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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2010 E-8811/2007

19 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,889 parole·~19 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung V E-8811/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juli 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), und deren (...) B._____, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8811/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._____ (Kosovo), ersuchten zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder Zotim am 8. Juni 1999 ein erstes Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit 1.1.2005: BFM) die Asylgesuche ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 die vorläufige Aufnahme an. Am 14. September 1999 kehrte die Familie (...) nach Aufhebung des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms nach Kosovo zurück. Am 15. Mai 2002 lehnte das BFF das zweite Asylgesuch von D._____ (Vater der Beschwerdeführenden) vom 3. Januar 2002 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen vorläufig auf. Am 10. September 2002 kehrte D._____ freiwillig zu seiner Familie nach Kosovo zurück. Am 28. Oktober 2003 trat das Bundesamt auf die erneuten Asylgesuche von D._____ und seiner Familie (Ehefrau und Geschwister der Beschwerdeführenden) nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und nahm die Familie aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von D._____ vorläufig auf. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 trat das BFF auf die Asylgesuche der ihren Eltern in die Schweiz nachgereisten Beschwerdeführenden vom 24. Mai 2004 nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. C. Am 21. September 2004 verstarb D._____ in der Schweiz an (...). D. Mit separaten Schreiben vom 4. Mai 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden und ihrer Mutter (E._____) mit, das Bundesamt erwäge die Aufhebung der am 28. Oktober 2003 und 21. Juli 2004 E-8811/2007 angeordneten vorläufige Aufnahme, weil sich die Sachlage mit dem Tod von D._____ geändert habe. Gleichzeitig lud das BFM die Beschwerdeführenden und ihre Mutter ein, innert Frist zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2006 führte der Rechtsvertreter der Familie (...) unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2006 an, die Mutter der Beschwerdeführenden leide "an (....)". Sie komme über den Tod des Ehemannes nicht hinweg und befinde sich seit dem 27. Oktober 2004 in Behandlung, wodurch sich ihr Zustand stabilisiert habe. Dank der tatkräftigen Unterstützung der hier lebenden Familienmitglieder und der Personen aus der Asylfürsorge habe sie mit einem Beschäftigungsgrad von fünfzig Prozent in einer (...) arbeiten können. Ihr Zustand habe sich erneut verschlechtert, seit sie wisse, dass sie möglicherweise nach Kosovo zurückkehren müsse. Sie befürchte, wahnsinnig zu werden beim Gedanken, als Witwe mit vier Kindern zurückkehren zu müssen. Zwar sei eine finanzielle Unterstützung durch ihre Familienangehörigen auch in Kosovo denkbar, aber es sei aufgrund ihrer (...) zweifelhaft, dass sie in der Lage wäre, dort ihren Alltag zu meistern. Vorliegend seien deshalb zusätzliche Abklärungen angezeigt. Des Weiteren sei das Kindeswohl und die diesbezügliche Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu berücksichtigen. A._____ sei zwar volljährig geworden, aber nach wie vor auf die Unterstützung und Betreuung durch die Familie, die Verwandten ihres Vaters und die Personen der Asylbetreuung angewiesen. Die älteren Kinder A._____, B._____ und (...) könnten bereits eigene Integrationsleistungen vorweisen, sie sprächen gut Deutsch und besuchten seit mehreren Jahren die Schule. In Kosovo wäre ihre Zukunft in Frage gestellt, weil es dort keine Möglichkeiten gebe, ihre Ausbildung abzuschliessen. Angesichts dieser Sachlage würde ein Wegweisungsvollzug eine deutliche Verschlechterung der Lebenssituation von E._____ und ihrer Kinder nach sich ziehen. E._____ und ihre Kinder hätten während ihres Aufenthalts in der Schweiz gezeigt, dass sie willens und fähig seien, die Schweizer Sitten und Gesetze zu befolgen. Sie habe sich mit ihrer Arbeit in einer (...) trotz angeschlagener Gesundheit bemüht, zumindest einen Teil ihre Lebenshaltungskosten selber zu tragen. Angesichts der ge- E-8811/2007 samten Umstände bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter unter Verweis auf eine gleichzeitig (in anonymisierter Form) offengelegte schriftliche Auskunft des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina vom 6. Dezember 2006 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die in Kosovo ansässige Familie der Schwiegereltern von Jalldiz Gurgurovci bereit wäre, diese zusammen mit ihren vier Kindern bei sich aufzunehmen. Eine pflichtgemässe Rückkehr könne mit Mitteln der Rückkehrhilfe grosszügig abgefedert werden. Gleichzeitig lud das Bundesamt den Rechtsvertreter ein, innert Frist zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2007 führte der Rechtsvertreter unter Verweis auf seine Ausführungen vom 4. Juli 2006 an, gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin habe sich der Gesundheitszustand von E._____ nicht verändert. Die Ärztin gebe zu bedenken, dass E._____ aus gesundheitlichen Gründen kaum in der Lage wäre, in Kosovo für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie bereits in der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 ausgeführt worden sei, hätte sie auch ohne gesundheitliche Probleme wenig Aussichten, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Im Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina vom 6. Dezember 2006 werde festgehalten, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes vollständig von der finanziellen Unterstützung der Familienmitglieder in der Schweiz abhängig sei; sie selber bezweifle, dass sie respektive E._____ für die Lebenshaltungskosten aufkommen könnten. Zudem seien die finanziellen Möglichkeiten der Familienmitglieder in der Schweiz beschränkt. E._____ bestätige zwar, dass sie traditionsgemäss von ihrem Schwiegervater aufgenommen würde, sie befürchte aber, dass sie diese Unterstützung nur bis zu dessen Tod erhalten werde. Hinzu komme, dass sie auf diese Weise in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten und gänzlich dem Willen ihres Schwiegervaters ausgeliefert wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich vor diesem Hintergrund als nicht zumutbar. Zudem gehe aus dem Bericht nicht hervor, dass der gesundheitliche Zustand von E._____ bei der abschliessenden Einschätzung der Situation berücksichtigt worden wäre. E-8811/2007 Am 27. