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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2015 E-869/2015

14 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,231 parole·~46 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-869/2015

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).

E-869/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) 2012 und reisten über die Türkei sowie unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 11. Juni sowie 14. Juli 2014 beziehungsweise der ergänzenden Anhörung vom 18. September 2014 machten sie zu ihren Ausreiseund Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie – ein Ehepaar mit seinem Kind – seien iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, Provinz E._______. Der Beschwerdeführer [Werdegang und Anstellung]. Am [2000er Jahre] habe man ihn (…) suspendiert und stattdessen in (…) versetzt. In diesem Zusammenhang habe er (…) 2011 [Beobachtungen betreffend verbotene Handlungen seitens des Staates; Verfassen eines Berichts; Fotografien] Er habe auch die NGOs über die Schwierigkeiten (...) informiert. [Staat] habe jedoch nicht gewollt, dass er diese Probleme publik mache. Am (…) 2011 habe er um 16 Uhr eine Versammlung mit (…) Vertretern der NGOs der Provinz einberufen. Ein paar Minuten nach der Eröffnung der Sitzung seien drei Beamte in Zivil ins Büro gestürmt und hätten allen befohlen mitzukommen. Er habe ihnen gesagt, sie müssten sich ausweisen, bevor er mit ihnen mitgehe. Daraufhin seien er und die anderen (…) Männer aus dem Büro gezerrt worden. Zuerst habe man sie [Ort], von dort aus [Ort] und danach an einen ihm unbekannten Ort gebracht beziehungsweise er sei in F._______ in Einzelhaft gesperrt worden; wenig später habe man ihn an einen Ort namens "(...)" gebracht, wo er die folgenden zwei Wochen festgehalten, verhört, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei; man habe sogar seine Hinrichtung simuliert. Es sei ihm vorgeworfen worden, ein Spion zu sein. Um aus der Haft entlassen zu werden, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als zahlreiche Dokumente zu unterschreiben, in denen er bestätigt habe, als Spion gearbeitet, die nationale Sicherheit gefährdet sowie die geistliche Herrschaft in Frage gestellt zu haben. Am Tag seiner Freilassung am (…) 2011 habe man ihm – bevor er tatsächlich aus der Haft entlassen worden sei – vorgetäuscht, ihn erschiessen zu wollen. In der Folge habe er sich in ärztliche beziehungsweise psychologische Behandlung begeben (er befinde sich auch in der Schweiz in Behandlung) und müsse bis anhin Medikamente einnehmen. (…) nach diesem Vorfall sei er

E-869/2015 zum ersten Mal [Arbeitsstelle] gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass gegen ihn (…) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er deshalb suspendiert worden sei; das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil habe ihm das Personalamt mündlich eröffnet. Daraufhin habe er mit [Politikern] gesprochen und eine Beschwerde eingereicht. Er habe jedoch nichts erreichen können; die letzte Instanz habe den Entscheid der Vorinstanz geschützt. Im (…) 2012 habe er erneut [Fotografien gemacht], mit der Absicht, diese (…) veröffentlichen zu lassen. Im Übrigen habe er etwa sechs Monate vor seiner Ausreise begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und verschiedene Bücher darüber gelesen. In der Schweiz habe er schliesslich konvertiert und sich taufen lassen. Die Beschwerdeführerin [Werdegang und Anstellung]. Am [2000er Jahre] sei sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause unfreiwillig in einen Demonstrationszug geraten. Als sie – zum damaligen Zeitpunkt sei sie im Übrigen schwanger gewesen – um ihre Mutter über ihren Verbleib zu informieren das Mobiltelefon hervorgenommen habe, habe sie einen Schlag verspürt, sei nach vorne getaumelt und mit dem Kopf gegen etwas gestossen; daraufhin habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie mit anderen zusammen (…) eingesperrt gewesen. Nach einer Weile sei sie in eine Einzelzelle verlegt worden. Anschliessend habe man sie verhört, geschlagen und misshandelt; man habe ihr vorgeworfen, sie habe mit ihrem Mobiltelefon Filmaufnahmen gemacht. Irgendwann habe sie das Bewusstsein verloren; als sie wieder aufgewacht sei, sei sie [Krankenhaus] gewesen. Sie habe starke Blutungen gehabt und ihr Kind verloren. Man habe ihr gesagt, dass ihr Dossier an [Gericht] weitergeleitet werde. Nachdem sie am [2000er Jahre] aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe man sie wiederum in eine Einzelzelle gebracht. Am [2000er Jahre] sei sie vor Gericht gestellt worden; der Richter habe ihr gesagt, dass sie ein Geständnis unterschrieben habe, wonach sie eine Terroristin sei. Sie habe entgegnet, dass sie während der Verhöre mehrere Papiere habe unterschreiben müssen, ohne eines davon gelesen zu haben. Er habe daraufhin erklärt, dass das ihr Geständnis sei und, da sie die Papiere unterschrieben habe, er nichts anderes sagen könne. Anschliessend habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, keine politischen Tätigkeiten mehr auszuüben und an keiner Demonstration mehr teilzunehmen, woraufhin sie auf Bewährung freigekommen sei. Nach ihrer Freilassung sei sie zur Gynäkologin gegangen. Sie sei in Depressionen verfallen und habe psychiatrisch betreut werden müssen; sie habe auch ihren Beruf nicht mehr

E-869/2015 ausüben können. Sie nehme auch heute noch Psychopharmaka und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Im Übrigen habe sie sich in der Schweiz taufen lassen. Im (…) 2011 hätten die Beschwerdeführenden, da sich viele Probleme in ihnen angestaut hätten und sie ihre Meinung frei hätten äussern wollen, auf Empfehlung ihres Arztes hin begonnen, sich politisch zu engagieren. Sie hätten das Bedürfnis verspürt, sich am Regime und am System zu rächen. Aus diesem Grund hätten sie eine Zeitschrift mit politischem Inhalt in Briefkästen geworfen sowie an unauffälligen Orten regimekritische Flugblätter und CDs verteilt. Der Beschwerdeführer habe seit 2010 auch einen Weblog unterhalten. Im (…) 2012 habe sodann der Schulleiter ihnen empfohlen, dass sie ihr Kind nicht länger zur Schule schicken sollen, da Randalierer jene überfallen hätten. Das Kind habe daraufhin die letzte Prüfung nicht schreiben können. Am (…) 2012 seien die Beschwerdeführenden G._______ zu Besuch gewesen, als sie benachrichtigt worden seien, dass man ihr Haus durchsucht habe. Da sie sowohl regimekritische Flugblätter und CDs als auch Bücher über das Christentum beziehungsweise die Bibel bei sich zu Hause gehabt hätten, hätten sie sofort um ihr Leben gefürchtet. Falls sie im Iran geblieben wären, wären sie aufgrund des gefährlichen Materials, das in ihrer Wohnung gefunden worden sei, hingerichtet worden. Daher hätten sie den Vater der Beschwerdeführerin gebeten, einige Sachen für sie zusammenzupacken und ihr Identitätsbüchlein (…), einem Bekannten, abzugeben, wo sie alles später abgeholt hätten. Unmittelbar danach seien sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise seien [Verwandte] vorgeladen worden. [Verwandter] des Beschwerdeführers sei sogar verhaftet worden. Schliesslich hätten sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie müssten jedoch politisch kürzer treten, weil [Verwandte] befragt worden seien und [Verwandter] des Beschwerdeführers festgenommen worden sei. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Geburtsurkunden (Shenasnameh), Taufschein [christliche] Gemeinde in der Schweiz sowie diverse Fotografien bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Ferner wurde eine Mappe des Beschwerdeführers mit folgenden Dokumenten eingereicht: [Berichte, Fotografien], diverse von ihm verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel,

E-869/2015 Berichte einer Online-Zeitung über ihn, Artikel im Zusammenhang mit NGOs, mit denen er zusammengearbeitet habe, sowie (…). B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung (in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters) und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Therapieberichte aus dem Iran, Auszüge aus Google Earth (…), Bericht über die Demonstration und Festnahmen in D._______ [2000er Jahre], Google-Suche betreffend den Beschwerdeführer, Einstiegsseite "(…)" sowie Auszug aus einem Facebook-Account. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem räumte es ihnen Gelegenheit ein, innert Frist eine Beschwerdeergänzung sowie eine Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingaben vom 17. Februar und 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung sowie eine Übersetzung des wesentlichen

E-869/2015 Gehalts der bei der Vorinstanz und während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweisunterlagen sowie weitere Dokumente nach. F. Mit Verfügung vom 9. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Frei, als amtlichen Beistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 23. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. I. Der Rechtvertreter reichte mit Eingabe vom 7. April 2015 eine Replik sowie eine Honorarnote zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 31. August sowie 1. September 2015 reichte der Rechtsvertreter folgende weitere Beweismittel (samt Übersetzung) zu den Akten: Denunziationsschreiben [des Vorgesetzten des Beschwerdeführers], Kopie der Aufenthaltsbewilligung von H._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, sowie weitere Belege über die neusten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zudem wurde darum ersucht, die Asylakten von H._______ zur Entscheidfindung beizuziehen, da H._______ den Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens namentlich als Verantwortlichen der oppositionellen Gruppe genannt habe. Im Übrigen wurde eine ergänzte Kostennote nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-869/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-869/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin ihre Festnahme auf sehr divergierende Art und Weise beschrieben. Im Rahmen der BzP habe sie erklärt, dass sie am [2000er Jahre] in einem Taxi auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen sei (A3/11 S. 8). Als sie ausgestiegen sei – sie sei gerade am telefonieren gewesen –, habe ihr jemand von hinten auf den Kopf geschlagen, woraufhin ihr Telefon zu Boden gefallen sei und sie mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen habe. Unbekannte Leute hätten das Telefon mit den Füssen zertrampelt und sie danach einige Male mit Fusstritten traktiert, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich in (…) befunden und habe am ganzen Körper geblutet. Die Leute in (…) hätten gesagt, man müsse ihr helfen, da sie am Sterben gewesen sei. Sie sei in (...) geblieben, bis ihr Ehemann gekommen sei und sie herausgeholt habe. Sie sei damals im [Zahl] Monat schwanger gewesen, habe aber aufgrund der Fusstritte ihr Kind verloren. Weshalb sie festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Demgegenüber habe sie in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, sie sei an besagtem [Tag] auf dem Rückweg von der Arbeit zu ihrer Mutter gewesen (A15/24 S. 4 ff.). Sie sei im [andere Zahl] Monat schwanger gewesen. An jenem Tag habe es Demonstrationen gegeben und sie habe Mühe gehabt, ein Taxi zu organisieren. Schliesslich habe sie ein Privattaxi nehmen können, habe jedoch kurz vor (...) aussteigen müssen, da die Strassen gesperrt gewesen seien. Sie sei daher zu Fuss weitergegangen, sei allerdings nach einer Weile nicht mehr weitergekommen, weil die Strassen mit Demonstranten und Gardisten in schwarzer Uniform überfüllt gewesen seien. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als mit dem Demonstrationszug mitzulaufen. Als sie, um ihre Mutter zu informieren, ihr Telefon hervorgenommen habe, habe sie Schläge ans Ohr und auf den Rücken gespürt. Das Handy sei ihr aus der Hand geflogen und sie sei mit dem Kopf gegen etwas gestossen, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Nachdem sie zuerst mit anderen Leuten in (...) festgehalten worden sei, habe

E-869/2015 man sie in Einzelhaft gesteckt. Dort sei sie fünf Tage lang festgehalten, verhört und misshandelt worden. Man habe ihr vorgeworfen, mit ihrem Handy Videoaufnahmen gemacht zu haben. Was mit ihrem Mobiltelefon geschehen sei, wisse sie nicht. Da sie starke Blutungen gehabt habe, habe man sie in eine Art Krankenhaus bringen müssen, wo ihr das Pflegepersonal gesagt habe, dass eine Abtreibung durchgeführt worden sei. Schliesslich sei sie vor ein Gericht gestellt worden und habe sich schriftlich verpflichten müssen, keine politischen Tätigkeiten mehr auszuüben. Nach der Gerichtsverhandlung habe man sie zu ihrem Mann und zu ihrem Vater gebracht, die ausserhalb des Gerichtssaals auf sie gewartet hätten. 4.1.2 Auch der Beschwerdeführer habe zwei stark voneinander abweichende Versionen der ihm widerfahrenen Ereignisse zu Protokoll gegeben. So habe er anlässlich der BzP erzählt, er sei von den staatlichen Behörden deshalb ins Visier genommen worden, weil er von den NGOs über deren Schwierigkeiten (...) informiert worden sei (A4/11 S. 7). [Staat] habe nicht gewollt, dass er diese Schwierigkeiten publik mache. (…), und dass er mit seinen Belehrungen aufhören solle. Er habe daraufhin am (…) 2011 alle NGOs (…) zu einer Sitzung (…) eingeladen, um über die genannten Probleme zu sprechen. Noch gleichentags sei er gegen 16 Uhr nachmittags festgenommen worden. Man habe ihn zuerst [Ort], anschliessend zu [Ort] und von dort aus weiter zu einem ihm unbekannten Ort gebracht. In der Bundesanhörung habe er andererseits geschildert, dass er am (…) 2011 noch während der Sitzung festgenommen worden sei (A13/23 S. 3). Zuerst sei er in F._______ in Einzelhaft gesperrt worden; wenig später habe man ihn an einen Ort namens "(...)" gebracht, wo er die folgenden zwei Wochen festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung habe man ihm seine Arbeitsstelle gekündigt und mittgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (A13/23 S. 11). Diese Massnahme habe er in der BzP dagegen nicht erwähnt. 4.1.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesen Vorgängen würden sich ebenfalls von seinen unterscheiden. Namentlich habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei aufgrund der Fotografien, (…), festgenommen worden (A3/11 S. 8). In der Bundesanhörung habe sie wiederum erklärt, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine beruflichen oder privaten Probleme gehabt, (…) (A15/24 S. 14). Dies stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, man habe ihn bereits [2000er Jahre] suspendiert, da man vermutet habe, dass er die geistliche Herrschaft nicht ak-

