Abtei lung V E-9/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren angeblich _______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-9/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der der kurdischen Ethnie angehörende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. September 2009 verlassen hat und auf dem Landweg über die Türkei am 17. Oktober 2009 ohne Reisedokumente in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2009 im Z._____, der Nachbefragung im EVZ vom 20. November 2009 und der Direktanhörung im EVZ vom 15. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei in Kirkuk geboren, mit zirka drei Jahren zusammen mit seiner Familie gezwungenermassen nach Sulaymaniya gezogen und im Jahre 2004 - wiederum unter Zwang der Regierung - nach Kirkuk zurückgekehrt, dass er aufgrund eines Asthmaleidens keine Schule besucht habe, dass er später auch keiner Arbeit nachgegangen sei, da sein Vater und sein Bruder für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen seien, dass im Juli 2007 bei einer Explosion in Kirkuk auch sein Vater und sein Bruder gestorben seien, dass er in der Folge für kurze Zeit als Händler tätig gewesen sei, seine Mutter ihm jedoch nach einem Albtraum nicht mehr erlaubt habe, nach draussen zu gehen, dass er sich aufgrund der schlechten Lage in Kirkuk und der schwierigen Lebensumstände auf Vorschlag seines Onkels entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis einreichte, welche durch das Urkundenlabor der Zürcher Kantonspolizei als Totalfälschungen erkannt wurden, dass dem Beschwerdeführer am 20. November 2009 zum Ergebnis der Ausweisprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde, E-9/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer vermöge die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, dass vielmehr das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse und das Aussehen sowie das Verhalten des Beschwerdeführers die behauptete Minderjährigkeit zweifelhaft erscheinen liessen, dass die eingereichten Identitätspapiere als Totalfälschungen erkannt worden seien und das angebliche Alter und die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöchten, dass er bezüglich der angeblichen Herkunft seiner Familie aus der Provinz Kirkuk undifferenzierte und widersprüchliche Angaben und auch zu seiner Biografie unglaubhafte Aussagen gemacht habe, dass bezüglich der entsprechenden Einschätzungen im Einzelnen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass das Bundesamt im Ergebnis erkannte, es rechtfertige sich bei dieser Sachlage, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson zu verzichten, dass im Weiteren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die gefälschten Dokumente offensichtlich zum Zweck der Identitätstäuschung ausgestellt worden seien, namentlich um die angebliche Herkunft aus dem Zentralirak vorzuspiegeln, was zwingend zum Schluss führe, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seine wahre Identität offenzulegen, E-9/2010 dass dies auch die realitätsfremden und vagen Ausführungen zu den Reiseumständen deutlich zeigen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, dass die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk dadurch bestärkt würden, dass er nicht in der Lage sei, auch nur rudimentärste Angaben zu den Zwangsdeportationen nach beziehungsweise von Sulaymaniya zu liefern, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei und daraus als Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise, dass die Indizien dafür sprächen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus der Provinz Kirkuk, sondern höchstwahrscheinlich aus einer der drei nordirakischen Provinzen, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei, dass es dem BFM zwar nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern, aber davon auszugehen sei, dass er im Herkunftsstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass die diesbezüglich geforderte Untersuchungspflicht von Amtes wegen ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, E-9/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-9/2010 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, E-9/2010 dass der Beschwerdeführer gefälschte Identitätspapiere vorgelegt hat und seine Minderjährigkeit offenkundig nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er davon ausgegangen sei, die Papiere seien echt, und er trage für die Ausstellung der gefälschten Dokumente keine Verantwortung, aufgrund der Aktenlage in keiner Weise stichhaltig erscheinen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach dem diesbezüglichen Hinweis des BFM ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass es sich bei den eingereichten irakischen Identitätspapieren (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) gemäss Untersuchungen der Zürcher Kantonspolizei um Totalfälschungen handelt, E-9/2010 dass das Bundesamt daraus zu Recht den Schluss zog, die Dokumente seien zum Zweck der Identitätstäuschung beziehungsweise mit dem Ziel eingereicht worden, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak zu untermauern, weil der Wegweisungsvollzug dorthin gegenwärtig unzumutbar ist, dass die Vorinstanz daraus nachvollziehbar folgerte, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine wahre Identität offenzulegen, dass daran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, die das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich stützt, dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer täusche die Behörden bewusst über seine Identität und seine Herkunft, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen, und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und nicht überzeugend dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollten, dass in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sein sollten, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erwägungen festzustellen ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, E-9/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen soll, E-9/2010 dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage nicht aus Kirkuk stammt, sondern höchstwahrscheinlich aus einer kurdischen Provinz im Norden des Landes, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass vorliegend weder die allgemeine Lage in den nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, wonach es bei einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, E-9/2010 dass die Ausführung in der Beschwerde, aufgrund seines Alters wisse der Beschwerdeführer wirklich nicht, wo er geboren sei, unbehelflich erscheint und offenkundig nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, auch bei einer Verheimlichung der Identität stehe dem Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nichts im Wege, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. E-9/2010 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 12