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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2026 E-9157/2025

16 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 parole·~15 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9157/2025

Urteil v o m 1 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025.

E-9157/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. B. Am 14. Juni 2023 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Dublin-Verordnung statt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren (Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen) und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Am 4. Juni 2024 wurden die volljährigen Beschwerdeführenden (A._______ und C._______, B._______) gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten (…) [A]72-A74). Am 4. Juni 2024 wurden ihre Asylgesuche der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 18. Juni 2025 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers (A._______) statt (A104). C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer (A._______) sei Iraner, ethnischer Kurde, und Sunnit. Er sei in F._______ aufgewachsen und habe dort für zehn Jahre die Schule besucht. Danach habe er als Schneider gearbeitet und mit Stoff gehandelt. Er habe Geschwister in F._______ und in G._______, seine Mutter wohne noch immer in F._______, sein Vater sei verstorben. Er habe mehrere Geschäfte gehabt und ihm und seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Er stamme aus einer politischen Familie, sein Grossvater mütterlicherseits (ms) sei ein bekannter Politiker gewesen und sein Onkel ms sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) und der Peshmerga. Letzterer befinde sich seit 1984 in H._______. Er selbst sei Sympathisant der PDK-I. Seit zirka zwanzig Jahren fänden in seinem Laden im Geheimen Treffen der PDK-I statt, welche sein Onkel ms über Facebook organisiere. Er (Beschwerdeführer) stelle dabei die Räumlichkeiten zur Verfügung. Ausserdem habe er Kleider für die Peshmerga genäht und diese auch zwei Mal persönlich in den Irak gebracht. Als die Mahsa Amini Proteste ausgebrochen seien, sei sein Geschäft zu einem Umschlagplatz für die Medikamenten-Versorgung geworden, weil die Demonstranten nicht

E-9157/2025 in den Spitälern versorgt worden seien. Es seien viele Medikamente in seinen Laden geliefert worden, wo sie gelagert, umgepackt und dann in Städte gebracht worden seien, wo es Demonstrationen gegeben habe. Ausserdem habe er in dieser Zeit kurdische Flaggen hergestellt und sich weniger Mühe gegeben, dass die Behörden nicht auf diese Tätigkeiten aufmerksam würden, weil er sich sicher gewesen sei, dass das Regime gestürzt werden würde. Eines Abends, zirka einen Monat nach Ausbruch der Proteste, sei er, zusammen mit seiner Familie, bei seiner Schwester zum Abendessen gewesen. Er habe einen Anruf von einem Freund erhalten, welcher ihm gesagt habe, dass vor seinem Laden Sicherheitskräfte stünden und in diesen einzudringen versuchen würden. Dies habe grosse Angst bei ihm ausgelöst, weshalb er F._______ am gleichen Abend zusammen mit seiner Familie verlassen habe und zu einem Freund nach H._______ geflüchtet sei. Dort habe er sich versteckt und vergeblich versucht, ein Visum für I._______ zu bekommen. Nach zirka einem Monat habe er sich entschieden, zusammen mit seiner Familie auf dem Landweg in die J._______ zu flüchten. Ende (…) 2022 hätten sie den Iran illegal verlassen. Sie seien dann von der J._______ mit Schleppern per Boot nach I._______ gekommen und von dort weiter in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer habe seiner Familie nie von seinen politischen Tätigkeiten erzählt, weder von den Treffen der PDK-I in seinem Laden noch von seinen Tätigkeiten für die Peshmerga. Dies aus Angst, dass diese es aus Versehen weitererzählen würden. Auch habe seine Familie während den Amini- Protesten nichts von seinen Tätigkeiten zugunsten der Protestbewegungen gewusst. Seit seiner Ausreise seien seine Mutter und sein Bruder wiederholt vorgeladen worden, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen und sein Laden sei versiegelt worden. Im Frühling 2025 seien Sicherheitsleute bei seiner Mutter zuhause gewesen und hätten ihn von seinem Telefon aus angerufen und bedroht. Seit er in der Schweiz sei, habe er sodann niederschwellig an exilpolitischen Tätigkeiten in der PDK-I teilgenommen. Die Beschwerdeführerin (B._______) und der Sohn der Beschwerdeführenden (C._______) seien wegen ihres Mannes respektive Vaters ausgereist. In Bezug auf die jüngeren Kinder, D._______ und E._______ wurden ebenfalls keine Asylgründe geltend gemacht. C.c Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 4 f.).

E-9157/2025 D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Einsicht in den USB-Stick gemäss Akte 93/6, in die Akte 25/4, in das Beweismittel gemäss Akte 88/1 und in die Akte 103/5 zu gewähren sowie ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und sodann unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen weitere Beweismittel bei: Eine E-Mail von Dr. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2025 und ein Bericht des Früherziehungsdienstes (FED) des Kantons L._______ betreffend den Sohn D._______ vom 18. November 2025. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 hielt der rubrizierte Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen ein. Er erwog, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. G.

E-9157/2025 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Posteingang) liess die Vorinstanz sich vernehmen, hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und verwies auf ihre Ausführungen im Asylentscheid. H. Nach entsprechender Aufforderung vom 17. Dezember 2025 replizierten die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) und hielten mit ergänzenden Ausführungen an ihren Anträgen fest. Zudem reichten sie die folgenden Beweismittel zu den Akten: Einen USB- Stick mit einem Video und einem Foto betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, Screenshots betreffend das entsprechende Video, eine Kopie des Ausweises der Schwester des Beschwerdeführers, Screenshots betreffend das Video, auf welchem die Schwester des Beschwerdeführers zu sehen ist, die Eigentumsurkunde betreffend das Geschäft des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht von Dr. K._______ vom 22. Dezember 2025. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Posteingang) ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht, aufgrund der erheblich veränderten Lage im Iran, die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung einzuladen. J. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. K. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 11. Juni 2026 erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe.

E-9157/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Weiter monieren die Beschwerdeführenden die überlange Verfahrensdauer sowie die Durchführung der ergänzenden Anhörung unter Beizug einer Dolmetscherin mit ungenügenden Farsi-Kenntnissen. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, die Vorinstanz habe Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot verletzt, indem sie die vorhandenen Beweismittel unvollständig und willkürlich gewürdigt habe. Insbesondere habe sie den Videoaufnahmen der Durchsuchung des Geschäfts des Beschwerdeführers sowie weiteren objektiven Verfolgungsindizien, namentlich Vorladungen von Familienangehörigen, Hausdurchsuchungen und der

E-9157/2025 Versiegelung des Geschäfts, zu Unrecht keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen. Diese Beweismittel würden belegen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer identifiziert und gezielt nach ihm gesucht hätten, weshalb die Annahme der Vorinstanz, es lägen keine objektiven Hinweise auf eine Verfolgung vor, aktenwidrig sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien überdies detailliert, widerspruchsfrei und durch objektive Beweismittel gestützt, weshalb die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise zu bejahen sei. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zuzuerkennen. Dieser engagiere sich weiterhin für die PDK-I und trete an Veranstaltungen mit exponierten Parteivertretern in Erscheinung, wodurch sich sein individuelles Risikoprofil zusätzlich verschärft habe, weshalb ihm auch aus subjektiven Nachfluchtgründen eine asylrelevante Verfolgung drohe. 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E-9157/2025 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich

E-9157/2025 fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'970.– auszurichten.

E-9157/2025 6.3 Mit dieser Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-9157/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'970.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

E-9157/2025 Seite 12

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