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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2022 E-925/2022

9 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-925/2022

Urteil v o m 9 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (…) Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 / N (…).

E-925/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vier Monate vor seiner Ankunft in der Schweiz Afghanistan verlassen habe und am 28. November 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) vom 17. Dezember 2021 (Protokoll in den SEM Akten […]-20/11 [nachfolgend A20]) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2022 (Protokoll in den SEM Akten […]-26/12 [nachfolgend A26]) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter, welche in einem staatlichen Gefängnis in C._______ gearbeitet habe, sei im Verlaufe der Machtübernahme der Taliban von diesen bedroht worden, sie solle ihre Stelle aufgeben, was sie jedoch nicht getan habe und schliesslich ermordet worden sei, dass er und seine Familie einige Tage nach dem Tod seiner Mutter mittels zweier Briefe ebenfalls von den Taliban bedroht worden seien, weshalb er aus Furcht, dass man der ganzen Familie etwas antun werde, seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das SEM am 24. Januar 2022 der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf nahm und im Wesentlichen forderte, der Beschwerdeführer sei dem erweiterten Verfahren zuzuteilen, da er psychische Probleme habe, welche weiterer Abklärungen bedürften, und dass deswegen davon auszugehen sei, er habe nicht alle asylrelevanten Vorbringen an der Anhörung nennen können, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2022 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Probleme hätten in erster Linie die Mutter des Beschwerdeführers

E-925/2022 betroffen und er habe keine Hintergründe über die Tötung der Mutter nennen können beziehungsweise gewusst, ob diese zielgerichtet gegen die Mutter aufgrund ihres Berufes erfolgt sei, dass die Tötung der Mutter ferner keine Verfolgung seiner Person zu begründen vermöge, da die Drohbriefe seinen Vater betroffen hätten und weder seinen Aussagen noch den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche auf ernsthafte Nachteile oder auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes hinweisen würden, dass auch nicht ersichtlich sei, dass er in den Fokus derjenigen Personen, mit welchen seine Mutter Probleme gehabt habe, geraten sei, zumal er noch unbehelligt zur Schule habe gehen können, dass somit festzustellen sei, in objektiver Hinsicht bestünden – unabhängig vom allfälligen Risikoprofil der Mutter – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person, auch wenn seine Furcht vor den Taliban in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar erscheine, was jedoch im Sinne des Asylgesetzes nicht als hinreichend begründete Furcht erachtet werden könne, dass das SEM nicht verkenne, dass er sich vor seiner Ausreise in einer belastenden Situation befunden habe, er persönlich indes keine asylrelevanten Nachteile erfahren habe, dass auch unter Berücksichtigung der faktischen Machtübernahme der Taliban und der bisweilen unübersichtlichen Lage insgesamt nicht davon auszugehen sei, die seit seiner Ausreise erfolgte Lageveränderung habe sich risikoverschärfend auf seine Person ausgewirkt, dass der Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, er sei schwersttraumatisiert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht alle asylrelevanten Informationen habe wiedergeben können, zu keiner anderen Einschätzung führe, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass er nur beschränkt fähig gewesen sei, die Anhörung durchzuführen und es ihm auch möglich gewesen sei, über belastende Ereignisse zu sprechen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und

E-925/2022 beantragt, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht am 3. März 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-VO Asyl, SR 142.318]; und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

E-925/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, der Beschwerdeführer habe mehrmals dieselben Fragen beantworten müssen, was ihn unter Druck gesetzt habe und die Anhörung sei somit nicht kindsgerecht gewesen (Beschwerde E. II, Ziff. 13), nicht gerechtfertigt ist, da es zur Abklärung des Sachverhalts notwendig sein kann, gewisse Fragen mehrfach zu stellen und aus dem Anhörungsprotokoll insgesamt nicht erkennbar ist, dass die Anhörung nicht in einem kindsgerechten Rahmen stattgefunden hätte, dass auch der Einwand, die Vorbringen müssten entsprechend seinem Alter und der besonderen Verletzlichkeit berücksichtigt werden (Beschwerde E. II, Ziff. 20) nicht überzeugt, da nicht ersichtlich ist, dass das SEM dies nicht getan hätte und ausserdem nicht grundsätzlich die Glaubhaftigkeit, sondern vielmehr die Asylrelevanz in Frage gestellt wird,

E-925/2022 dass auch die Rüge, die Anhörung sei zu knapp ausgefallen (Beschwerde E.II, Ziff. 27 und 29), nicht begründet ist, da nicht die Anzahl der gestellten Fragen beziehungsweise die Dauer der Anhörung entscheidend ist, sondern ob der Sachverhalt erstellt ist, was vorliegend zu bejahen ist, dass ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erwägung des SEM, die Lage in Afghanistan sei derzeit unübersichtlich, auf einen nicht hinreichend abgeklärten Sachverhalt schliessen liesse (Beschwerde E.II, Ziff. 28), zumal sich das SEM in der Verfügung mit der aktuellen Lage seit der Machtübernahme durch die Taliban auseinandersetzte, dass schliesslich auch der Hinweis auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers (Beschwerde E. II, Ziff. 28) nichts bewirkt und das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass aus dem erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dieser sei nicht in der Lage gewesen, seine wesentlichen Asylgründe darzulegen, zumal auch bis heute keine ärztlichen Unterlagen vorliegen, die einen solchen Schluss zuliessen, dass somit die formellen Rügen unbegründet sind und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht in materieller Hinsicht feststellt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nach Durchsicht der Akten auch das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Probleme seiner Mutter eine Reflexverfolgung drohe, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, persönlich im Fokus der Taliban gestanden oder mit diesen Probleme gehabt zu haben (A26 F48 ff.) und das SEM zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise unbehelligt zur Schule habe gehen können,

E-925/2022 dass er weder über die konkreten Drohungen gegenüber der Mutter berichten konnte (A26 F18 ff., F32 ff.) noch wusste, was in den Drohbriefen, die der Vater erhalten habe, gestanden sei beziehungsweise inwiefern die Familie nach der Tötung der Mutter bedroht worden sei (A26 F54 ff.), dass somit tatsächlich keine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es sei nicht ausschlaggebend, wer die Mutter getötet und ob sie aufgrund der Drohungen getötet worden sei, sondern ihre Funktion als Staatsdienende sei entscheidend (Beschwerde E. II, Ziff. 8), nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer keine gezielt gegen seine Person gerichteten Benachteiligungen aufgrund der Tätigkeit der Mutter erlitten hat und – wie oben festgehalten – auch nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer wegen der Arbeit der Mutter eine Reflexverfolgung drohen würde, dass insgesamt das SEM zu Recht festgestellt hat, die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor den Taliban sei durchaus verständlich, es ihm aber nicht gelingt, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban aufzuzeigen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde E. II, Ziff. 19) auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes, welcher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnte, auszugehen ist, da die erfolgten Benachteiligungen nicht den Beschwerdeführer betrafen, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Tötung der Mutter ein traumatisches Ereignis darstellte, dass das Gericht ebenfalls zum Schluss gelangt, dass – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Taliban am Beschwerdeführer ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse haben sollten, dass der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf Personengruppen, deren Gefährdungslage sich seit der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert habe (Beschwerde E. II, Ziff. 11), diese Einschätzung nicht in Frage stellt, da weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören könnte respektive welches konkrete Interesse die Taliban an ihm hätten,

E-925/2022 dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer verzichtet werden kann.

(Dispositiv nächste Seite)

E-925/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

Versand:

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