Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8616/2010 Urteil vom 22. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. . Parteien A._______, geboren (…) Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N _______. .
E-8616/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be�schwerdeführerin vom 7. Sep�tember 2010 nicht ein�trat, die Weg�wei�sung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführerin - unter An�drohung von Zwangs�mitteln im Unter�lassungsfall - auf�forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be�schwerdefrist zu ver�lassen, den zuständigen Kanton ver�pflichtete, die Wegweisungs�ver�fügung zu vollziehen, fest�stellte, eine allfällige Be�schwerde gegen die vor�liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Be�schwerdeführerin die editions�pflichtigen Akten gemäss Aktenver�zeich�nis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beim Bundesver�waltungs�gericht Beschwerde er�hebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 sei auf�zuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu�lässigkeit, allenfalls die Unzumut�barkeit der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu� gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass auf die Erhebung eines Kostenvor�schusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge�stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts�gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be�ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt ein�zu�treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
E-8616/2010 dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren sowie den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, nicht einzu�treten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolge�dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver�zichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Jahren (...) bis Ende (...) als Asylsuchende in Deutschland weilte, dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be�stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) erfolgten Anfrage an Deutsch�land vom 15. November 2010 und der am 19. November 2010 von Deutschland erfolgten Antwort zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl�verfahrens ausging, dass in der Beschwerde eingeräumt wird, Deutschland sei ein sicherer Drittstaat, halte sich aber bezüglich der Türkei nicht immer an das Non-Refoulement-Gebot, dass damit eine konkrete Gefahr bestehe, dass im Falle einer Rück�schiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland sie durch die zuständige deutsche Behörde in die Türkei ausgeschafft werde, dass die Beschwerdeführerin zudem ihren Verlobten, der in Deutsch�land wohne und lebe, in der Schweiz heiraten wolle und sobald sie mit ihm getraut sei, werde sie mit ihm nach Deutschland ziehen, dass diese Einwände an der Zu�ständigkeit Deutschlands für die Durch�führung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen An�lass zur Ausübung des Selbst�eintritts�rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asyl�ver�ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
E-8616/2010 dass keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Deutschland wür�de sich auch bezüglich der Türkei nicht an die massgebenden völ�kerrechtlichen Be�stimmungen, ins�besondere an das Refoulement- Ver�bot oder die ein�schlägigen Normen der Kon�vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass die in der Beschwerde erhobene allgemeine Befürchtung gegenüber der zuständigen deutschen Behörde nichts zu Gunsten der Be�schwer�de�füh�rerin zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Bun�desverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist, dass keine An�haltspunkte für eine Kettenabschiebung ersicht�lich sind, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den zuständigen deutschen Behörden ihre Asylgründe vorzu�bringen und plausibel darzulegen, dass sich der Voll�zug der Wegweisung nach Deutschland somit als zu�lässig darstellt, dass auch keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Deutsch�land Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts�stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem�ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völker�rechtlichen Verpflichtungen gene�rell oder in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht einhält, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor�liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An�spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent�schei�dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs�kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge�setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes�amt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu�stän�digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz�mass�nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundes�gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus�länder�in�nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
E-8616/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be�zeichnet hat, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwie�fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts�erheb�lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab�zu�weisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er�hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, gegenstandslos ist und auf den Antrag, die zu�ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-8616/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: