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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2012 E-915/2012

18 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,801 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-915/2012

Urteil v o m 1 8 . April 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Juristenpraktijk Taheri, [Niederlande] Zustelladresse: [Schweiz] Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N (…).

E-915/2012 Sachverhalt: I. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 31. Dezember 2009 auf die gegen diese vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde infolge Nichteinhaltens der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht ein (vgl. E-8085/2009). II. Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 ab, erklärte die Verfügung vom 18. November 2009 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. Juni 2010 die gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab (vgl. E-3604/2010). III. A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reichte am 13. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Befragung zur Person sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vom 21. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach der Scheidung seiner Eltern habe ihm die Mutter einen Koran in Farsi gegeben, damit er darin die Antworten auf alle seine Frage finde. In der Folge habe er sich mit seinen Freunden mehrmals getroffen, um sich mit der Heiligen Schrift auseinanderzusetzen. Er sei mit der Auslegung des Korans seitens der Regierung nicht einverstanden gewesen, weshalb er sich vom Islam abgewandt habe und konfessionslos geworden sei. An-

E-915/2012 lässlich einer dieser Diskussionsrunden sei er von einem Freund mit der Handykamera gefilmt worden. Daraufhin habe dieser das Filmmaterial [einer verwandten Person] des Beschwerdeführers, [die] beim [iranische Behörde] in einer leitenden Funktion tätig sei, zugespielt. Seitdem werde der Beschwerdeführer von [verwandte Person] und seinem Vater aufgrund seiner kritischen Äusserungen im Zusammenhang mit dem Koran verfolgt. Sie hätten den Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Mutter gesucht, jedoch habe er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten. Bevor er schliesslich den Iran verlassen habe, habe er drei Vorladungen erhalten. Im Übrigen habe er an Kundgebungen der iranischen Exilopposition in der Schweiz teilgenommen. Er habe sich seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 15. April 2009 permanent in der Schweiz aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten Asyl- sowie des Wiedererwägungsverfahrens sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht teils als nicht asylrelevant, teils als unglaubhaft gewürdigt worden seien. Folglich würden alle daraus abgeleiteten Befürchtungen ebenfalls jeglicher Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit entbehren, zumal sich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers aus dem ersten und zweiten Asylgesuch weitere Widersprüche ergeben hätten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zusätzlich verstärken würden (vgl. A13/15, S. 3 und 6; B5/10, S. 8 ff.). An dieser Einschätzung vermöge auch die während des zweiten Asylverfahren eingereichte Gerichtsvorladung nichts zu ändern. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorladung vom (…) Oktober 2010 nicht bereits viel früher eingereicht habe. Demnach würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass sich nach dem Abschluss des

E-915/2012 letzten Asylverfahrens Vorfälle ereignet hätten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Somit sei in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug in den Iran würdigte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit in deutscher Sprache verfasster Eingabe vom 17. Februar 2012 (vorab per Telefax; Datum Poststempel nicht ersichtlich) erhob der niederländische Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, in Englisch oder Niederländisch zu prozessieren. Zudem sei eine Frist von lediglich fünf Tagen zur Einreichung der Beschwerde angesetzt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht genügend Zeit gehabt habe, seine Verteidigung gut vorzubereiten, was gegen das Prinzip des fair trial gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse; daher sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen Folgendes entgegnet: Die im Original eingereichte Vorladung vom (…) Oktober 2010 zeige deutlich, dass sich der Beschwerdeführer vor einem iranischen Gericht verantworten müsse. Sodann werde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat im Iran mit der Todesstrafe geahndet. Ferner habe er bereits im ersten Asylverfahren eine Vorladung in Kopie ins Recht gelegt, aus welcher hervorgehe, dass er von den iranischen Behörden aufgefordert worden sei, sich zu melden. In der Folge habe er erneut eine Vorladung erhalten, weshalb anzunehmen sei, der Fall des Beschwerdeführers sei für die iranischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Aller Wahrscheinlichkeit nach liege ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer im Iran vor, weswegen er bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Festnahme bei der Ankunft rechnen müsse. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass das BFM die im Original eingereichte Vorladung missachte. Das

E-915/2012 BFM nehme offensichtlich keine Rücksicht auf die angebliche Tatsache, dass alle Postsendungen aus dem Iran kontrolliert würden. Ausserdem müsse jede Sendung mit dem Namen und der Anschrift des Absenders respektive Empfängers versehen sein, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Vorladung auf postalischem Weg zuzustellen. Im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer eine Vorladung per E-Mail zugesandt bekommen, was für das BFM jedoch nicht ausreichend gewesen sei. Obwohl er im vorliegenden Verfahren eine zweite Vorladung im Original eingereicht habe, erachte das Bundesamt die geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft. Fraglich sei deshalb, was der Beschwerdeführer noch tun könne, um seine Probleme im Iran aufzuzeigen. Nach dem Gesagten bestünden freilich genügend Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien. D. Mit Verfügung vom 2. März 2012 – durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Den Haag dem niederländischen Rechtsvertreter zugestellt – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung sowie auf Prozessführung in englischer oder niederländischer Sprache würden abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertreter aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls – bei unbenutzten Ablauf dieser Frist – gehe das Gericht von der Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz als Zustellungsdomizil aus, so dass alle weiteren Zustellungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren an diese Anschrift geschickt würden. E. Mit Eingabe vom 27. März 2012 (vorab per Telefax) teilte der niederländische Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht fristgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz für künftige Korrespondenz im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit.

E-915/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-

E-915/2012 instanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist somit nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. a.a.O. und EMARK 2005 Nr. 2). Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung misst sich allerdings am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG umfasst somit ein formelles (früheres Asylverfahren) sowie ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise auf Verfolgung), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.

E-915/2012 4. 4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren – sowie ein Wiederwägungsverfahren (vgl. Ziff. II) – erfolglos durchlaufen hat (vgl. Ziff. I). Fraglich ist hingegen, ob aufgrund einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch führen. 4.2. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung zur Person sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, dass sich seine Probleme mit den iranischen Behörden seit der Einreichung des ersten Asylgesuchs verstärkt hätten und unterdessen auch seine Mutter seinetwegen behelligt werde. Die in der Befragung zur Person eingereichte Vorladung vom (…) Oktober 2010 belege den angeblichen Umstand, dass er auch weiterhin gesucht werde. Wie das BFM zutreffend ausführte, wurde bereits im Rahmen des ersten Asyl- und des Wiedererwägungsverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3604/2010 vom 29.Juni 2010) festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sei. Folglich entbehren daraus abgeleitete weitere Vorbringen jeglicher Glaubhaftigkeit, zumal die im Verlauf des ersten sowie zweiten Asylverfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung zulassen. Namentlich führte er anlässlich der Befragung zur Person aus, dass sein Cousin (…) die Handyaufnahmen getätigt habe (vgl. B5/10, S. 8 f.), indes er im ersten Asylverfahren angab, der Freund (…) habe mit seinem Mobiltelefon die Diskussion über den Koran im Freundeskreis gefilmt und [verwandte Person] des Beschwerde-

E-915/2012 führers weitergeleitet (vgl. A13/15, S. 3, 6). Die auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit in den Angaben erfolgte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich – im Gegensatz zu heute – im ersten Asylverfahren nicht sicher gewesen sei, wer die Diskussion aufgenommen habe, erscheint wenig schlüssig und ist als Schutzbehauptung anzusehen, die nicht gehört werden kann. Des Weiteren grenzt der Umstand, dass in der Rechtsmittelschrift weiterhin behauptet wird, es handle sich auch bei der ersten zu den Akten gegebene Vorladung – welche im Wiedererwägungsverfahren E-3604/2010 als Fälschung gewürdigt wurde – um ein authentischen Dokument, an unseriöse Prozessführung und ist daher bei der Beurteilung des vorliegenden zweiten Asylverfahrens unberücksichtigt zu lassen. Erstaunlich ist ferner, dass im Wiedererwägungsgesuch zwar ausgeführt wurde, es sei zu gefährlich, Vorladungen im Original über die Grenze zu schmuggeln (vgl. A 25/3, S. 1), im vorliegenden Asylverfahren jedoch trotzdem ein Original zu den Akten gereicht wurde. Sodann ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die Vorladung, datierend vom (…) Oktober 2010, erst anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 2011 ins Recht gelegt wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer zumindest erwartet werden können, dass er – wie zuvor bei der im ersten Asylverfahren eingereichten Vorladung (vgl. A 17/1), welche er sich per E-Mail habe zustellen lassen – eine Kopie der Vorladung, mit dem Hinweis, das Original werde später folgen, zu den Akten reicht. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden erst etwa anderthalb Jahre später – die ersten drei Vorladungen seien drei Wochen vor seiner Ausreise, ergo vor dem 13. April 2009 (vgl. A1/11, S. 7), zugestellt worden (vgl. A 13/15, S. 4, 7) – eine weitere Vorladung erlassen haben sollen. Nach dem Gesagten vermag auch die neu eingereichte Gerichtsvorladung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Vielmehr erhärten die in den Asylverfahren entstandenen widersprüchlichen Angaben und Tatsachendefizite die Zweifel an der vorgebrachten Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E-915/2012 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-

E-915/2012 xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt würde. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-

E-915/2012 ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, welcher neun Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung als [Beruf] aufweisen kann. Zudem verfügt er im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich nach einer Rückkehr in die Heimat gesellschaftlich und beruflich reintegrieren wird. Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-915/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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