E-869/2015 zeptiere und kein loyaler Bürger sei (A13/23 S. 9). Anzumerken sei im Übrigen, dass er selbst diese Suspendierung in der BzP nicht erwähne, was ebenfalls fragwürdig erscheine. 4.1.4 Darüber hinaus sei zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden in der BzP angegeben hätten, ein Verwandter von ihnen habe ihnen am Tag ihrer Flucht das Nötigste für die Ausreise (…) gebracht (A3/11 S. 7; A4/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe zuerst sogar gemeint, dass ihnen das Identitätsbüchlein per Post zugeschickt worden sei – ein äusserst merkwürdiger Irrtum angesichts der Tatsache, dass sie die Heimat ja noch am selben Abend verlassen hätten. Sie habe sich jedoch in der Folge korrigiert: Sie hätten einen Verwandten angerufen und ihn gebeten, ihnen ihre Kleidung und Identitätspapiere zu bringen. In der Bundesanhörung hätten beide demgegenüber gesagt, dieser Verwandte sei der Vater der Beschwerdeführerin gewesen (A13/23 S. 18; A15/24 S. 18). Obschon dies streng genommen kein Widerspruch sei, mute es dennoch seltsam an, dass sie nicht bereits in der BzP explizit vom Vater beziehungsweise Schwiegervater gesprochen, sondern die reichlich unpersönliche Formulierung "ein Verwandter" benutzt hätten. 4.1.5 Auch hätten sie betreffend die Bedrohungen gegenüber ihrem Kind unterschiedliche Versionen angegeben. Der Beschwerdeführer habe in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei vom Schulleiter angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, Unbekannte seien gekommen, um das Kind mitzunehmen (A4/11 S. 8). Von da an habe er es nicht mehr zur Schule geschickt. Diese Unbekannten hätten ausserdem oft bei ihnen zu Hause angerufen und gedroht, ihn festzunehmen. In der Bundesanhörung habe er indes diese vermeintlichen Unbekannten nicht mehr erwähnt, sondern lediglich erklärt, er selbst habe zu seinem Kind gesagt, dass es die letzte Prüfung nicht mehr schreiben solle (A11/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe in der BzP ebenfalls angegeben, drei oder vier Unbekannte hätten ihr Kind von der Schule mitnehmen wollen (A3/11 S. 8). In der Bundesanhörung habe sie hingegen erzählt, die Schuldirektorin habe ihr telefonisch mitgeteilt, das Kind solle nicht mehr zur Schule kommen, da ein paar Randalierer die Schule überfallen hätten (A15/24 S. 17). Sie habe jedoch nicht geglaubt, dass dieser Vorfall gezielt gegen ihr Kind gerichtet gewesen sei beziehungsweise einen direkten Zusammenhang mit ihr respektive den Aktivitäten ihres Mannes gehabt habe. 4.1.6 Weiter scheine es schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin sich nahezu völlig sorglos mitten in das Chaos der Demonstration begeben

E-869/2015 habe, obwohl dort angeblich "der Teufel los gewesen war", Reifen gebrannt hätten und Tränengas eingesetzt worden sei (A15/24/ S. 7). Falls es tatsächlich keinen anderen Weg nach Hause gegeben hätte, wäre es naheliegender gewesen, eine Weile abzuwarten oder jemanden telefonisch um Rat zu fragen; dies umso mehr, da sie zum besagten Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Darüber hinaus scheine es realitätsfremd, dass sie mitten in dieser bedrohlichen Situation auch noch ihre Mutter habe anrufen wollen, um ihr zu sagen, dass sie in der Demonstration stecken geblieben sei und sie sich keine Sorgen machen solle. Höchst unglaubhaft sei ausserdem die von den Beschwerdeführenden geäusserte Behauptung, der Arzt habe ihnen empfohlen, sich oppositionell zu betätigen, um ihre traumatisierten Erlebnisse zu verarbeiten und ihrer Wut gegen das Regime Luft zu machen (A13/23 S. 15; A15/24 S. 16). Es sei offensichtlich, dass es angesichts der psychisch stark angeschlagenen Verfassung in keiner Weise eine adäquate Therapieform gewesen wäre, sich durch ein regimekritisches Engagement erneut der Gefahr einer Inhaftierung auszusetzen; eine derartige ärztliche Verordnung wäre geradezu kriminell gewesen. Es könne auch nur schwer nachvollzogen werden, dass sie dieser so bereitwillig Folge geleistet hätten, obschon sie angeblich immer noch unter dem Schock der ersten Inhaftierung gelitten und starke psychosomatische Symptome gezeigt hätten (A13/23 S. 14; A15/24 S. 14). Vor diesem Hintergrund wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Angst, noch einmal etwas Ähnliches zu erleben, sie von sämtlichen riskanten Aktivitäten abgehalten hätte. Ferner erscheine es fragwürdig, weshalb die Polizei ihr Haus ausgerechnet in ihrer Abwesenheit durchsucht habe, zumal den Polizisten die Möglichkeit, dass jemand die Beschwerdeführenden über die Hausdurchsuchung informiere und ihnen somit die Gelegenheit zur Flucht verschaffe, gewiss auch bewusst gewesen sei. 4.1.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass ihnen aufgrund ihrer hohen Fälschungsanfälligkeit ohnehin kein Beweiswert zukomme, würden sie lediglich das berufliche Engagement des Beschwerdeführers, jedoch nicht die angeblich daraus entstandenen Probleme aufzeigen. 4.1.8 Sodann würden die übrigen Vorbringen nicht den Anforderungen gemäss Art. 3 Asyl standhalten. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein, und hierzu zum Beleg ihre

E-869/2015 Taufscheine der [christlichen] Gemeinde in der Schweiz zu den Akten gereicht. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ihres Glaubenswechsels bestehen würden beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser primär die Erwirkung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz bezwecke, würden sie keinerlei öffentliches Auftreten oder Engagement in diesem Zusammenhang erwähnen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten hätten und sie infolgedessen im Falle einer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssten. 4.1.9 In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Aktivitäten wie die Teilnahme an Kundgebungen und die Unterhaltung eines Blogs keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Den Akten seien jedenfalls keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätten. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, im Iran seien gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit anzunehmen, dass sie nicht über ein politisches Profil verfügten, das sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei deshalb zu verneinen. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber Folgendes ausgeführt: 4.2.1 Die Vorinstanz habe den massglichen Sachverhalt beziehungsweise die Fluchtgründe nicht vollständig wiedergegeben und gewürdigt, was eine Verletzung von Art. 12 sowie Art. 29 VwVG darstelle. Wichtige Vorbringen – wie namentlich die geltend gemachte publizistische Tätigkeit wie das Betreiben eines Weblogs seit 2010/2011 (A4/11 S. 9; A11/11 S. 7) – seien vom SEM nicht erwähnt worden. Zudem erörtere das Staatssekretariat das von den Beschwerdeführenden erwähnte Verfassen von Flugblättern und das Verbreiten von regimekritischen Artikeln und CDs nur nebenbei, ohne sich weiter dazu zu äussern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die beiden Interviews, welche die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin geführt

