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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-913/2007

27 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,083 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 29. Januar 2007 in Sachen Nichteintr...

Testo integrale

Abtei lung V E-913/2007 koh/beu/ {T 0/2} Urteil vom 27. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Weber, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Beck Kadima A._______, Serbien vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Januar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Roma aus B._______/autonome Provinz Vojvodina/Serbien – am 17. Dezember 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 18. Dezember 1998 abgewiesen wurde, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Dezember 2001 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2003 ein zweites Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. September 2003 nicht eintrat, dass die ARK mit Urteil vom 30. Oktober 2003 auf die am 25. September 2003 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass am 29. Januar 2004 eine kontrollierte Rückführung ins Heimatland statt fand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2006 ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie (Referenznummern) wieder verliess und am 13. Dezember 2006 in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl ersuchte, dass sie zur Begründung ihres dritten Asylgesuches im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 9. und 17. Januar 2007 im Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma mehrfach von Seiten der lokalen Polizei behelligt worden zu sein, insbesondere indem diese ihre Ware beschlagnahmt habe, welche sie als Händlerin auf dem Markt verkauft habe, dass sie, ihr Bruder und ihre Schwägerin sodann im November 2006 dreimal von der Polizei zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden seien, für diese in der Nacht Wahldokumente zu verteilen, dass sie sich indessen geweigert hätten, weshalb ihr Bruder beim dritten Besuch der Polizei in Haft genommen worden sei, dass sie selbst hingegen nicht misshandelt worden sei (vgl. C11, S. 4), dass sie einige Tage nach der Haftentlassung ihres Bruders, ohne Anzeige zu erstatten, gemeinsam mit ihm und dessen Familienangehörigen ausgereist sei, dass sie sich nicht in einen anderen Teil Serbiens begeben hätten, weil sie vernommen hätten, Roma würden im ganzen Land mit Sicherheitsproblemen konfrontiert, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen

3 sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, diese Benachteiligungen indessen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden, dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auszugehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten, die auf Anzeige hin belangt würden, dass aus diesen Gründen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 30. Oktober 2003 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder zur Gewährung vorübergehenden Schutzes zu führen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007 (Poststempel: 3. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zum Eintreten auf ihr Asylgesuch an das BFM, sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug ihrer Wegweisung beantragte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2007 an ihrem Entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e gefällt werden, praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

4 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; EMARK 2000 Nr. 14 E. 2c und d S. 104 f. mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sie im Weiteren angab, anlässlich der vorgebrachten Besuche der Polizei bei ihr und bei ihrem Bruder zu Hause persönlich nicht misshandelt worden zu sein (vgl. C11, S. 4), dass sie ferner zu Protokoll gab, sich über die Misshandlungen ihres Bruders durch die Polizei weder beschwert noch eine Anzeige dagegen erstattet oder bei einer Romaorganisation um Hilfe ersucht zu haben (vgl. C11, S. 4 und 5), dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, dass sich die Lage der Roma im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien auch mit dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt hat und die serbischen Behörden sowohl schutzfähig wie auch schutzwillig sind, dass laut den Feststellungen des Ausschusses für Beziehungen zwischen den Ethnien des Regionalparlaments der nordserbischen Provinz Vojvodina ethnisch motivierte Zwischenfälle Anfang 2004 zwar zunahmen, nachdem die ultranationalistische Serbische Radikale Partei (SRS) bei den vorgezogenen Parlamentswahlen gute Ergebnisse erzielt hatte, dass indessen darauf hinzuweisen ist, dass sich gemäss dem Untersuchungsbericht dieses Ausschusses die meisten Übergriffe gegen die ungarische und kroatische Volksgruppe gerichtet hatten und die Roma erst an fünfter Stelle genannt wurden,

5 dass zudem diese Übergriffe bereits im darauf folgenden Jahr abgenommen haben (vgl. Human Rights Watch, Memorandum on the Western Balkans vom 7. März 2005, EU- Aussenministertreffen in Salzburg vom 10.-11. März 2006) und konkrete Bemühungen seitens des serbischen Innenministeriums sowie des Ausschusses für Beziehungen zwischen den Ethnien des Regionalparlaments in Zusammenarbeit mit der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) unternommen wurden, um gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber jeglicher Minderheit vorzugehen, Angehörige der Roma als Polizeibeamte anzustellen und den Dialog zwischen der Polizei und Roma-Gemeinschaften zu fördern, dass sich somit aus den Aussagen der Beschwerdeführerin offentsichtlich keine zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach zu Recht und mit ausreichender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder den Akten noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, die Mutter der Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E. 8), weshalb der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der in der Beschwerdeschrift gerügten Trennung der Familienmitglieder von ihrer Mutter nicht zu beanstanden ist und es der Beschwerdeführerin zudem unbenommen bleibt, bei den Fremdenpolizeibehörden ein eigenständiges Verfahren um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Wohnsitznahme im Rahmen eines Familiennachzugs einzureichen (vgl. EMARK 2002 Nr. 2 E. 5a, EMARK 2001 Nr. 24 E.6), dass ferner der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar im

6 Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, der Beschwerdeführerin angeblich drohende Traumatisierung nicht zu überzeugen vermag, dass ferner die junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin im Heimatstaat mit ihrem Bruder und dessen Familie - deren Beschwerde (E-911/2007) mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen und der Vollzug deren Wegweisung angeordnet wird - über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass somit davon auszugehen ist, sie werde gemeinsam mit ihren Familienangehörgen ihren Lebensunterhalt wie vor ihrer gemeinsamen Ausreise als Markthändlerin bestreiten können, dass schliesslich das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vorgebrachte Argument, der Vollzug ihrer Wegweisung würde die Gesundheit ihrer sich in psychiatrischer Behandlung befindenden Mutter noch weiter beinträchtigen, nicht gehört werden kann, da nach Art. 14a Abs. 4 ANAG eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst dargetan werden muss, dass sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 29. Januar 2007 im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückführung mit den Akten N 333 160 - Migrationsamt des Kantons Aargau Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

E-913/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-913/2007 — Swissrulings