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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 E-88/2019

21 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,096 parole·~20 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-88/2019

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

E-88/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo das SEM ihn am 4. August 2015 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragte. Am 12. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Mit Entscheid vom 19. August 2015 wies das SEM wegen zeitlich ungewissem Ausgang des eingeleiteten Dublin-Verfahrens den Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und dem Kanton B._______ zu. Am 3. Dezember 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet. B. Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahre 2003 in C._______ von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden zu sein. Nach vorgängiger Haft sei er danach mit der 17. Rekrutierungsrunde zur militärischen Ausbildung nach Sawa gebracht worden. Von dort sei er im Mai 2004 entkommen. Am 14. März 2007 sei er in C._______ erneut aufgegriffen worden und habe sich nach zweimonatiger Haft mit der 21. Rekrutierungsrunde nach D._______ begeben müssen. 2008 habe man ihn in die 57. Division nach E._______ eingeteilt, wo er als Fahrer der Vorgesetzten tätig gewesen sei. Bei dieser Einheit habe er bis zu seiner Ausreise gedient. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Februar 2013 und dem Hochzeitsurlaub sei er im Juni 2014 zum letzten Mal in seine Einheit zurückgekehrt. Aufgrund des harten Militärdienstes habe er sich manchmal ohne Erlaubnis nach Hause begeben und sei dann jeweils verhaftet worden. Im Januar 2013 habe ein Vorgesetzter das Fahrzeug des Beschwerdeführers selbst gefahren und damit einen Unfall verursacht, worauf der Beschwerdeführer, da er das Fahrzeug unbeaufsichtigt gelassen habe, in Haft gekommen sei. Danach habe er zusammen mit einem Dienstkollegen, der sich in der Kaserne gut ausgekannt habe, Fluchtpläne geschmiedet und diese schliesslich zusammen mit ihm im August 2014 in die Tat umgesetzt. Während einer Versammlung der Vorgesetzten hätten sie Passierscheine aus einem Büro genommen und seien nach Akurdet gefahren. Von dort habe sich der Beschwerdeführer in den Sudan begeben und sei über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt.

E-88/2019 Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. eritreische Identitätskarte im Original, eritreischer Führerschein, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, Geburts- und Todesschein seiner Ehefrau, Krankheitsbericht). C. Mit Entscheid vom 30. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und F._______, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 ersuchte F._______ um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung des in der Vollmacht vom 20. Dezember 2018 aufgeführten MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde antragsgemäss F._______ aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und MLaw El Uali Emmhammed Said neu dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

E-88/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-88/2019 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den geltend gemachten Militärdienst und die damit verbundenen Haftstrafen als nicht asylrelevant und die weiteren Vorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. 5.2 Es führte aus, dass es sich den geltend gemachten Gefängnisstrafen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um dienstliche Sanktionen für ein Fehlverhalten gehandelt habe (u.a. Urlaub ohne Erlaubnis), welche nicht asylrelevant seien. Die geltend gemachte Desertion und die illegale Ausreise seien unbestimmt und widersprüchlich geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, zu erzählen, wie es ihm gelungen sei, den Militärdienst zu verlassen, lediglich erklärt, warum ihm die Desertion zuvor nicht gelungen sei. Erst auf Nachfrage habe er überhaupt angefügt, er und sein Militärkollege aus G._______ hätten sich Passierscheine besorgt (vgl. A41 F227). Auf die Frage, wie die Beschaffung der Passierscheine konkret erfolgt sei, habe er ausweichend lediglich unterschiedliche Arten von Passierscheinen beschrieben und sei in der Schilderung des Vorgehens unbestimmt geblieben (vgl. A41 F244-246). Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel beschreiben können, was überhaupt der Auslöser für den Ausreiseentschluss gewesen sei (vgl. A41 F225-F227). Insgesamt können gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu der behaupteten Desertion nicht auf ein selber erlebtes Ereignis geschlossen werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, den Mann aus G._______ (erstmals) auf seiner eigenen Hochzeit getroffen zu haben und sich dort sogleich mit ihm über die Flucht verständigt zu haben (vgl. A41 F235). Dies erstaune, da die Hochzeit in sehr kleinem Rahmen stattgefunden habe (vgl. A41 F83, F136). Auf die Frage, warum dieser – ihm zuvor nicht bekannte Mann – an seiner Hochzeit überhaupt dabei gewesen sei, sei der Beschwerdeführer gar nicht eingegangen. Später habe der Beschwerdeführer abweichend hiervon angegeben, den Mann aus G._______ in seiner Einheit kennengelernt zu haben (vgl. A41 F252-253).

E-88/2019 Schliesslich sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers S. anlässlich seiner BzP am 21. April 2011 angegeben habe, sein Bruder A. (d.h. der Beschwerdeführer) befinde sich als Flüchtling im Sudan (vgl. N 556 372 F12). Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung für die zu seinen Angaben klar divergierende Aussage, im August 2014 desertiert zu sein, abgegeben. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion änderten die eingereichten Beweismittel nichts (kein Sachzusammenhang zu den Vorbringen, geringe Beweiskraft der eingereichten Geburtsurkunden). Auch die Schilderung der illegalen Ausreise sei unbestimmt ausgefallen. So sei anhand der Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer erzähle über die allgemeinen Gefahren für Deserteure, nicht aber über persönlich erlebte Ereignisse (vgl. A41 F255; F256). Es lägen somit auch keine subjektiven Nachtfluchtgründe vor. 6. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nur auf diejenigen Passagen der Anhörung verwiesen, an welchen der Beschwerdeführer angeblich oberflächliche Angaben gemacht habe, ohne eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2014 stattgefunden habe, der Beschwerdeführer indessen erst 2017 angehört worden sei, was vermutlich erkläre, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einzelne Details nicht mehr ganz so präsent habe. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz nicht zur Glaubhaftigkeit der früheren Inhaftierungen geäussert habe. Aufgrund der Inhaftierungen im Militärdienst liege ein weiterer Anknüpfungspunkt vor, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Es sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen

E-88/2019 droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Desertion und die nachfolgende illegale Ausreise als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die geltend gemachte Desertion widerspruchsfrei und substantiiert darzulegen. So sind seine Angaben in den zentralen Punkten auffallend ausweichend und unbestimmt ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise erst auf Nachfrage hin überhaupt an, dass er und sein Militärkollege aus G._______ sich angeblich Passierscheine besorgt hätten (vgl. A41 F227). Auf die Frage, wie die Beschaffung der Passierscheine konkret erfolgt sei (A41 F238), beschrieb er ausweichend bloss die verschiedenen Arten von Passierscheinen. Auf die wiederholte Frage, nun genau zu beschreiben wie es ihm gelingen konnte aus der bewachten Kaserne zu entweichen, brachte er lapidar vor: «Von der Kaserne rauszugehen ist kein Problem für mich. Es ist meine Kaserne. Wenn sie nicht da sind, ist es kein Problem. Ich habe keine anderen Vorgesetzten. Es sind meine Vorgesetzten. Sonst kann mich niemand aufhalten, weder jung noch alt. Ich habe keine anderen Vorgesetzten. Sie wissen nichts über mich» (vgl. A41 F 246). Diese Schilderung erweist sich nicht nur als unglaubhaft, sondern ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits zuvor aus dem Dienst entwichen und inhaftiert worden sein soll – und daher sicherlich unter Beobachtung gestanden wäre – kaum lebensnah. Im Weiteren weisen die Angaben des Beschwerdeführers klare Widersprüchlichkeiten auf. So hat der Beschwerdeführer angegeben, den Mann aus G._______ erstmals auf seiner eigenen Hochzeit getroffen zu haben (vgl. A41 F235). Im späteren Verlauf der Anhörung hat er in Widerspruch hierzu geltend gemacht, diesen in seiner Einheit kennengelernt zu haben (vgl. A41 F252-253). Diese beiden voneinander diametral abweichenden

E-88/2019 Angaben lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Auch auf die entsprechende Nachfrage hin, weshalb eine Person, die er zuvor gar nicht gekannt habe, überhaupt zu seiner eigenen (also jener des Beschwerdeführers) Hochzeit, die bloss im kleinen Kreise gefeiert worden sei soll, eingeladen gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung zu geben (vgl. A41 F254). Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer just am Tag seiner eigenen Hochzeit sogleich mit einer ihm zuvor nicht bekannten Person die eigene Ausreise (ohne Frau und Kind) planen sollte. Auch diese Angaben erscheinen nicht lebensnah. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers stehen weiter auch in offenem Widerspruch zu den Sachangaben, die sein eigener Bruder in dessen Asylverfahren zu Protokoll gegeben hat. So hat der Bruder des Beschwerdeführers H._______ anlässlich seiner BzP am 21. April 2011 angegeben, sein Bruder A._______ (also der Beschwerdeführer) befinde sich bereits damals als Flüchtling im Sudan (vgl. N […] A3 Ziffer 12), was den Behauptungen des Beschwerdeführers, sich 2011 noch in Eritrea aufgehalten zu haben und erst drei Jahre später 2014 angeblich desertiert zu sein, widerspricht. Auf Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer keinerlei plausible Erklärung für das abweichende Aussageverhalten geben. Seine simpel gehaltenen Erklärungsversuche erschöpfen sich vielmehr in nichtssagenden Allgemeinplätzen («Taten beweisen doch mehr als Worte» [vgl. A41 F 207]) oder stellen blosse Gegenbehauptungen («ich habe recht, er hat unrecht» [vgl. A41 F 208]) dar. Auch ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung im Jahr 2011 – also in einem Zeitpunkt in welchem der Beschwerdeführer noch gar kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat und eigenen Angaben zufolge noch in Eritrea gewesen sein soll – unzutreffende Angaben zu Protokoll gegeben haben sollte. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte aus unzutreffenden Sachangaben zum Verbleib des Beschwerdeführers keinerlei Prozessvorteile für sich ableiten können (Dies entgegen dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers: «Vielleicht hatte er geglaubt, dass er damit etwas Gutes tut» [vgl. A41 F 210]). Auf diese Ungereimtheiten wird in der Beschwerde gar nicht erst nicht näher eingegangen. Der Umstand, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Sachangaben seines Bruders stehen und er keinerlei schlüssige Erklärungen für diese Widersprüche geben konnte, wiegt schwer. Dies spricht klar dagegen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführer sich in der von ihm geschilderten Weise zugetragen haben können.

E-88/2019 Die in der Beschwerde erhobene pauschale Rüge, das SEM habe keine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorgenommen, sondern lediglich auf verschiedene oberflächliche Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, findet in den Akten keine Stütze und erweist sich als unbehelflich. Insbesondere sind solche pauschalen Rügen nicht geeignet, die Widersprüche und Logikbrüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu erklären. Auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde, wonach die Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2014 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer erst 2017 angehört worden sei, weshalb der Beschwerdeführer möglicherweise einzelne Details nicht mehr so ganz präsent gehabt habe, vermag das unbestimmte und widerspruchsbehaftete Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Schliesslich ist mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf die in der Beschwerde gar nicht erst näher eingegangen wird, angesichts der fehlenden erforderlichen Substantiierung auch von der Unglaubhaftigkeit der beschriebenen illegalen Ausreise auszugehen. 7.3 Im Lichte der voranstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – letztlich nicht auch noch auf die Umstände der angeblichen Verhaftungen während des Militärdienstes spezifisch einzugehen. Wie voranstehend dargelegt, erweisen sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in den zentralen Punkten als nicht glaubhaft, so dass sich die behaupteten Geschehnisse insgesamt so nicht zugetragen haben können. Weiter sind in Bezug auf die zeitlichen Umstände der angeblich zuletzt erlittenen Haft ergänzend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Angaben seines Bruders zufolge zu jenem Zeitpunkt bereits im Sudan aufgehalten hat er und somit damals nicht gleichzeitig in Eritrea in Haft gewesen sein kann. Aufgrund der festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann sich das Geschehen nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. 7.4 Im Zusammenhang mit der Frage der Asylrelevanz einer illegalen Ausreise ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im

E-88/2019 Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D- 3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte illegale Ausreise überhaupt glaubhaft zu machen, bedarf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen früheren Inhaftierungen in Kombination mit der illegalen Ausreise in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person wahrgenommen werde, nicht näherer Prüfung. Auch in Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

E-88/2019 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Daher vermag selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Militärdienst, wovon aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise nicht zwingend auszugehen ist, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenzustehen.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der

E-88/2019 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit zahlreichen verwandtschaftlichen Beziehungen (Mutter, Geschwister und weitere Verwandte), mit welchen er in noch in Kontakt steht (vgl. A41 F 37-41), und der über berufliche Erfahrungen verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-88/2019 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und F._______ dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde F._______ von seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand entbunden und der in der Vollmacht vom 20. Dezember 2018 ebenfalls aufgeführte MLaw El Uali Emmhammed als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann

E-88/2019 (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw El Uali Emmhammed als amtliches Honorar zulasten des Gerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-88/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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