E-869/2015 habe, verglichen mit den drei Befragungen des Beschwerdeführers, wesentlich kürzer ausgefallen seien. In der BzP habe sodann ein Dolmetscher afghanischer Herkunft übersetzt, welcher nicht persischer Muttersprache gewesen sei, was die Qualität der sprachlichen Übertragung jedenfalls nicht verbessert und gegebenenfalls zu Missverständnissen geführt habe. Zudem habe die erste Anhörung des Beschwerdeführers wegen nicht ausreichender Übersetzungsfähigkeiten der Dolmetscherin abgebrochen werden müsse (vgl. A11/11 S. 9), was ebenfalls eine mögliche Quelle von Mängeln darstellen könnte. Zudem falle beim Durchlesen der Protokolle auf, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert gewesen sei, seine Fluchtgründe detailliert vorzutragen. Jedoch sei er andauernd in seinem Bemühen um Mitwirkung sowie Redefluss unterbrochen worden (vgl. die überaus grosse Anzahl der Protokollnotiz "GS wird unterbrochen"). 4.2.2 Weiter habe die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Festnahme, deren Datum und die Geschehnisse bis zu ihrer Freilassung im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Dass in der BzP vom [Zahl], während in der Anhörung vom [andere Zahl] Schwangerschaftsmonat die Rede gewesen sei, sei mit dem Einsatz eines afghanisch stämmigen Dolmetschers plausibel erklärt worden (A15/24 S. 20). Die Beschwerdeführerin habe hingegen in der BzP die Demonstration (…), die Sicherheitskräfte, die im Einsatz gewesen seien, die massive Gewaltanwendung und schliesslich die Gerichtsverhandlung vor der Entlassung aus der Haft nicht erwähnt. Neben dem summarischen Charakter der BzP falle als Erklärung für dieses Aussageverhalten in Betracht, dass sie in der Anhörung die massive Gewaltanwendungen gegen sich habe detailliert schildern können, weil bei dieser – im Gegensatz zur BzP – eine Dolmetscherin (und nicht ein Dolmetscher) zum Einsatz gelangt sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die in der Haft erlittenen Behelligungen, die zu einem Abort geführt hätten, sehr wahrscheinlich stark traumatisiert worden sei, wofür die anschliessende geltend gemachte psychiatrische Behandlung spreche (vgl. eingereichten Bericht des iranischen Psychotherapeuten vom [2000er Jahre]); dies sei bei der Würdigung ihrer Angaben gegenüber dem SEM zu berücksichtigen. Des Weiteren habe sie den Auseinandersetzungen auf der Strasse zu ihrem Wohnort nicht ausweichen können, da es keinen anderen Weg gegeben habe (vgl. beigelegten Stadtplan aus Google Earth und den Internet-Bericht, welcher die Demonstration […] bestätige).

E-869/2015 4.2.3 In Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass das SEM keine abweichenden Gründe für die geltend gemachte Festnahme habe ausmachen können. Es habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, er sei nach der NGO-Versammlung um 16 Uhr festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht widersprüchlich geäussert: In der BzP habe er auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Versammlung und der Festnahme vergangen sei, gar nicht geantwortet, sondern bloss darauf hingewiesen, dass er "noch am selben Tag um 16 Uhr" festgenommen worden sei (A4/11 S. 7). Zudem habe die Sitzung selber erst um 16 Uhr begonnen und sei wenige Minuten danach von zivilen Beamten gestürmt worden, welche alle (…) Teilnehmer mitgenommen hätten (A13/23 S. 3). Hinsichtlich der erwähnten Haftorte sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei E._______ um die Bezeichnung der Provinz handle, deren D._______ sei, und nicht um einen konkreten Ort. Die Verhaftung habe am Versammlungsort in I._______ ([…]) stattgefunden. Von dort sei er [Ort], in F._______ und danach an einen unbekannten Ort mit der Bezeichnung "(...)" beziehungsweise "(...)" gebracht worden. Somit müsse ein Missverständnis vorliegen, welches wohl auf den Einsatz eines afghanisch stämmigen Dolmetschers bei der BzP zurückzuführen sei. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Suspendierung und Entlassung anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, beruhe einerseits auf deren summarischen Charakter und sei andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass ihm in dieser Befragung weder zu den Umständen der Haft noch zu den Verhören sowie den weiteren Folgen Fragen gestellt worden seien. Die Verhaftung, welche mit Misshandlungen, Folter und Scheinhinrichtungen verbunden gewesen sei, habe überdies einen stärkeren Eindruck hinterlassen als die Suspendierung und die spätere Entlassung. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass ihn die Schilderungen anlässlich der BzP offenbar stark mitgenommen hätten, sei er doch weinend aus der Mittagspause zurückgekehrt und habe dabei auf seine Depression verwiesen (A4/11 S. 8). Sodann sei es auch nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, da sich diese seit ihrer Festnahme im Jahr [2000er Jahre] in psychiatrischer Behandlung befunden habe, nicht alles über seine Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erzählt und ihr aus diesem Grunde auch die näheren Umstände sowie die Folgen der Festnahme vom (...) 2011 verschwiegen habe, weshalb sich diesbezüglich die Angaben der beiden Ehepartner nicht in jeder Hinsicht decken würden. 4.2.4 Hinsichtlich der Angaben bezüglich der Bedrohung des Kindes erscheine der Vorwurf der Vorinstanz unfair, da es bei der ersten Anhörung

E-869/2015 zum Abbruch wegen Problemen mit der Dolmetscherin gekommen sei. Zudem seien an der fraglichen Protokollstelle explizit "einleitende Fragen" gestellt worden und die "Anhörung zur Sache" sei erst später erfolgt (A11/11 S. 2 und 4 f.). Zu einer Thematisierung der Bedrohung des Kindes sei es weder im weiteren Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der ergänzenden Anhörung gekommen (vgl. auch Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung A13/23 S. 23 mit der Anregung, eine zusätzliche Befragung durchzuführen). Dass die Beschwerdeführenden schliesslich die Gezieltheit des Drohszenarios gegenüber ihrem Kind relativiert hätten, habe wohl mit ihrer Aufrichtigkeit zu tun und spreche somit eher für die Glaubhaftigkeit dieser Drohung. 4.2.5 Betreffend den Rat des Arztes sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu diesem Vorhalt im Rahmen der Anhörungen nicht befragt habe, wodurch der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe ausreisen müssen und eigentlich sein Psychotherapeut ihn auf diese Idee gebracht habe (A13/23 S. 15). Somit sei keine Rede von einer ärztlichen Verordnung gewesen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihrerseits im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten zwar von einer angeordneten Therapie gesprochen. Sie habe diese Aussage jedoch kurz danach wieder relativiert und eine Empfehlung bestätigt (A15/24 S. 16). 4.2.6 Betreffend den Angaben zur Hausdurchsuchung in Abwesenheit hätten die Beschwerdeführerenden ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des Instruktionsgesprächs erklärt, dass sie, als sie sich zum Treffen mit G._______ begeben hätten, ihr Auto vor dem Haus stehen gelassen hätten, weshalb sie davon ausgehen würden, dass die Sicherheitskräfte angenommen hätten, sie seien zu Hause. Weiter bestehe kein Zweifel, dass die Auswertung des bei der vorgenommenen Hausdurchsuchung sichergestellten Materials (Laptop, selbst verfassten Flugblätter, christliche Literatur und eine Bibel) durch die Sicherheitskräfte zum Nachweis regimekritischer Aktivitäten in der Nachbarschaft und im Internet sowie zum Beweis der Konversion zum Christentum diene. Im Übrigen erscheine es letztlich für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens unerheblich, dass sie Beschwerdeführenden zuerst von einem Verwandten und später vom Vater der Beschwerdeführerin gesprochen hätten, der ihnen ihre Sachen nach der Hausdurchsuchung (…) gebracht habe.

E-869/2015 4.2.7 Im Übrigen sei bezüglich der eingereichten Beweismittel festzuhalten, dass die umfangreichen Unterlagen ohne ausführliches Verzeichnis und ohne summarische Angaben eines Dolmetschers bei den Akten liegen würden. Ebenso wenig könne den Protokollen entnommen werden, dass die Dokumente im Einzelnen von den Beschwerdeführenden hätten erläutert werden können. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, und aufgrund der Schwere der Verletzung könne auch keine Heilung auf Beschwerdestufe erfolgen. Berücksichtige man vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Inhaftierung, Suspendierung und Entlassung (…) in politischer Hinsicht radikalisiert, im Internet und anderen Medien kritische Berichte veröffentlich sowie schliesslich den Kontakt zu [Medien] gesucht habe, so würden jene in wesentlichen Punkten mit den eingereichten Unterlagen korrespondieren. Unter den vorliegenden Umständen hätte das SEM zumindest eine stichwortartige Begründung liefern müssen, welche Beweismittel es wie bewerte und wie es diese im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten politischen Aktivitäten im letzten Jahr ihres Aufenthalts im Iran (Weblog, Verteilen von Flugblättern und CDs) beurteile. 4.2.8 Sodann seien die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig gewesen (Teilnahme und Engagement an Kundgebungen, Sitzungen sowie kulturellen Anlässen). Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin vor einiger Zeit mit ihren Aktivitäten aufgehört. Bezüglich des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er auf den eingereichten Beweismitteln deutlich erkennbar sei und wenn man seinen Namen in der Suchmaschine "Google" eingebe, zahlreiche Referenzstellen mit kritischem, gegen das iranische Regime gerichtetem Inhalt auffinde. Die Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten zeige jedenfalls einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad auf, weshalb zu erwarten sei, dass er dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 hielt das SEM fest, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der erhobene Vorwurf, es sei aufgrund des Einsatzes eines afghanischstämmigen Dolmetschers in der BzP wohl zu Missverständnissen gekommen, müsse entschieden zurückgewiesen werden. So sei insbesondere das Vorbringen, wonach es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin in der BzP, sie habe ihr Kind im [Zahl] und nicht im [andere Zahl] Schwangerschaftsmonat verloren, um einen Übersetzungsfehler handle, haltlos. Die persischen

E-869/2015 Worte für [Zahl] und [andere Zahl] würden sich in keiner Weise ähneln, so dass man sie selbst bei unterschiedlicher/m Aussprache/Dialekt unmöglich verwechseln könnte. Auch bezüglich der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Orte, an denen der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Unstimmigkeiten durch die Tatsache, dass in der BzP ein afghanischstämmiger Dolmetscher übersetzt habe, erklärbar sein sollten. Aus den BzP-Protokollen gehe im Übrigen nicht hervor, dass es zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher Verständigungsprobleme gegeben habe; sie hätten vielmehr angegeben, diesen gut verstanden zu haben. Ferner bleibe das SEM bei seiner Einschätzung, wonach den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kein ausreichendes Gewicht zukomme. Selbst die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden reichlich mager und unpräzise ausfallen. So würden in pauschaler Form die Teilnahme an Kundgebungen, Sitzungen sowie kulturellen Anlässen, der Unterhalt eines kritischen Blogs und diverse kritische Beiträge auf Facebook sowie anderen Webseiten geltend gemacht und mit entsprechenden Fotos beziehungsweise Ausdrucken belegt. Nichts in diesen Darstellungen deute jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein exilpolitisches Profil verfüge, das sich von demjenigen anderer Exil-Iraner in der Schweiz markant abhebe. Das Ausmass der Aktivitäten deute gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs auf ein besonderes Engagement oder eine überdurchschnittliche Exponiertheit hin und begründe daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 und E-6681/2012 vom 16. Dezember 2013). Insbesondere sei im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung im Iran habe glaubhaft machen können, davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden – selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangen würden – nicht als eine ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten würden. 4.4 Mit Replik vom 7. April 2015 führte der Rechtsvertreter aus, es falle auf, dass sich die Vorinstanz bloss zu einigen Nebenpunkten der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Probleme äussere. Was zunächst das Missverständnis bezüglich des Schwangerschaftsmonats angehe, werde auf das eingereichte Arztzeugnis verwiesen, welches den Abort aufgrund von Fremdeinwirkung ausweise. Sodann würden die unterschiedlichen Angaben über den Ort der Inhaftierung des Beschwerdeführers seitens der

E-869/2015 Beschwerdeführenden nicht alleine mit den nicht ausreichenden Sprachkenntnissen des vom SEM beauftragten Dolmetschers erklärt, sondern vielmehr mit dessen mangelhaften Orts- und Hintergrundkenntnissen über die staatlichen Organe sowie die Umgebung von D._______. Im Übrigen lasse die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorgeschichte, welche von ihnen über weite Strecken urkundlich belegt worden sei (namentlich das […] Engagement des Beschwerdeführers und die deswegen erfolgte Suspendierung beziehungsweise Entlassung […]), das heutige exilpolitische Engagement als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 54 AsylG erscheinen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht korrekt abgenommen. Namentlich würden die umfangreichen Unterlagen ohne ausführliches Verzeichnis und ohne summarische Inhaltsangaben eines Dolmetschers bei den Akten liegen. Den Protokollen könne zudem nicht entnommen werden, dass die Beweismittel im Einzelnen von den Beschwerdeführenden hätten erläutert werden können. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und aufgrund der Schwere der Verletzung könne auch keine Heilung auf Beschwerdestufe erfolgen.

5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass diese Rügen zu Recht vorgebracht werden. Die Vorinstanz hat es unterlassen, von den eingereichten Beweisunterlagen Übersetzungen einzufordern oder anzufertigen; die Dokumente sind im Beweismittelcouvert ohne weitere Klärung, teils mit nicht nachvollziehbaren Bemerkungen versehen (vgl. z.B. "[…]"), abgelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht in geeigneter Weise die Möglichkeit gegeben, die eingereichten Beweisunterlagen zu kommentieren. In der ersten Anhörung vom 11. Juni 2014, die überdies durch massive Dolmetscherschwierigkeiten gekennzeichnet war und schliesslich aus diesem Grund abgebrochen werden musste, wurden die Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen und zu den betreffenden Beweisunterlagen in einer sehr unstrukturierten und aufgrund des Protokolls letztlich nicht mehr nachvollziehbaren Weise erfasst; die protokollierten Äusserungen (vgl. beispielsweise A11/11 S. 6 "[…]") lassen sich nicht sinnvoll den Beweismitteln zuordnen und bleiben unverständlich.

Die zweite Anhörung ist durch wiederholte Unterbrechungen des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Es wurde ihm nicht Raum gewährt,

E-869/2015 seine Erklärungen, die entgegen den Kommentaren des Befragers durchaus relevant und von Interesse gewesen wären und im Übrigen auch verschiedene Realkennzeichen aufweisen, angemessen ausführen zu können; vielmehr wurde er wiederholt zur Kürze angehalten und beispielsweise mit der unsachgemässen Bemerkung, man habe ja die eingereichten Fotos und könne sich daher selber ein Bild machen (A13/23 S. 10), unterbrochen.

