Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E902/2012 Urteil v om 2 1 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger. Parteien A._____, geboren (…), (mehrere aliasNamen, Staatsangehörigkeit unbestimmt) (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).
E902/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger (…), am 12. Februar 2011 ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Entscheid vom 16. März 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und diese Verfügung in der Folge in Rechtskraft erwuchs, dass er seit dem (…) ist, dass er am 11. November 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, welches er damit begründete, sein Leben sei vielleicht auch in (…) in Gefahr, dass das BFM auch auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, ihn aufforderte, das Land am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600. erhob, dass es zur Begründung ausführte, nach Abschluss des ersten Verfahrens seien keine Ereignisse eingetreten, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, und dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht, dass er zur Begründung angibt, in (…) sei es zu religiösen Gewaltausbrüchen gekommen, er sei ein Opfer davon, und weiter vorbringt, er habe wegen Eheproblemen seiner Mutter nach (…) flüchten müssen und könne – einziges wirklich neues Vorbringen – nicht nach (…) zurückgeführt werden, weil dort sein Vater lebe, der sie mit dem Tode bedroht habe, zudem habe er gesundheitliche Probleme und wegen seiner bescheidenen Schulausbildung keine beruflichen Aussichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E902/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
E902/2012 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist,
E902/2012 dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM in seinem Entscheid zwar in knapper, aber nicht zu rügender Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Ausnahme des Hinweises auf seine angebliche Gefährdung in (…) nichts Neues vorbringt, dass sich deshalb eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt und vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat, Herkunfts oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Wegweisungsvollzug nach (…) oder (…) unzumutbar wäre,
E902/2012 dass es in (…) zwar nach den (…) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen ist und dass es tatsächlich religiöse Konflikte gibt, aber in keiner Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer ein Opfer dieser Auseinandersetzungen ist, dass bezüglich (…) aktuell nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, und bezüglich (…) mit dem BFM festzustellen ist, dass er den geltend gemachten Problemen mit seinem Vater durch Wegzug nach (…), wo er sich in den Jahren 2001 bis 2010 (Zeitpunkt der Ausreise) aufgehalten hat, ausweichen kann, dass auch nicht davon auszugehen ist, der noch junge, über eine rudimentäre Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugsbehörden den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen, für welche sich in den Akten keine ärztlichen Belege finden, nötigenfalls mit geeigneten Massnahmen begegnen können, weshalb vorliegend nicht darauf einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach (…) entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E902/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Bruno Huber Die Gerichtsschreiberin: Jeannine ScherrerBänziger Versand: