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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2008 E-8724/2007

7 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,970 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-8724/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8724/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 8. September 2007 verliess und über Togo und ihm unbekannte Länder am 9. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Anhörung im A._______ vom 14. September 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 27. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Igbo katholischen Glaubens und habe in _______ (Anambra State) gewohnt, dass er seit 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei, dass er am 20. August 2007 zusammen mit Kollegen in _______ (Nachbardorf von _______) an einer Versammlung der MASSOB teilgenommen habe, dass sie auf dem Heimweg von Polizisten angehalten worden seien und ihnen gesagt worden sei, man werde sie zum nächsten Polizeiposten führen, dass die Polizisten ihre Mitgliederkarten der MASSOB gefunden und konfisziert hätten, dass sie von den Polizisten gezwungen worden seien, in ein Fahrzeug zu steigen, dass herumstehende Zivilisten zu schreien begonnen und die Polizisten ihre Schusswaffen abgefeuert hätten, dass er im Unterschied zu anderen Personen, die auf den örtlichen Polizeiposten transportiert worden seien, im Tumult habe in den Wald flüchten können, dass er die Nacht im Wald verbracht habe und am Nachmittag des folgenden Tages von seiner Schwester per Handy darüber informiert worden sei, die Polizei sei am Vormittag zu Hause vorbeigekommen und habe sich bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt, E-8724/2007 dass seine Mutter in Polizeigewahrsam genommen worden sei und ihr gesagt worden sei, man erwarte seine Rückkehr, dass er einen Freund namens K._______ (seinen Familiennamen kenne er nicht) telefonisch beauftragt habe, zu Hause nachzuschauen und dieser ihm bestätigt habe, dass seine Mutter weggebracht worden sei, dass er daraufhin einen weissen Freund und Mitarbeiter seines Vaters namens P._______ (seinen Familiennamen kenne er nicht) telefonisch um Hilfe gebeten und dieser ihm geraten habe, zu ihm nach Lagos zu kommen, dass er nach einem mehrtägigen Aufenthalt bei P._______ in Lagos aus Nigeria ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte, dass er zur Erklärung geltend machte, er könne keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere abgeben, weil er dazu nicht die Mittel habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2007 - eröffnet am 26. November 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. September 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, dass seine Schilderungen vage und stereotyp ausgefallen seien, dass er die Ereignisse vom 20. August 2007 nicht detailliert habe beschreiben können und die Anzahl der anwesenden Polizisten mit fünf, zehn und hundert angegeben habe, E-8724/2007 dass auch seine Vorbringen zur Thematik der Versammlung der MAS- SOB vom 20. August 2007 unsubstanziiert ausgefallen seien und nicht geglaubt werden könne, es sei ohne Beschlussfassung und ohne Strategieentwicklung lediglich über die allfällige Befreiung einer bestimmten Person diskutiert worden, dass auch seine Aussagen zu seiner angeblichen Tätigkeit für die MASSOB als � Provot� vage ausgefallen seien und auf Gemeinplätzen beruhten, dass er des Weiteren ausgesagt habe, die Polizei habe anlässlich der Anhaltung vom 20. August 2007 seine Mitgliederkarte der MASSOB gefunden, dass die Regierung im Jahre 2006 angekündigt habe, dass alle Mitglieder der MASSOB, die eine solche Karte auf sich tragen würden, verhaftet, eingesperrt oder sogar getötet würden, dass er anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe, bei Versammlungen der MASSOB gebe es keine Identitätskontrollen, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer habe seine Migliederkarte auf sich getragen, da dies äusserst risikoreich und völlig unnütz gewesen wäre, dass er zudem bei der summarischen Befragung ausgesagt habe, er habe von Lagos aus seiner Schwester telefoniert, um Neuigkeiten über seine Mutter zu erfahren, und dazu anlässlich der Bundesanhörung das Gegenteil behauptet habe, dass er schliesslich sein Vorbringen im A._______, er habe K._______ telefonisch gebeten, zu Hause nachzuschauen, an der Bundesanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Dezember 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter - sinngemäss - den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt, E-8724/2007 dass er in prozessualer Hinsicht um Mitteilung an B._______, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original, eine ergänzende Anhörung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- E-8724/2007 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original und auf ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der E-8724/2007 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-8724/2007 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als _______ wieder aufzunehmen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8724/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original und auf ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie) - B._______ (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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