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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2017 E-884/2017

15 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-884/2017

Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (…).

E-884/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ reiste gemäss eigenen Angaben am 24. Dezember 2008 in die Schweiz ein und stellte erstmals am 29. Dezember 2008 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Bei der Befragung am 20. Januar 2009 (A1) begründete er das Gesuch damit, er habe seinen Heimatstaat Eritrea am 3. September 2006 verlassen, weil sein Vater Mitglied der ELF-Partei gewesen und seit 1999 verschwunden und die Familie aufgrund dieser Parteiaktivität von den Behörden streng überwacht worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gar inhaftiert worden, weil er sich bei den Behörden darüber beschwert habe. Am 1. September 2006 habe sich der Beschwerdeführer zudem unerlaubt aus der Armee entfernt, als er in der Wüste hätte Brennholz sammeln müssen. Er sei zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan geflüchtet, wobei er an der Grenze seine Waffen zurückgelassen habe, was als strafrechtlicher Akt gelte. Mit einem Fahrzeug sei er von Kassala via Khartoum nach Libyen und von dort mit einem Motorboot nach Lampedusa gelangt, wo er am 3. oder 4. August 2007 angekommen sei. In Italien habe er sich bis am 24. Dezember 2008 aufgehalten, ehe er auf dem Luftweg nach Brindisi und weiter mit dem Zug nach Mailand und Como und schliesslich mit einem Fahrzeug in die Schweiz gefahren sei. Das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) trat mit Entscheid vom 14. Mai 2009 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, das aufgrund staatsvertraglicher Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, und verpflichtete die zuständige kantonale Migrationsbehörde zum Wegweisungsvollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. A.b Am 11. April 2015 reiste er eigenen Angaben zufolge erneut in die Schweiz ein und reichte am 15. April 2015 ein weiteres Asylgesuch beim EVZ B._______ ein. Bei der summarischen Befragung (Befragung zur Person BzP) vom 28. April 2015 führte er aus, in Italien kein gutes Leben gehabt zu haben und dort weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Nachdem sein Reisepass von den italienischen Behörden nicht mehr verlängert worden sei und zudem seine Ehefrau (eine Schweizerin, mit der er seit dem (…) nach Brauch verheiratet sei) ein Kind

E-884/2017 erwarte und er mit ihr zusammenleben wolle, habe er sich entschlossen, ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. Am (…) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren und mit Urteil vom (…) durch das Bezirksgericht D._______ das rechtliche Kindsverhältnis zum Beschwerdeführer festgestellt. Das Migrationsamt E._______ hiess in der Folge das Familiennachzugsgesuch gut und erteilte dem Beschwerdeführer per Einreisedatum vom 11. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Am 14. November 2016 wurde A._______ vertieft zu den Asylgründen angehört (B41), wobei er ausführte, die militärische Ausbildung in Sawa absolviert zu haben, im September 2004 von einem Arbeitseinsatz nicht mehr zum Militärgrundausbildungsplatz zurückgekehrt und geflohen zu sein (B41 F73-F75). Weil er während des Militärdienstes hart bestraft und brutal geschlagen worden sei (B41 F92), habe er sich zum Weggang entschlossen. Sein Vorhaben habe er in die Tat umgesetzt, als die Einheit in F._______, nahe der sudanesischen Grenze, auf einer Plantage Arbeiten verrichtet hätte. Er habe die Militärkleidung gegen ein sogenanntes Mukutu getauscht und sei vorerst zu Fuss und später als Mitfahrer in einem Fahrzeug nach Tesseney geflohen. Nach einer Nacht in Tesseney sei er weiter nach G._______ und H._______ und von da nach I._______ in den Sudan geflüchtet (B41 F93), wobei er von sudanesischen Grenzsoldaten aufgegriffen, nach einem klärenden Gespräch von diesen jedoch nicht weiter aufgehalten worden sei (B41 F99). Als Beweis reichte er eine Kopie der Vorderseite seiner eritreischen Identitätskarte, Nr. […], zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 – eröffnet am 18. Januar 2017 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und wies sein Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid und führte aus, er hätte bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat Eritrea einen Gefängnisaufenthalt zu erwarten, weshalb die Rückführung nicht zumutbar erscheine.

E-884/2017 D. Weil die Beschwerde die nach Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit vermissen liess, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2017 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert einer siebentägigen Frist ab Erhalt der Verfügung klar formulierte Rechtsbegehren und die Begründung nachzureichen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde. Das Schreiben wurde am 20. Februar 2017 zugestellt. E. Mit Schreiben vom 2. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Rechtsbegehren mit der Begründung hätten nicht innert Frist eingereicht werden können, da aufgrund finanzieller Schwierigkeiten bis anhin kein Anwalt habe mandatiert werden können und deshalb um eine Fristverlängerung ersucht werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.

E-884/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.

E-884/2017 Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5. 5.1 Das SEM qualifizierte im ablehnenden Asylentscheid die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend und begründete dies im Wesentlichen mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen anlässlich der Befragung im Rahmen des ersten Asylgesuchs am 20. Januar 2009, und der Anhörung am 14. November 2016. So habe er unter anderem sehr widersprüchliche Angaben in Bezug auf die angeblich absolvierte militärische Ausbildung in Sawa, die militärische Einteilung, die Umstände der Flucht oder die Fluchtroute gemacht. Auf entsprechende Vorhalte hin habe er ausgeführt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was er in der Erstbefragung ausgesagt hatte, doch würden die anlässlich der Anhörung im November 2016 gemachten Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Weitere Widersprüche seien in Bezug auf die Ehe beziehungsweise der Scheidung von seiner ersten Frau sowie dem Verbleib des Originals seiner Identitätskarte feststellbar. Die Vorbringen zur geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich ausgefallen und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Eine

E-884/2017 weitere Diskrepanz sah die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs als Hauptvorbringen angab, sein Vater sei Parteimitglied der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) gewesen und seit dem Jahre 1999 spurlos verschwunden. Diese Parteiaktivitäten hätten zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder von den Behörden streng überwacht worden seien und der Bruder gar inhaftiert worden sei, weil sich dieser bei den Behörden beschwert habe. Zudem sei ihm selbst vorgeworfen worden, nach der ersten militärischen Grundausbildung die Armee unerlaubt verlassen zu haben. Bei der Anhörung zum zweiten Asylgesuch seien die parteipolitischen Aktivitäten des Vaters nicht mehr als Fluchtgrund vorgebracht worden. Deshalb könne aufgrund der Akten nicht darauf geschlossen werden, er sei wegen der Parteimitgliedschaft des Vaters ernsthaften Nachteilen von genügend hoher Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, so dass diese Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. 5.2 Die Beschwerdeschrift beinhaltet zwar kein materielles Begehren um Gewährung von Asyl oder um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerdeführer gibt aber an, einen Gefängnisaufenthalt bei einer allfälligen Rückreise zu befürchten, weshalb eine Rückführung nicht zumutbar sei. Aus der äusserst kurzen Beschwerdeformulierung dürfte implizit ein Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise allenfalls ein Begehren um Asyl wegen Desertion zu verstehen sein. Hingegen sind keine inhaltlichen Entgegnungen zu den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen enthalten, aufgrund deren angenommen werden müsste, die vorinstanzlichen Erwägungen seien unzutreffend. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinem Entscheid in ausführlicher und zutreffender Weise die Gründe dargelegt hat, inwiefern die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Im Übrigen bestehen nebst den vom SEM erkannten noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente (z.B. widersprüchliche Darstellungen der militärischen Grundausbildungen in Gahetelay und Sawa, erhebliche Substanzdefizite bei der Beschreibung angeblich erlittener Strafen in Sawa, realitätsferne Schilderungen zum Gespräch mit sudanesischen Grenzsoldaten), deren vertiefte Erörterung sich angesichts des sich präsentierenden

E-884/2017 Ergebnisses erübrigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Frage bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren kürzlich geklärt worden. So wurde die bisherige Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D- 7898/2015 aufgegeben. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]). In vorliegendem Verfahren sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche für eine Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun vermochte. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb das SEM im vorliegenden Verfahren über die Wegweisung und deren Vollzug nicht zu befinden

E-884/2017 hatte (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). Die Vorinstanz verfügte in ihrer angefochtenen Verfügung zurecht weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug, so dass auf das sinngemässe Begehren in der Beschwerdeschrift, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei unzumutbar, weil er bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat Eritrea einen Gefängnisaufenthalt zu erwarten habe, nicht einzugehen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-884/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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