Insgesamt wurde somit der Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig erstellt und die Beweisabnahme erfolgte nicht korrekt. Soweit auf die eingereichten Beweise Bezug genommen wird, erschliesst sich dem Leser wegen des unstrukturierten Ablaufs der Befragungen aus den jeweiligen Protokollstellen nicht, um welche Dokumente es sich dabei genau handelt (vgl. namentlich A11/11 S. 6 f.; A13/23 S. 15). Hinzu kommen erhebliche Dolmetscherprobleme in der Anhörung vom 11. Juni 2014 sowie die Tatsache, dass die BzP beider Beschwerdeführenden zwar in Farsi, aber von einem Paschto-Dolmetscher durchgeführt wurde.

5.3 Erst mit den Eingaben im Beschwerdeverfahren und den hier eingereichten Übersetzungen (vgl. Eingaben vom 17. Februar und 3. März 2015, oben Bst. E) hat der Beschwerdeführer seine Beweisunterlagen in einer strukturierten und nachvollziehbaren Weise erläutern und kommentieren können. Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage darf der rechtserhebliche Sachverhalt nun als genüglich erstellt betrachtet werden, und die in den vorinstanzlichen Akten festzustellenden Mängel können dank der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erläuterungen, Übersetzungen und weiteren Beweisunterlagen als behoben gelten. Das Gericht erachtet einen reformatorischen Entscheid aufgrund der heutigen Aktenlage als möglich; eine Kassation wegen ungenügender Sachverhaltserstellung drängt sich demnach nicht auf. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt und erhebliche Teile der Sachverhaltserstellung erst auf Beschwerdeebene erfolgen konnten, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt und bei der Würdigung des notwendigen Aufwandes im Beschwerdeverfahren (vgl. unten E. 8.2) zu berücksichtigen sein. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Folgenden zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht der

E-869/2015 Glaubhaftigkeit entbehren. Obschon einzuräumen ist, dass teils Unstimmigkeiten in den Angaben bestehen, hinterlassen ihre Ausführungen dennoch mehrheitlich einen lebensechten sowie substantiierten Eindruck und stimmen im Gesamtkontext überein. Zudem beziehen sich die Widersprüche teilweise auf Vorfälle, welche nicht den konkreten Ausreisegrund betreffen, respektive die Beschwerdeschrift vermag – teils vermeintliche – Unstimmigkeiten aufzulösen sowie Einwände des SEM zu entkräften. Vorliegend hat das Staatssekretariat jedenfalls Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt, indem es einseitig auf Abweichungen zwischen den Befragungen oder auf nicht erhebliche Wiedersprüche abgestellt hat, ohne gleichzeitig im Sinne einer Gesamtwürdigung auch jenen Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Anträge – wie namentlich den Beizug von Asylakten aus einem anderen Verfahren – einzugehen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten ihr Heimatland verlassen müssen, weil Sicherheitskräfte im Rahmen einer Razzia bei ihnen zu Hause "gefährliches Material" (Flugblätter, CD sowie eine Ausgabe der Bibel) gefunden und mitgenommen hätten. Den Grund für diese Hausdurchsuchung stelle vermutlich der Inhalt der von den Beschwerdeführenden zuletzt verteilten Flugblätter dar, welche von den Vorfällen beziehungsweise dem Studentenaufstand vom (…) gehandelt hätten (A13/23 S. 17). Sie hätten im (…) 2011 begonnen, sich politisch zu engagieren und insbesondere eine Zeitschrift namens "(…)" mit politischem Inhalt, wobei der Beschwerdeführer die Artikel verfasst und die Beschwerdeführerin das Layout gestaltet habe, sowie regimekritische Flugblätter und CDs in Briefkästen gelegt respektive an unauffälligen Orten verteilt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem seit 2010 einen Weblog unterhalten. 6.2.2 Ihr politisches Engagement schilderten die Beschwerdeführenden in grossen Zügen übereinstimmend, ohne dass aber beispielsweise auffällige Deckungsgleichheiten oder wörtliche Übereinstimmungen bestehen würden, die auf abgesprochene oder auswendig gelernte Aussagen hindeuten. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführenden die Vorfälle aus ihrer je eigenen Wahrnehmung, in eigenen Worten in kongruenter Weise (vgl. A13/23 S. 15, 19; A15/24 S. 16). In ihren Erzählungen fallen verschiedene Realkennzeichen auf, wie zum Beispiel, dass beide in Bezug auf die getroffenen Vorsichtsmassnahmen die (…)-Werbung nannten, unter welcher

E-869/2015 sie die Flugblätter in die Briefkästen legten (A13/23 S. 19; A15/24 S. 16). Auch die Beiläufigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer in anderem Erzählkontext das Herstellen und Verteilen oppositioneller Flugblätter beziehungsweise Zeitschriften erwähnte (vgl. A11/11 S. 7, A13/23 S. 15), ist als Realkennzeichen einzuschätzen. Soweit sodann die Vorinstanz festhält, es sei höchst unglaubhaft, dass der Arzt den Beschwerdeführenden empfohlen habe, sich oppositionell zu betätigen, um ihre traumatisierenden Erlebnisse zu verarbeiten und ihrer Wut gegen das Regime Luft zu machen, da dies offenkundig keine adäquate Therapieform gewesen wäre, vermag diese Erwägung nicht zu überzeugen. Für das Gericht ergibt sich aus den Akten diesbezüglich eine andere Lesart. An der vom SEM zitierten Aktenstelle (A13/23 S. 15) gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, sein Psychotherapeut – dem er im Übrigen seine Erlebnisse in der Haft und insbesondere die erlebten Scheinhinrichtungen erzählt habe (vgl. A13/23 S. 14) – habe ihm gesagt, er habe viele Probleme in sich aufgestaut, die in irgendeiner Form "raus" und erzählt werden müssten (A13/23 S. 15). Eine derartige Aussage eines Psychotherapeuten an seine Patienten erscheint durchaus plausibel. Dass der Beschwerdeführer sich zu politischen Aktivitäten entschloss und die Ungerechtigkeiten oder Demütigungen nicht einfach hinnimmt, sondern sich dagegen zur Wehr setzt, erklärt sich aus seiner Persönlichkeit, wie sie auch in anderen Kontexten der Befragung aufscheint (vgl. beispielsweise A13/23 S. 11f., 15, 18f., 21). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach in diesem Zusammenhang zwar zunächst von einer ärztlichen Anordnung, relativierte ihre Aussage jedoch in der gleichen Antwort wieder beziehungsweise erklärte, es habe sich darum gehandelt, dass sie sich gemäss dem Arzt irgendwie hätten beschäftigen sollen, um "von der Sache weg zu kommen"; sie hätten sich am Regime rächen wollen, weil es ihr Leben ruiniert habe (A15/24 S. 16). Eine Abwegigkeit in den Schilderungen der Beschwerdeführenden ist – anders als von der Vorinstanz behauptet – somit nicht ersichtlich. Aufgrund der Akten ergibt sich namentlich für den Beschwerdeführer eine glaubhafte und nachvollziehbare, in seiner Persönlichkeit begründete Motivation, sich politisch zu engagieren und sich gegen erlebtes Unrecht aufzulehnen. Er beschrieb in plausibler Weise, wie er sich als (…) gegen beobachteten Machtmissbrauch einsetzte, und wie er nach der als ungerecht erlebten Haft und den erlittenen Misshandlungen radikaler geworden sei (vgl. etwa A13/23 S. 21: "(…). Meine Aktivitäten waren nicht radikal. Nach dieser zweiwöchigen Haft wurde ich radikal"; oder A13/23 S. 18: "Dieses

