Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8750/2007 Urteil vom 28. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und vom 28. November 2007 / N (…).
E-8750/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) September 2000 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom (…) Februar 2001 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer reichte am (…) April 2001 (Poststempel) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, wobei er auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte. Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. B. Am 24. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit Abschluss des ersten Asylgesuchs hätten sich Ereignisse zugetragen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen; er sei aktives Mitglied der "KINJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group" Schweiz sowie Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) geworden und habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die politische Exilgemeinschaft würde von den äthiopischen Sicherheitsdiensten intensiv überwacht. Aufgrund eines Schreibens vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzugeben. Gemeldete Personen müssten befürchten, dass sie angeklagt und ihnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Der Beschwerdeführer weise durch sein politisches Engagements durchaus ein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden geweckt haben dürfte. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zur Stützung seiner
E-8750/2007 Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: Bestätigungsschreiben des Präsidenten der CUDP support committee in Switzerland vom (…) 2007, der Vizepräsidentin der AES vom (…) 2007 und des Vorsitzenden der Kinijit support organizations of Europe and Africa vom (…) 2007, Fotographien angeblich von einer Protestaktionen in Bern vom (…) 2005 und einer Veranstaltung vom (…) 2007, ein Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen Äthiopien-Experten, Günter Schröder, vom 7. Oktober 2007 und ein Länderbericht von Amnesty International (ai) vom 30. November 2006. C. Mit Zwischenverfügung vom (…) November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein herausragendes politisches Profil, und gemäss Praxis des Bundesamtes vermöchten die geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Das Asylgesuch sei deshalb als zum vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien erfüllt, weshalb ein solcher in der Höhe von Fr 1200.- erhoben werde unter Androhung, dass im Falle des Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 28. November 2007 trat das BFM mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, diese seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
E-8750/2007 F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Am 10. Januar 2008 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2008 davon in Kenntnis gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
E-8750/2007 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3. Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylgesuch eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren, da die nachfolgenden Erwägungen aus anderen Gründen zum Schluss führen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 4. 4.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. November 2007 und die Zwischenverfügung vom 2. November 2007, mit welcher das BFM einen Gebührenvorschuss erhob. Weil die Zwischenverfügung erst mit der Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), ist erst zu diesem Zeitpunkt – indessen vorab – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 4 erfüllt waren, beziehungsweise das Asylgesuch zu Recht als von vornherein aussichtslos qualifiziert worden ist. Auf Beschwerdeebene ist somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die
E-8750/2007 angefochtene Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG kann das BFM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist, wenn diese nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs ein Erneutes stellt, unter der Voraussetzung, dass sie sich in der Zwischenzeit nicht in ihren Heimatstaat begeben hat. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind, das heisst, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise das zweite Asylgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). 4.2.1. Gemäss schriftlicher Eingabe des zweiten Asylgesuchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten, rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, zumal dem zweiten Asylgesuch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer auch nach der Erhebung eines Gebührenvorschusses nicht geltend gemacht hat, er sei zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Deshalb ist nach dem Gesagten grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt. 4.2.2. Demgegenüber ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl. Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2007). 4.2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat. 4.2.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
E-8750/2007 Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 4.2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als aussichtslos qualifiziert und - trotz seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit - einen Gebührenvorschuss erhoben. Die subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht bloss in den Raum gestellt worden, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln habe eine konkrete Vorstellung davon vermittelt werden können, worin dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen würden. Die Einschätzung, wonach seine exilpolitische Aktivität nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei unzutreffend. Des Weiteren bestätigte er die Vorbringen im zweiten Asylgesuch, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. dazu vorliegender Sachverhalt Bst. B). 4.2.3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die KINJIT/CUDP ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften mit einer gewissen Intensität überwachen und zudem in elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Somit ist davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt werden. Tatsächliche oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie
E-8750/2007 eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, ist gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht zum vornherein zu verneinen. Das BFM hat die Gewinnchancen des Asylgesuchs zu Unrecht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Folglich ist auch der Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses zu Unrecht erfolgt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Verfahren vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls auch nach durchgeführter Anhörung (vgl. BVGE 2009/53; EMARK 2006 Nr. 20) – entscheiden müssen. 4.3. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 28. November 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
E-8750/2007 Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
E-8750/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutzuheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. November 2007 und 28. November 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: