 2007 unterschriftlich bestätigt hat, eine schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden erhalten zu haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung vom 9. November 2007 nochmals aufgefordert wurde, Identitätspapiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen zur Papierbeschaffung nicht nachgekommen ist, dass er am 9. November 2007 dazu erklärte, er habe seinen syrischen Reisepass in der Türkei verloren respektive seine syrische Identitätskarte zu Hause gelassen, dass im Weiteren seine Eltern zwar versucht hätten, seine Identitätskarte in die Schweiz zu schicken, dies jedoch daran gescheitert sei, dass die Eltern nicht gewusst hätten, wie der Name des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache zu adressieren sei, dass das BFM mit - am 8. Februar 2008 eröffneter - Verfügung vom 6. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ungereimt respektive lebensfremd ausgefallen seien und es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Konstrukt handle, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei- E-927/2008 genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt verwies, dass er ergänzend ausführte, er habe seine Freundin seit 2002 gekannt und seit 2006 eine sexuelle Beziehung mit ihr unterhalten, dass zudem die von ihm geschilderte Verwechslung mit der Person seines Cousins durchaus plausibel sei, zumal er und sein Cousin ein ähnliches Aussehen aufwiesen, dass deshalb die ihm vorgehaltenen Widersprüche aufgelöst werden könnten, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, E-927/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-927/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es dabei zu Recht festgestellt hat, die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe weil er illegal ausgereist sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese illegale Ausreise ihn offenbar nicht davon abgehalten hat, seinen Reisepass in die Türkei mitzunehmen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum gescheiterten Versuch seiner Eltern, den Identitätsausweis in die Schweiz nachzusenden, als unbehelfliche Ausflüchte zu bewerten sind, E-927/2008 dass die vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise angeführten Gründe für das fehlende Beibringen der Reisepapiere insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Beibringung von Ausweisdokumenten vorgetragen hat, dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse in Frage gestellt ist, dass weiter zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 4. Oktober 2007 und der Direktanhörung vom 9. November 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar versucht, den geltend gemachten Sachverhalt plausibel darstellen zu lassen, diese Ausführungen jedoch nichts Wesentliches daran zu ändern vermögen, dass der Sachverhaltsvortrag insgesamt als realitätsfremd und konstruiert qualifiziert werden muss, dass namentlich seine Angaben zum Aufenthalt beim Cousin in Izmir sehr vage und detailarm ausgefallen sind, nachdem er offensichtlich nicht in der Lage war, den Wohnort seines Cousins genauer zu definieren, E-927/2008 dass auch seine Behauptung, er habe diesen Wohnort während seines rund 45-tägigen Aufenthaltes in Izmir ein einziges Mal zwei Stunden lang ohne die Begleitung seines Cousins verlassen und sein Vorbringen, die Ermordung seines Cousins sei ausgerechnet während diesen zwei Stunden erfolgt, wobei die Täter ein Drohschreiben hinterlassen hätten, als reichlich konstruiert bezeichnet werden muss, zumal die Täter keine Veranlassung zu diesem - an den Beschwerdeführer persönlich gerichteten - Schreiben gehabt hätten, wenn sie effektiv, wie vom Beschwerdeführer geschildert, davon ausgegangen wären, ihn umgebracht zu haben (vgl. dazu: A11, S. 9), dass auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner mehrfachen telefonischen Kontaktnahmen mit seinen Eltern sich nicht genauer über das gegen die Täter angeblich eingeleitete Strafverfahren erkundigt haben will respektive keine konkreteren Angaben zu den Ereignissen nach der Tötung seines Cousins machen konnte (vgl. A11, S. 10 und 11), dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner Hinsicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilte, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-927/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, publiziert in: EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-927/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer Zeit ausgereist ist (vgl. A1, S. 3 ff.), was ihm eine Rückkehr massgeblich erleichtern wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sodann der Antrag, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben sei zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde, E-927/2008 dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-927/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______) - ... Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 12

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