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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2008 E-8644/2007

8 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 parole·~15 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-8644/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2008 Einzelrichter Beat Weber , mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Mazedonien, wohnhaft zur Zeit c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8644/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 6. November 2007 den Heimatstaat verliess und via Serbien und durch ihm unbekannte Länder in einem Laderaum eines Lastwagens versteckt in die Schweiz einreiste, wo er am 12. November 2007 um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom BFM summarisch und am 7. Dezember 2007 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dass er in einem sehr kleinen Haus mit mehr als (...) Personen (...) gewohnt habe, dass er generell sehr schlechte Lebensbedingungen und keine vernünftige Lebensperspektive in Mazedonien erfahren habe, dass er nach dem Abschluss der (...)schule aus finanziellen Gründen keine Schulen mehr besuchen könne und aufgrund seines Ausbildungsstandes immer noch arbeitslos sei, dass ihm die notwendigen Beziehungen fehlen würden, um vom mazedonischen Staat unterhalten oder gefördert zu werden oder im Privatsektor eine Arbeitsstelle zu finden, dass er auch nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren möchte, weil er bei entfernten Verwandten Schulden gemacht habe, dass unfallbedingt sein linkes Bein nur eingeschränkt belastbar sei, dass er sich im Übrigen politisch oder religiös nicht betätigt und keine Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt habe, auch nicht wegen der albanischen Volkszugehörigkeit, E-8644/2007 dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festlegte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Mazedonien nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weil die Asylvorbringen vorwiegend mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten (schlechte wirtschaftliche Situation und schwierige Lebensbedingungen) begründet worden seien, dass massgebend für die Beurteilung in einem Land die aktuelle politische Lage und die Menschenrechtssituation seien, letztere werde an dem in der International Covenant on Civil and Political Rights der UNO vom 16. Dezember 1966 umschriebenen Menschenrechtsstandard gemessen, dass ein Grossteil der mazedonischen Bevölkerung von der schlechten Wirtschaftslage in Mazedonien betroffen sei, und sich aus dem Umstand einer schwierigen Wirtschaftslage keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten liessen, dass keine erheblichen Vollzugshindernisse erkennbar seien, die dem jungen Beschwerdeführer, der im Juni 2007 die Wirtschaftsmittelschule abgeschlossen habe, verunmöglichen würden, im Heimatland, wo seine Angehörigen leben würden, eine Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfol- E-8644/2007 ge beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug nicht durchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2007 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - Ausnahme siehe nachstehend - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-8644/2007 dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (vgl. Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Mazedonien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, E-8644/2007 dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, dass im Übrigen auch Frankreich und Grossbritannien Mazedonien als safe country bezeichnet haben, und namentlich nach britischem Rechtsverständnis Mazedonien darum ein sicherer Herkunftsstaat ist, weil dort aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort - solange nicht glaubhaft gemachte Tatsachen eine politische Verfolgung aufzeigen - weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bestehen, dass gemäss hiesiger Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; vgl. dazu die nach Art. 14a ANAG betreffende und auch für Art. 83 AuG zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5), dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind, dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.), dass festzustellen ist, dass die von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, E-8644/2007 dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Hinweisen auf eine Verfolgung (im Sinne des Art. 3 und 7 AsylG) mangelt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann, dass die bloss pauschal gehaltenen Erklärungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 20. Dezember 2007 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie in Beachtung und Ergänzung der bisherigen Ausführungen vom 21. November und 7. Dezember 2007 zum Asylgesuch wiederum klar erkennen lassen, dass er vorwiegend aus sozialen, arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Beweggründen in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss anführte, seit dem Jahr 2001 bestehe eine dauerhafte Krise in Mazedonien und er könne sich dort ohne Furcht vor Nachteilen nicht mehr unbekümmert bewegen, beispielsweise wegen der generellen Gewaltsituation nach den jüngsten Ereignissen in Mazedonien, eventueller Zwangsrekrutierung und befürchtetem Einsatz gegen Landsleute, dass auch die zu erwartende schwierige Lage im Kosovo die Situation in Mazedonien verschärfen dürfte, dass der Beschwerdeführer jeweils am Schluss seiner Anhörungen unterschriftlich bestätigte, alle seine Asylgründe genannt zu haben, und nun die erwähnten Gründe ohne weitere vertiefende Begründung erstmals in dieser Art auf Beschwerdestufe vorbringt und nicht weiter belegt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zudem ausführte, der obligatorische Militärdienst in Mazedonien werde demnächst aufgehoben (vgl. A 14, S. 3), und irgendwelche Schwierigkeiten mit den mazedonischen Behörden ausdrücklich und generell in Abrede stellte (vgl. A 14 S. 4 unten und 5 oben), dass er auch geltend machte, aus ethnischen Gründen keine Nachteile erlitten zu haben (vgl. A 1, S. 5: "A.: Es gibt Probleme in Mazedonien, die uns Albaner betreffen. F.: Wie waren Sie betroffen? A.: Ich war persönlich nicht betroffen..."), E-8644/2007 dass somit mit der vorstehend angeführten Argumentation keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dargetan wird, und es sich bei den neu ins Feld geführten Beweggründen, die nicht auf wirtschaftlichen Gründen basieren, um Schutzbehauptungen handelt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG und unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behand- E-8644/2007 lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere sich die Lage im Gebiet von Tetovo und Kumanovo und im Grossraum Skopje seit der Einigung auf einen Friedensplan beruhigt hat und keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht, dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Heimatland leben, mithin ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland besteht, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Wirtschaftsmittelschule (Sommer 2007) zuzumuten ist, weitere Anstrengungen zum Auffinden einer Arbeitsstelle zu unternehmen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei nach den erlebten Unfällen (...) in der Arbeitsfähigkeit dermassen eingeschränkt, dass er nicht mehr arbeiten könne oder nach wie vor medizinische Behandlung in Anspruch nehmen müsse, dass er eigenen Angaben zufolge indessen unfallbedingt eine eingeschränkte Belastbarkeit (...) zu berücksichtigen habe, dass auch der Umstand von Schulden bei nicht näher definierten "entfernten Verwandten" (vgl. A 14, S. 6) nicht geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, dass zudem eine (...) der Mutter in der Schweiz wohnhaft sei, die ihn bei einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls unterstützen könnte, E-8644/2007 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 abgelehnt hat, womit in formaler Hinsicht die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-d AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständi- E-8644/2007 gen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, ihm einen Anwalt bestellt, dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist, und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom E-8644/2007 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8644/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer allfällige der zuständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten auf dessen nochmaligen Antrag hin offen zu legen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie) - D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: E-8644/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Mazedonien, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. E-8644/2007 Seite 15

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