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter den in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2007 in Aussicht gestellten ergänzenden Bericht vom 21. Februar 2007 betreffend E._____ zu den Akten; diesem sei zu entnehmen, dass seine Mandantin aufgrund ihrer (...) Konstitution wohl nicht fähig wäre, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. F. Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - hob das BFM die am 28. Oktober 2003 (betreffend E._____ und ihre minderjährigen Kinder) und 21. Juli 2004 (betreffend die Beschwerdeführenden) angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2007 beantragten die Beschwerdeführenden und ihre Mutter E._____ durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin unzumut-bar und demzufolge sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Publikation von Karsten Lüthke vom Februar 2007 mit dem Titel "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten" zu den Akten und stellten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, die Familie (...) dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2007, die dem Rechtsvertreter der Familie (...) zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. E-8811/2007 J. Am 18. Januar 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführenden (E._____) und ihrer minderjährigen Kinder (...) und (...) als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM einem entsprechenden Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zugestimmt hatte und diese in in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B gelangt waren. K. Am 18. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung, die den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be- E-8811/2007 schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2004 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - E-8811/2007 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Aus der Verfügung des BFF vom 21. Juli 2004 ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. E-8811/2007 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 5.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2007 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, die vorläufige Aufnahme sei angeordnet worden, weil der Vater der Beschwerdeführenden schwer erkrankt und auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen gewesen sei. Mit dessen Tod sei der Grund, der zur vorläufigen Aufnahme geführt habe, weggefallen. Somit sei zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus anderen Gründen nicht zumutbar erscheine. Die Mutter der Beschwerdeführenden leide gemäss ärztlichem Bericht vom 12. Juni 2006 "an (...)". Ihre persönliche Situation dürfte sich gemäss Einschätzung des Bundesamtes wesentlich entspannen, wenn sie im Alltag auf ein in der Nähe existierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Sie benötige gemäss den vorliegenden Akten das (...), welches in Kosovo problemlos erhältlich sei. In C._____ (Wohnort der Schwiegereltern) gebe es ein „Community Mental Health Center“, in dem (...) kostenfrei behandelt würden. E._____ verfüge in ihrem Heimatstaat über ein stabiles soziales Netz, das sie und ihre Kinder aufnehmen könne. Die Abklärungen über das Verbindungsbüro in Prishtina hätten zudem ergeben, dass für die Familie genügend Wohnraum vorhanden sei. Ihre Kinder hätten bereits während längerer Zeit (während der Landesabwesenheit ihres Vaters respektive ihrer Eltern) bei den in C._____ ansässigen Grosseltern väterlicherseits gelebt. Neben dem Grossvater lebten weitere Verwandte im Haus der Grosseltern respektive im Nachbarhaus. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr der Kinder nach knapp drei respektive vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht zumutbar sein sollte. Zudem entspreche es der kosovoalbanischen Kultur, dass eine Witwe und ihre Kinder von der Familie der Schwiegereltern auf genommen werde. Der Mutter der Beschwerdeführenden stehe es im E-8811/2007 Sinne einer Alternative auch frei, zu ihren eigenen Eltern zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund sei das Kindeswohl nicht gefährdet. Die Beschwerdeführenden seien erst im Jahr 2004 in die Schweiz gereist und hätten den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht. Die beiden jüngeren Kinder (Geschwister der Beschwerdeführenden) seien im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist, das jüngste Kind sei damals ein Jahr alt gewesen und das zweitjüngste Kind besuche die Schule. Alle Kinder seien nicht zuletzt aufgrund der schwierigen familiären Situation eher auf den Halt und die Unterstützung der Verwandten aus dem eigenen Kulturkreis angewiesen als auf professionelle, distanzierte Betreuungspersonen respektive auf Verwandte in der Schweiz, die in einem anderen Kanton lebten. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation gelte es festzustellen, dass der in C._____ lebende Schwiegervater durch seine drei in der Schweiz lebenden Söhne finanziell unterstützt werde und überdies eine kleine Rente erhalte. Gemäss Auskunft des Verbindungsbüros in Prishtina könnten die drei Söhne zwar nur - in unregelmässigen Abständen - ein wenig Geld überweisen. Es lebe jedoch eine Vielzahl anderer Verwandter in der Schweiz, die ihren verwandtschaftlichen Unterstüt-zungspflichten mit Geldzahlungen nachkämen. Die Frage des Wohnraums sei bereits geklärt sei und es würden diesbezüglich keine weiteren Kosten anfallen würden. Zudem könne die Beschwerdeführerin A._____ als junge, gesunde Erwachsene in Kosovo allenfalls im Rahmen der Rückkehrhilfe mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Entlastung des Familienbudgets beitragen. Nicht geklärt sei, ob die Mutter der Beschwerdeführenden in Kosovo als Witwe rentenberechtigt sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass das Bundesamt im Rahmen der Strategie Balkan 2003 – 2006 umfangreiche Strukturprojekte in den Herkunftsländern finanziere, die in erster Linie der lokalen Bevölkerung zu Gute komme. Die Projekte würden vor Ort durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA, Anm. BVGer) umgesetzt. Ziel dieser Projekte sei es, Entwicklungsprozesse in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Einkommen, Gesundheit und Sozialwesen sowie die staatlichen Strukturen zu fördern. Eine Vermittlung von Rückkehrern in Strukturhilfeprojekte sei ebenfalls möglich. E._____ habe die Möglichkeit, die im Rückkehrhilfeprogramm vorgesehenen speziellen Leistungen für verletzliche Personengruppen zu beantragen. Im Vordergrund stehe dabei die Erhebung der individuellen Bedürfnisse E-8811/2007 der Ausländerin. Das modulare System umfasse eine finanzielle Starthilfe, die Förderung des Beziehungsnetzes, die Vermittlung und Finanzierung von Wohnraum, die Förderung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, medizinische Hilfe und die Reiseorganisation. Das Programm werde vor Ort mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) umgesetzt. Angesichts dieser Sachlage erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben seien. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2007 wurde unter Verweis auf die beiden im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahmen und auf die gleichzeitig eingereichte Publikation von Karsten Lüthke ("Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten") entgegnet, die Mutter der Beschwerdeführenden sei auf die Unterstützung ihrer Verwandten in Kosovo, die aufgrund der erfolgten Abklärungen bereit wären, die Familie bei sich aufzunehmen, angewiesen. E._____ verfüge indessen nicht über eine Aufenthaltsalternative bei ihren Eltern, weil ihre Schwiegereltern nicht damit einverstanden wären, dass auch ihre Grosskinder dort Wohnsitz nehmen würden. Sie wäre in C._____ lediglich geduldet und auf Gedeih und Verderben von ihren Schwiegerelten abhängig. Der Wegweisungsvollzug sei vor diesem Hintergrund und angesichts ihres angeschlagenen (...) Gesundheitszustands nicht zumutbar. Zudem gebe es in Kosovo im Bereich der (...) gemäss dem beigelegten Bericht nur beschränkte Behandlungsmöglichkeiten, weshalb E._____ in ihrer Heimat lediglich mit einer medikamentösen Behandlung rechnen könne. 5.3 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Sachlage seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung insofern geändert hat, als die Mutter der Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Geschwister am 8. Januar 2010 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben. E-8811/2007 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die der albanischen Ethnie zugehörenden volljährigen Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich der Mangel an Wohnung (vorliegend wäre dies allerdings kein Problem, siehe vorstehende Erwägungen) und Arbeitsstellen stellen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Die jungen Beschwerdeführenden, die den grössten Teil ihres Lebens in C._____ verbracht haben, verfügen in Kosovo mit ihren Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits über ein Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Es dürfte ihnen nicht zuletzt auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Schweiz und allenfalls auch mit einer Rückkehrhilfe durch das Bundesamt möglich sein, sich in Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Für die allenfalls benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr können die Beschwerdeführenden überdies beim Bundesamt individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würden. Da sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer B._____ durch sein (...) Verhalten in der Schweiz Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG verwirklicht hat. E-8811/2007 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vollzug der Wegweisung würde für sie wegen ihrer Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen; nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 5.3.3 Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ist praxisgemäss auch als möglich zu erachten. Die Beschwerdeführenden haben die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für sie zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen. 6. Aufgrund vorstehender Erwägungen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Geschwister eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokument (Publikation von Karsten Lüthke). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-8811/2007 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Auferlegung von Verfahrenskosten erscheint indessen vorliegend als unverhältnismässig, weshalb diese gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen sind. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-8811/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 15

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