E-869/2015 Regime hat mir viel Schaden zugefügt. Physisch und psychisch. Ich betrachtete das als mein Recht, wenn mir Schmerz zugefügt wird, zu schreien. Meine politischen Aktivitäten waren meine Schreie. Das ist mein gutes Recht …"). 6.2.3 Übereinstimmend sind ferner die Angaben der Beschwerdeführenden – wiederum je aus der eigenen Wahrnehmung geschildert – hinsichtlich der Geschehnisse kurz vor sowie nach der Hausdurchsuchung (vereinbartes Treffen mit [Medien], Besuch G._______, Mitteilung über die Hausdurchsuchung, Organisation der Ausreise; A13/23 S. 16 f.; A15/24 S. 18). Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdeführerin habe zuerst behauptet, dass ihnen ihr Identitätsbüchlein per Post zugeschickt worden sei, was angesichts der Tatsache, dass sie ihr Heimatland noch am selben Abend verlassen hätten, einen äusserst merkwürdigen Irrtum darstelle; diese Aussage habe sie anschliessend korrigiert und erklärt, sie hätten einen Verwandten angerufen und ihn gebeten, ihnen ihre Kleidung und Identitätspapiere zu bringen. Hierzu ist anzumerken, dass die Korrektur immerhin innerhalb des gleichen Satzes erfolgte (A3/11 S. 7) und die Ausführungen rund um die Ausreise ansonsten nicht zu beanstanden sind. 6.2.4 Überdies entgegnete der Beschwerdeführer dem Vorwurf des SEM, wonach es fragwürdig sei, dass die Polizei das Haus ausgerechnet in ihrer Abwesenheit durchsucht und ihnen somit Gelegenheit zur Flucht verschafft habe, dass zu jenem Zeitpunkt sein Auto vor dem Haus parkiert gewesen sei, weshalb die Sicherheitskräfte vermutlich davon ausgegangen seien, die Beschwerdeführenden seien zu Hause gewesen. Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar. Es unterstreicht ausserdem, wiederum im Sinne eines Realkennzeichens, die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle, in ganz anderem inhaltlichem Kontext, zu Protokoll gab, sie seien an diesem Tag mit dem Auto seines Schwiegervaters unterwegs gewesen (A13/23 S. 16, 18). Somit fügen sich auch diese Aussagen in ein stimmiges Gesamtbild ein. 6.2.5 Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Festnahme respektive Vorladung ihrer Familienangehörigen nach ihrer Ausreise (A15/24 S. 20 f.) inhaltlich übereinstimmend, und auch die Erklärung, sie hätten aus diesem Grund ihre exilpolitische Tätigkeit einschränken müssen (A13/23 S. 19), ist stimmig. Der Vater der Beschwerdeführerin, (…), sei gefragt worden, (…)" (vgl. A13/23 S. 17). Auch in diesen

E-869/2015 Schilderungen sind Realkennzeichnen zu erkennen, die für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen. 6.2.6 Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht, dass bei den Beschwerdeführenden unmittelbar vor ihrer Ausreise eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bei der politisch inkriminierende Materialien – insbesondere Flugblätter und CDs – sichergestellt worden sind, und dass aufgrund dieser Hausdurchsuchung die iranischen Behörden Kenntnis von ihren politischen beziehungsweise regimekritischen Aktivitäten haben und sie bereits aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssten. Freilich ist die Hausdurchsuchung, welche schliesslich zur Ausreise der Beschwerdeführenden führte, auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und der (versuchten) Eindämmung seiner (…) Aktivitäten zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab denn auch selber in diesem Zusammenhang zu Protokoll, nachdem er bereits eine Festnahme mit schlimmen Misshandlungen erlebt habe, ohne dass damals irgendwelche Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, müsste er nunmehr, nachdem nun Beweise sichergestellt worden seien, mit Verfolgung rechnen (vgl. A13/23 S. 20). Diese Befürchtungen sind – wie im nachfolgenden aufgezeigt wird – durchaus nachvollziehbar. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer, ein [Tätigkeit], schilderte seine diesbezüglichen Vorbringen in den Befragungen in wesentlichen Punkten übereinstimmend. Anders als von der Vorinstanz behauptet, gab er sowohl in der BzP als auch in den Bundesanhörungen an, am (…) 2011 Vertreter der regionalen NGOs zu einer Sitzung eingeladen zu haben, um mit ihnen über die Probleme rund um seine Beobachtungen (…) zu sprechen. Kurz nach Beginn der Sitzung beziehungsweise gegen 16 Uhr (welche Angaben sich nicht widersprechen) seien er und die Vertreter festgenommen worden (A4/11 S. 7; A13/23 S. 3). Diese Darstellungen sind mit zahlreichen Unterlagen, insbesondere mit der vom Beschwerdeführer erstellten Dokumentation über seine Beobachtungen (…), untermauert. Weiter weisen seine Schilderungen hinsichtlich der anschliessend erlebten, prägenden Misshandlungen während der Haft zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale auf. In eindrücklicher und einen zutiefst glaubhaften Eindruck hinterlassender Weise schilderte er die erlebten Demütigungen, das

E-869/2015 Ausgeliefertsein gegenüber der Person, die die Verhöre und die Folterungen dirigierte, und seine psychischen Reaktionen dieser Person gegenüber (vgl. die Aussagen in A13/23 S. 3 f.). So erzählte er beispielsweise, wie er anfänglich nach einem Anwalt verlangt habe, was er aber alsbald bereut habe, habe doch der Peiniger daraufhin gesagt: "So so, du willst einen Verteidiger. Ich bin dein Verteidiger, dein Richter und dein Gott", und – in späterem Zusammenhang – wie er bei der bevorstehenden Elektroschockfolter und beim Befehl, sich nackt auszuziehen, gewusst habe "er war der Gott. Sein Wille soll geschehen" (A13/23 S. 4). Ebenso vermitteln die substantiierten Aussagen zu den beiden erlebten Scheinhinrichtungen (A13/23 S. 5ff.) und zu den Gedanken und Gefühlen, die er dabei gehabt habe, zutiefst den Eindruck von selbst Erlebtem. Was die Orte anbelangt, an denen er festgehalten wurde, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dabei besteht kein Widerspruch zu seiner späteren Aussage, wonach er zum "(...)" ("(...)", eine im Übrigen zynische Benennung des Folterzentrums, in dem der Beschwerdeführer misshandelt wurde) gebracht worden sei; er wisse jedoch nicht, wo sich dieses befinde (A13/23 S. 4). Dem in den Akten in Kopie befindlichen Arztzeugnis (ausgestellt im Januar 2015; vgl. Beilagen zur Eingabe vom 3. März 2015, Beschwerdeakten act. 4) lässt sich schliesslich entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) 2011 wegen "Panic Disorder" mit Medikamenten therapiert worden. Dies fügt sich nahtlos in die Schilderungen der im Jahr 2011 erlebten Haft und Misshandlungen ein. 6.3.2 Ferner wirft ihm die Vorinstanz vor, er habe erst in der Anhörung behauptet, nach seiner Freilassung habe der Arbeitgeber ihm gekündigt und mittgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (A13/23 S. 11); diese Massnahme habe er in der BzP nicht erwähnt. Ebenso habe man ihn bereits im (…) 2011 (…) suspendiert, da man vermutet habe, dass er die geistliche Herrschaft nicht akzeptiere und kein loyaler Bürger sei (A13/23 S. 9); auch diese Suspendierung habe er in der BzP nicht erwähnt. Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegnet, dass der Beschwerdeführer die Suspendierung und Entlassung anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, beruhe einerseits auf deren summarischen Charakter und sei andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass ihm in dieser Befragung weder zu den Umständen der Haft noch zu den Verhören sowie den weiteren Folgen Fragen gestellt worden seien. Diese Erklärung

