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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2018 E-894/2018

13 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,101 parole·~11 min·9

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-894/2018

Urteil v o m 1 3 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).

E-894/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasaka und die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in B._______ wohnhaft – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat etwa im September/Oktober 2015 verliess und über die Türkei und Griechenland am 2. November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 17. November 2015 (BzP) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im wehrpflichtigen Alter und habe Angst, den Militärdienst zu leisten, dass er aber bis jetzt keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt und kein Militärdienstbüchlein erhalten habe, dass er anlässlich der Bundesanhörung vom 4. November 2016 sein Militärdienstbüchlein im Original und eine Fotografie einer Militärdienstmitteilung einreichte und ausführte, er sei zum Militärdienst aufgefordert worden und habe sich an einem bestimmten Datum zu melden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2018 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Februar 2018 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er eine deutsche Übersetzung des Einberufungsbefehls zum Dienst einreichte, dass er unter Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Langenthal vom 9. Februar 2018 um Erlass der Prozesskosten ersuchte,

E-894/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-894/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person geltend gemacht, nie ein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben, und habe sogar ergänzt, er habe sich keines ausstellen lassen, dass er zudem weder Kontakt zu den Militärbehörden gehabt noch jemals etwas Schriftliches von denselben erhalten habe, dass er an der Bundesanhörung eine Dienstpflichtmitteilung eingereicht habe, welcher zu entnehmen sei, dass er zum Militärdienst aufgefordert worden sei und bis wann er sich beim Rekrutierungsbüro zu melden habe, dass er auch ein Militärdienstbüchlein im Original eingereicht habe, dass er auf die frappanten Unterschiede zwischen der BzP und der Bundesanhörung angesprochen, behauptet habe, Angst vor der Anhörung gehabt zu haben, weil er nie in seinem Leben mit Behörden in einem Zimmer gewesen sei, dass er nicht plausibel und nachvollziehbar habe erklären können, warum er sich dermassen widersprochen habe, und allein das Argument, er habe sich in er BzP gefürchtet, nicht zu überzeugen vermöge, dass zudem an keiner Stelle des Protokolls der BzP irgendwelche Spur des Unbehagens oder Angst gegenüber den Schweizer Behörden zu entnehmen sei,

E-894/2018 dass ihm trotz des Zweifels an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Rahmen der Bundesanhörung Zeit und Raum gegeben worden sei, seine neuen Vorbringen zu erläutern und ausführlich über Erlebnisse in Syrien, insbesondere über den Kontakt mit der Militärbehörden und der Kurdischen Asayish zu berichten, dass er jedoch keinen erlebnisprägenden Bericht über die Vorkommnisse in Syrien habe wiedergeben können und die Antworten teilweise nicht mit den Fragen übereingestimmt hätten oder nur knapp gewesen seien, weshalb die Vorbringen als Nachschub und somit als unglaubhaft zu bewerten seien, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass darauf zu verzichten sei, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gegen die Behauptung in der Verfügung, es könne ihm seine Angst, vor den Behörden zu sprechen, nicht geglaubt werden, einwendet, er habe sich zum Zeitpunkt der BzP erst seit 15 Tagen in der Schweiz aufgehalten, dass er aus einem autoritär regierten Land stamme, kein Vertrauen in die Schweizerischen Behörden habe aufbauen und deshalb nicht offen habe sprechen können, dass dieser Einwand das Gericht nicht überzeugt, weil er zu Beginn der BzP einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, andererseits darauf aufmerksam gemacht wurde, alle Anwesenden hätten seine Angaben vertraulich zu behandeln und würden seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weiterleiten, weshalb er frei und ohne Furcht sprechen könne (vgl. A3/11 S.1 f.), dass daher ein solches Verhalten im Rahmen eines Ersuchens um Schutzgewährung in der Schweiz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren sind, dass im Übrigen seine Aussage, er sei noch nie mit Behörden im gleichen Raum gewesen, weshalb er fürchterliche Angst gehabt habe, etwas Falsches zu sagen (vgl. A11/14 Antwort 39), auch deswegen nicht überzeugen kann, da er aussagegemäss beim Aushebungsamt vorgesprochen habe,

E-894/2018 und sich somit unter Wahrunterstellung sehr wohl schon mit Behörden im gleichen Raum befunden hätte und mit ihnen hätte kommunizieren müssen, dass er weiter in seiner Eingabe einwendete, detaillierte Aussagen gemacht und genau angegeben zu haben, was beim Aushebungsamt geschehen sei und wie er das Militärbüchlein erhalten habe, dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben zum Aushebungsamt machte, diese aber nur oberflächlich und völlig frei von jeglichen spontanen oder emotional geprägten Elementen ausgefallen sind (vgl. Antwort 42 und 44), dass er zudem weder das Jahr noch die Jahreszeit mit Sicherheit angeben konnte, wann dieses Ereignis stattgefunden haben soll, dass er auf Anfrage hin nichts zum Militärdienstbüchlein und zur Dienstpflichtmitteilung sagen konnte, dass ausserdem die Dienstpflichtmitteilung lediglich in einer leicht fälschbaren Kopie vorliegt und der Verdacht auf eine Fälschung bereits durch den Mitarbeiter des SEM geäussert wurde, welcher feststellte, das Datum sei mindestens an zwei Stellen offensichtlich gefälscht worden (vgl. A11/14 Frage 98), dass tatsächlich eine Manipulation auf dem Dokument mit blossem Auge erkennbar ist (vgl. A12) und der Beschwerdeführer das am 4. November 2016 in Aussicht gestellte Original (vgl. A11/14 Antwort 69) bezeichnenderweise bis heute nicht eingereicht hat, dass somit aufgrund der vorliegenden Akten nicht geglaubt werden kann, er sei tatsächlich für den Militärdienst rekrutiert worden und werde gesucht, weil er sich einer Einberufung entzogen habe, dass jedoch, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht gesucht würde, er gemäss einschlägiger Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/3) keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte, dass nämlich im vorliegenden Fall keine vergleichbare Konstellation wie im erwähnten Grundsatzurteil vorliegt,

E-894/2018 dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie angehört, er aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie entstammt und bislang nicht die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3), dass er in der Beschwerde ausführt, die illegale Ausreise werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine besondere Vorbelastung anderer Art aufweist, zumal er nicht politisch aktiv war, weshalb das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (zurzeit hypothetischen) Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde, dass daher keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-894/2018 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Prozesskosten) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-894/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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