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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2015 E-90/2015

7 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 parole·~13 min·2

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-90/2015

Urteil v o m 7 . März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / (…) und 7 weitere.

E-90/2015 Sachverhalt: A. Am 29. August 2014 beantragten B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 2. September 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. A.a Die Einsprache vom 22. Oktober 2014 wurde vom BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 8. Dezember – abgewiesen. B. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien humanitäre Einreisevisa zu erteilen und die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Berufung auf die finanzielle Notlage der Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E-90/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37 VGG) oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 2. September 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. Die Einsprache beim SEM gegen die Ablehnung der Visumsanträge für die Gesuchstellenden richtete sich explizit nur gegen die Ablehnung von humanitären Visa für die Gesuchstellenden. Auch die begründenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich nur gegen die Verweigerung eines humanitären Visums (Pkt. 2 auf S. 3 und 7 der Beschwerdeschrift). Entsprechend bildet nur die Verweigerung eines humanitären Visums Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im

E-90/2015 Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Einund Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden

E-90/2015 kann, dass Personen, die Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenommen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung definiert den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490); sie erfüllt damit diese Voraussetzung, so dass sie vom

E-90/2015 Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird. 6. 6.1 In der Einsprache gegen die ablehnenden Visumsentscheide führte der Beschwerdeführer an, die Gesuchstellenden hätten bis vor kurzem in J._______ gewohnt und seien aufgrund der Angriffe durch den IS ("Islamischer Staat") aus der Stadt geflohen. Zurzeit befänden sie sich gemäss dem Wissensstand des Beschwerdeführers im nahe der türkischen Grenze gelegenen syrischen Gouvernement K._______ in der Stadt L._______ und würden teilweise (Gesuchsteller und zwei Söhne) in der Stadt K._______ arbeiten. Es sei von einer erheblichen Gefahr für sie auszugehen und es bestünden enge Beziehungen zur Schweiz. 6.2 Das BFM führte in der Abweisung der Einsprache aus, es lägen keine Elemente vor, die auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden, und auch keine anderen humanitären Gründe. Zudem gebe es keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat – als welchen die Vorinstanz offensichtlich die Türkei verstand – wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. 6.3 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Gesuchstellenden lebten in einer kritischen humanitären Situation. Sie seien in Syrien dem Tod sehr nahe und könnten kaum ein alltägliches Leben führen. Sie seien vom Tod umgeben und wüssten nicht, wann sie sterben müssten. Sie lebten ständig in Angst und würden psychisch sehr darunter leiden. Nach der Abweisung der Einsprache seien sie nach Syrien zurückgekehrt, weil sie eine sehr schwierige Situation in der Türkei gehabt hätten, die sie nicht mehr ausgehalten hätten. Sie seien körperlich und mental sehr müde. Sie seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet. Die Gebiete im Nordosten Syriens, vor allem in der Provinz K._______, wo die Gesuchstellenden leben würden, seien von der Al-Nusra-Front und dem IS angegriffen worden. Viele Dörfer seien zerstört und die Bewohner vertrieben, entführt oder getötet worden. Die Kurden seien ohne Schutz und an Leib und Leben gefährdet. Die Gesuchstellenden seien deshalb der Tötung, der Entführung, der Konvertierung, der Sklaverei und der Vergewaltigung ausgesetzt, da diese Organisationen die Scharia praktizieren wollten. Die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei für die Gesuchstellenden kaum möglich gewesen,

E-90/2015 weil sie ausgenutzt worden seien und keinen Schutz in den Flüchtlingscamps gefunden hätten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt. 7. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den ganzen Schengen-Raum ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 4). Damit ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat 7.1 Vorab ist festzustellen, dass unklar ist, wo sich die Gesuchstellenden zurzeit befinden. Für die Einreichung des Visumsgesuch hatten sich die Gesuchstellenden Ende August 2014 offensichtlich in Istanbul befunden. In der Einsprache vom 22. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Gesuchstellenden befänden sich "gemäss seinem Wissensstand" in Syrien. D._______ arbeite mit zwei seiner älteren Söhne in der Stadt K._______, die übrigen Gesuchstellenden befänden sich in der im gleichen Gouvernement gelegenen Stadt L._______. Das BFM ging in seinem Einspracheentscheid jedoch davon aus, die Gesuchstellenden befänden sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift jedoch nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch erstellt oder gewürdigt, sondern bringt vor, die Gesuchstellenden seien nach der Abweisung der Einsprache nach Syrien zurückgekehrt. Er macht keine genaueren Angaben dazu, wo sie sich zurzeit befinden und wie ihre Lage ist. Ausgehend davon, dass die Gesuchstellenden sich mit Sicherheit Ende August 2014 in Istanbul aufhielten, dass der Beschwerdeführer seither weder in der Einsprache noch in der Beschwerdeschrift substantiiert einen anderen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden unter präziser Nennung ihrer aktuellen Adresse dargelegt hat und dass es äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Gesuchstellenden zwischen August 2014 (Einreichung des Gesuchs in Istanbul) und Januar 2015 (Einreichung der Beschwerde) nach Nordsyrien zurückgekehrt sind – J._______ war von September 2014 bis Februar 2015 heftig umkämpft und ist heute grösstenteils zerstört –, ist anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. Der Sachverhalt ist diesbezüglich deshalb als erstellt zu

E-90/2015 erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obläge, diesbezüglich genauere Angaben zu machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und er dafür genügend Zeit und Gelegenheit hatte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Zwar ist – wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig festgehalten – die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine grosse Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht ohne Weiteres zur Annahme, die Gesuchstellenden würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Türkei in der Regel gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Zweifellos werden sie auf finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zählen können, hat sich dieser doch im Rahmen der Visumsanträge verpflichtet, für seine Verwandten finanziell aufzukommen. Dass sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Selbst wenn die Annahme, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei aufhalten, nicht zutreffen sollten, müsste davon ausgegangen werden, dass sie ihre Rückkehr nach Syrien nicht mit einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben verbinden, zumal der Beschwerdeführer keine entsprechenden konkreten Vorbringen macht, sondern lediglich auf die allgemeine Situation verweist, und nicht einmal genau angibt, wo sich die Gesuchstellenden befinden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-90/2015 sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nur schon mangels belegter Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind nicht die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden massgebend – abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen die Kosten ausnahmsweise zu erlassen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-90/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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