E-869/2015 ist überzeugend. Ausserdem ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass ihn die Schilderungen im Rahmen der BzP offenbar stark mitgenommen haben, zumal er weinend aus der Mittagspause zurückkehrte und dabei auf seine Depression verwies (A4/11 S. 8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Inhaftierung, Suspendierung und Entlassung (…) in politischer Hinsicht radikalisiert habe – er habe insbesondere eigenmächtige Recherchen getätigt, im Internet sowie anderen Medien kritische Berichte veröffentlich sowie den Kontakt zu [Medien] gesucht –, in wesentlichen Punkten mit den eingereichten Unterlagen korrespondieren. Dieses Verhalten ist durchaus nachvollziehbar und, wie bereits erwähnt, mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers – er möchte sich gegen das ihm widerfahrene Unrecht wehren –, erklärbar, selbst wenn aus den Protokollen hervorgeht, wie traumatisch und Depressionen auslösend die Erlebnisse für ihn waren. Jedenfalls hat er nach Einschätzung des Gerichts seine Motivation sowie sein Engagement plausibel geschildert. 6.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Beschwerdeführerin erheblich von den Sachverhaltsvorbringen ihres Ehemannes abweichen würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Anhörung entsprechende Angaben machte (A15/24 S. 14 ff.). Überdies erscheinen die Schilderungen, wie sie von der Festnahme ihres Ehemannes erfahren habe (A15/24 S. 14), durchaus glaubhaft. 6.3.4 Demnach ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Beobachtungen (…), seine Verhaftung im Jahr 2011 und die damals erlebten Misshandlungen, seine Entlassung (…) sowie sein weiteres Engagement glaubhaft gemacht ist. 6.4 Sodann ist hinsichtlich der von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die im [2000er Jahre] erlebte Festnahme und die damit zusammenhängenden Erlebnisse in der BzP und in der ausführlichen Anhörung offenkundig divergierend geschildert hat. Gleichzeitig fällt freilich auf, dass die Schilderungen in der BzP – wo im Übrigen nicht ein Frauenteam die Befragung führte, sondern ein männlicher Dolmetscher mitwirkte – sich vor allem durch Abkürzungen kennzeichnen und die gesamte später geschilderte Passage betreffend die erlebten

E-869/2015 Misshandlungen ausgelassen worden ist; die Beschwerdeführerin schilderte in der BzP-Befragung sozusagen lediglich den Anfang (in […] gesperrt zu werden) und den Schluss (vom Ehemann abgeholt zu werden) der Ereignisse, die in der Anhörung ausführlicher und umfassender vorgetragen worden sind. Die in der Anhörung geltend gemachten Ereignisse werden ferner durch die eingereichten Arztberichte gestützt (Zeugnis eines Gynäkologen sowie Zeugnis eines Facharztes für Neurologie und Psychologie; vgl. Beilagen zur Eingabe vom 3. März 2015, Beschwerdeakten act. 4). Ausführliche Erwägungen in diesem Zusammenhang können indessen unterbleiben, und es kann vorliegend letztlich offenbleiben, ob sich die geltend gemachte Festnahme im [2000er Jahre] wie geschildert zugetragen hat. Diese Asylvorbringen datieren aus dem Jahr [2000er Jahre], weswegen sie für die Ausreise im Jahr 2012 nicht mehr relevant sein können. Ein allfälliger Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Anlass zur Ausreise ist im Übrigen nicht ersichtlich. 6.5 Schliesslich wurde in Bezug auf den Anruf des Schulleiters betreffend das Kind von der Vorinstanz zwar zu Recht festgehalten, dass einzelne Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden bestehen. Gleichwohl gaben sie namentlich übereinstimmend an, dass [das Kind] aufgrund der Ereignisse die letzte Prüfung nicht habe schreiben können (A11/11 S. 4; A15/24 S. 17). Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen zu Protokoll, dass sie nicht glaube, dass dieser Vorfall gezielt gegen ihr Kind gerichtet gewesen sei beziehungsweise in einem direkten Zusammenhang mit ihr beziehungsweise den Aktivitäten ihres Mannes stehe (A15/24 S. 17). Somit erscheint dieses Vorbringen grundsätzlich nicht asylrelevant. Allerdings wurden hierzu anlässlich der Befragungen auch keine klärenden Fragen mehr gestellt, obschon die Hilfswerksvertretung dies in der Anhörung des Beschwerdeführers explizit rügte (A13/23 Unterschriftenblatt). 6.6 In Würdigung der Gesamtumstände ist vorliegend mithin festzuhalten, dass die geltend gemachte Hausdurchsuchung, in deren Rahmen die iranischen Behörden politische Druckschriften gefunden haben, die durch den jeweiligen Beitrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin entstanden sind, glaubhaft gemacht wurde und folglich anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis über ihre politischen Tätigkeiten haben. Das fluchtauslösende Ereignis ist sodann vor dem Hintergrund [Tätigkeit] des Beschwerdeführers, seines Engagements (…) und seiner anschliessenden Verhaftung sowie Misshandlung zu betrachten.

E-869/2015 Somit ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund ihrer politisch-oppositionellen Aktivitäten befürchten mussten und auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann, da die drohende Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgeht, offenkundig nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Nachdem keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe aus den Akten hervorgehen, ist ihnen Asyl zu gewähren. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl in der Schweiz zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 1. September 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 22.75 Stunden ausgewiesen, welcher angesichts des vorliegend überdurchschnittlich komplexen und aufwendigen Beschwerdeverfahrens (bewirkt durch die nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung im vorinstanzlichen Verfahren und dementsprechend diverse Abklärungen im Beschwerdeverfahren, Klarstellungen beziehungsweise Übersetzungen von Beweisunterlagen, die im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben sind; vgl. oben E. 5) als gerade noch angemessen erachtet wird. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 240.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die ausgewiesenen Auslagen (Fr. 235.50) sind angemessen.

E-869/2015 Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 6'151.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mit Ausrichtung der Parteientschädigung abgegolten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-869/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 6'151.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-869/2015 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2015 E-869/2015 — Swissrulings