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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2019 E-882/2019

28 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,362 parole·~12 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-882/2019

Urteil v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…).

E-882/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2015 verliess und nach Griechenland reiste, wo er ein Asylgesuch stellte, dass er im März 2018 einen negativen Asylentscheid von den griechischen Behörden erhalten habe und danach in die Schweiz weitergereist sei, wo er am 30. Mai 2018 ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 1. Juni 2018 zur Person befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 6. Februar 2019 durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass er den Heimatstaat nach dem Erhalt seines (…)-Diploms mangels beruflicher und persönlicher Perspektiven verlassen habe, dass er in Marokko nicht habe weiterstudieren können und man dort nur mittels Beziehungen zu einer guten Anstellung komme, dass er in Marokko keine eigene Wohnung gehabt habe und es zunehmend schwierig für ihn geworden sei mit seiner Familie zusammenzuleben, dass er im Übrigen in Marokko nie Probleme gehabt habe, namentlich auch nicht mit den Behörden und abgesehen von seiner schlechten wirtschaftlichen Situation keine Nachteile im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, und weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,

E-882/2019 dass im Übrigen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, er benötige flüchtlingsrechtlichen Schutz von der Schweiz, weil er in Marokko als "activiste collectif" immer wieder unterdrückt und gefoltert worden sei, dass man ihn anlässlich einer politischen Kundgebung festgenommen und (…) Tage lang festgehalten habe, dass er während dieser Haft erheblichen körperlichen und sexuellen Übergriffen durch Polizeibeamte ausgesetzt worden sei, dass er seit diesen Misshandlungen unter körperliche Schäden und "des tendances sexuelles indésirable dans notre société" leide, dass diese Erlebnisse ausserdem eine "perte de mémoire pendant 25 jours" und einen gewissen Kontrollverlust in sexueller Hinsicht zur Folge gehabt hätten, dass dies alles zu weiteren Problemen geführt habe, weil seine "sexuellen Tendenzen" nicht habe ausleben können und die Gesellschaft sie nicht akzeptiert habe, dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-882/2019 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzliche einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass zudem der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auch auf den Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-882/2019 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18), dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen unmissverständlich vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und er habe weder Nachteile seitens der Behörden oder Dritter erlitten, noch befürchte er solche im Falle einer Rückkehr, dass er insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe sich in Marokko nicht politisch engagiert und sei nie in Haft gewesen und (vgl. Protokoll BzP A6 S. 6), dass die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2019 erstmals vorgetragene angebliche massive Verfolgung aus politischen Gründen diesen Äusserungen diametral widerspricht,

E-882/2019 dass kein plausibler Grund vorgetragen wird, wieso diese Schwierigkeiten nicht im Rahmen der beiden Befragungen anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens – oder beispielsweise mit einer schriftlichen Eingabe an das SEM vor Erhalt des Nichteintretensentscheids – hätten geltend gemacht werden können, dass insbesondere auch der angebliche Gedächtnisverlust von 25 Tagen nicht plausibel erklären könnte, wieso der Beschwerdeführer seine Erlebnisse während des fast neun Monate dauernden Asylverfahrens nicht schildern konnte (respektive wieso ihm dies jetzt möglich geworden sein soll), dass der Beschwerdeführer überdies die ihm angeblich durch Polizisten zugefügten körperlichen Schäden mit keinem Wort erwähnte, sondern sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung zu Protokoll gab, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. Protokoll BzP A6 S. 7, Protokoll Anhörung A21 S. 2 F3., S. 4 F22), dass überdies zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz bereits in einem anderen europäischen Staat ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte, dass die nachträglichen Vorbringen unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind und in keiner Weise belegt worden sind (beispielsweise durch medizinische Berichte über eine Behandlung der angeblichen körperlichen Beschädigungen oder über die konkreten Symptome), dass diese Verfolgungsvorbringen daher als offensichtlich nachgeschoben und gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen, dass nach dem Gesagten auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine Gründe, die Schweizerischen Behörden um Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen, dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-882/2019 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-882/2019 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass namentlich ‒ wie oben dargelegt ‒ keine glaubhaften Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorliegen und die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme es nicht rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,

E-882/2019 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-882/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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