Abtei lung V E-8611/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Andreas Fankhauser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8611/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Suleymaniya) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Juni 2002 und gelangte über den Iran und die Türkei, wo er sich während sechs Monaten aufhielt, unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Januar 2003 in die Schweiz. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) C._______ ohne Einreichung von Reiseoder Identitätsdokumenten um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. Januar 2003 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 23. Januar 2003 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe keine politischen, sondern private Probleme. Sein Bruder sei ein leitendes Mitglied der PUK gewesen und habe in den Bergen gekämpft. Im Jahre 1989/90 sei er wegen einer Mission nach Hause gekommen. Er sei von verfeindeten Leuten aus der Nachbarschaft, die zur Ethnie der JAF gehört hätten, bedroht worden. Sie hätten ihn bei der Regierung anzeigen wollen. Einmal sei der Streit mit ihnen eskaliert und (...) Männer der verfeindeten Familie seien getötet worden. Sein Bruder sei mit einer Verletzung davon gekommen. Danach sei er verurteilt worden und bis zum (...) 2002 in Haft gewesen. Als er aus der Haft entlassen worden sei, sei er zu den Kämpfern der PUK zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe dessen D._______ übernommen. Die feindlichen Nachbarn hätten sich für den Tod ihrer Angehörigen rächen wollen und dem Beschwerdeführer und seinem Bruder am 21. März 2002 eine Falle gestellt. Es sei zwar zu einem Zusammenstoss gekommen, niemand sei jedoch verletzt worden. Am (...) 2002 hätten sie ihnen eine weitere Falle gestellt. Dabei seien sein Bruder und ein Onkel, der bei ihm gewesen sei, getötet worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt im (...) in Suleymaniya aufgehalten. Da er niemanden gehabt habe, der ihn hätte beschützen können, habe er Angst bekommen, auch getötet zu werden, weshalb er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (gleichentags eröffnet) stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft E-8611/2007 nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 24. März 2003 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Sodann stellte es fest, dass der Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil Iraks zur Zeit ausgeschlossen sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So seien keine Hinweise ersichtlich, dass die PUK den Beschwerdeführer vor Übergriffen der verfeindeten Familie nicht geschützt hätte, falls er sie um Hilfe ersucht hätte. Daher sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet. Zur Frage des Wegweisungsvollzuges führte das BFF im Wesentlichen aus, dieser sei zumutbar zulässig und möglich, da der Nordirak von den beiden quasistaatlichen Organisationen, der KDP und der PUK regiert werde. C. Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2003 – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, wobei er zur Begründung auf eine unzureichende Sicherheitslage im Nordirak verwies. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2003 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK unter anderem fest, dass die Verfügung des BFF vom 27. Februar 2003, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei. E. Im Rahmen des Schriftenwechsels, hob das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2006 den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung verwies es auf die allgemeine Sicher- E-8611/2007 heitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. F. Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 2. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dabei erklärte die Vorinstanz, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen, dass er von Geburt an bis zur Ausreise in Suleymaniya gelebt habe, wo sich noch seine Mutter und Schwester aufhalten würden. H. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich in der Schweiz, wo er seit fünf Jahren lebe und arbeite, wohl fühle und hier Schweizer Freunde habe. Seine Probleme in Irak hätten sich nicht geändert. I. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte ihm das BFM mit, dass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] die an den Beschwerdeführer zugeschickten Dokumente sichergestellt würden. J. Mit Verfügung vom 22. November 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 31. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 17. Januar 2008 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, dessen Asyl- E-8611/2007 gesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich zumutbar sei, weil dort aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ausserdem stellte das BFM fest, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung in die genannten Provinzen stelle. Die Einschätzung, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, dieser sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe weitaus den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleymaniya verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. In der Schweiz arbeite er seit 2004 in (...) und verfüge daher über berufliche Erfahrungen. weshalb er nach seiner Rückkehr die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig an die Hand werde nehmen können. Er habe im Heimatland noch Familienangehörige und gewiss auch einen Bekannten– und Freundeskreis, auf den er bei Bedarf ebenfalls werde zurückgreifen können. Sodann wies das Bundesamt darauf hin, dass er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 (Eingabe und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Irak aus Furcht, Opfer einer Blutrache zu werden, verlassen. Im Lichte der von der ARK vorgenommenen Praxisänderung zur Schutztheorie (vgl. E-8611/2007 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2006 Nr. 18) sei festzuhalten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach heute geltenden Massstäben wohl anders beurteilt worden wären. Im Weiteren wurde ausgeführt, seit dem Sturz der Baath-Regierung im Jahre 2003 sei die Lage in den drei erwähnten Provinzen relativ stabil und ruhig im Vergleich zu den übrigen Regionen im Irak. Die Sicherheitslage sei jedoch weiterhin angespannt und die weitere Entwicklung nicht vorhersehbar. Auch sozioökonomische Gründe wie die Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionierende Infrastruktur würden regelmässig zu Unruhen führen. Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschlechtert. In diesem Jahr (2007) seien bei Anschlägen der PKK- Kämpfer auf die türkische Armee bereits 80 Soldaten umgekommen, und die türkische Armee habe auch grenzüberschreitende Operationen angedroht, falls die irakische oder die amerikanische Armee nichts gegen die PKK-Lager im Nordirak unternehme. Zu seiner persönlichen Situation hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in der Schweiz arbeite und die Sprache gelernt habe. Er habe in seiner Heimat kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, auf welches er bei der Wiedereingliederung zurückgreifen könnte. Seine Mutter sei (...) jährig und wegen (...) mehrmals operiert worden. Sie lebe bei einem ihrer Brüder. Die (...) Schwester sei verheiratet, lebe an einem anderen Ort und könne ihm keine Unterstützung bieten, da sie ihre eigene Familie habe. Zusammenfassend sei daher der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2008 wurde festgestellt, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer gelte bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als vorläufig aufgenommen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008, welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde, hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde festgehalten, dass es sich bei der Auffassung des Beschwerdeführers, man würde ihm E-8611/2007 nach heutigen Vorstellungen Asyl gewähren, um eine Hypothese handle. Zudem gehe er irrtümlicherweise davon aus, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft bilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die vom BFM vorgenommene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bedeute nicht, dass das ursprüngliche Asylverfahren wieder auflebe und neu beurteilt werde. Die Einreichung eines allfälligen zweiten Asylgesuch müsste sich nach Art. 19 AsylG richten. Schliesslich bilde seine Integration in der Schweiz kein Kriterium bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. N. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und wies auf die instabile Lage in Nordirak hin. Gleichzeitig teilte er mit, dass seine Integrationsbemühungen wenigstens insoweit zu berücksichtigen seien, als dass der vorliegend zu fällende Entscheid mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit in Einklang zu stehen habe. Schliesslich wurde im Hinblick auf das pendente fremdenpolizeiliche Verfahren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht. O. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Rechtsanwalt Andreas Fankhauser, dass ihn der Beschwerdeführer beauftragt habe, das vom Rechtsanwalt (...) betreute Beschwerdeverfahren zu übernehmen und ersuchte um Akteneinsicht. P. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte der bisherige Rechtsvertreter (...) mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete. Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurde der neue Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 8. Juni 2009 dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Aktenstücke er brauche und warum er sich diesbezüglich nicht in die Verbindung mit Rechtsanwalt Peter Frei gesetzt habe. R. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er E-8611/2007 an seinem Akteneinsichtsgesuch nicht mehr festhalte, weil er auf anderm Weg die gewünschte Einsicht in die Akten bekommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs.2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für E-8611/2007 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 31. Januar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). E-8611/2007 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2003 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.3 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit einer Blutrache nicht gelungen. Das BFM verwies in der angefochtenen Verfügung vom E-8611/2007 22. November 2007 auf seine überzeugende und ausführliche Begründung in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Januar 2003, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer bei der PUK Schutz gegen allfällige Übergriffe der verfeindeten Familie suchen könne. An dieser Einschätzung vermag die vorliegende Beschwerde nichts zu ändern. Das Entscheiddispositiv erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs – wie bereits in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 zutreffend festgestellt wurde - nicht Prozessgegenstand bilden können. Nicht in Rechtskraft erwächst jedoch die Begründung eines Entscheides. Vorliegend wird nun aufgrund der drohenden Blutrache sinngemäss eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis geltend gemacht. Aufgrund der entsprechenden Vorbringen schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer besteht. Zum einen hat die Familie des Beschwerdeführers als "Täterfamilie" bereits den gleichen Verlust erlitten wie die Opferfamilie. So wurden, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, bei einer Auseinandersetzung zwei Mitglieder der verfeindeten Familie und mit seinem Bruder und Onkel auch zwei Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers getötet. Somit ist nach den Regeln der Blutrache die Blutbilanz ausgeglichen (vgl. WOLFGANG HEINDEL, Irak: "Blutrache begründet keinen Abschiebungsschutz", Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BBfA) in Entscheidungen Asyl, 8/06). Zum anderen hat der Beschwerdeführer denn auch explizit ausgesagt, vom verfeindeten Clan weder schriftlich noch mündlich jemals bedroht worden zu sein (vgl. A7/10 Antwort 42). Dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem bekannt, dass die herrschenden Parteien im Nordirak in der Vergangenheit bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Familien und Clans öfters schlichtend eingegriffen und eine Aussöhnung herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei der PUK keinen Schutz hätte finden können und ihm einzig die Möglichkeit der Emigration offen stand. Dies gilt umso mehr, als er der PUK seine Loyalität als Bodyguard für seinen Peschmergabruder hinreichend unter Beweis gestellt hatte. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um Schutz durch die Behörde der PUK bemüht hat, er somit nicht behaupten kann, diese hätte ihm nicht geholfen. Daher sind im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich, welche E-8611/2007 gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) den Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). E-8611/2007 4.2.2 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2007 erwähnte fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs, hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung betreffend der immer noch instabilen Lage in den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya - welche auch vom UNHCR und der Amnesty International beklagt werde - als nicht stichhaltig und die diesbezüglichen Vorbingen vermögen nicht zu überzeugen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak) für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. 4.2.4 Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und - soweit aktenkundig gesunde, nunmehr 28-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Allfällige E-8611/2007 wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen jedoch nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er praktisch seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Mitte 2002 in B._______ (Provinz Suleymaniya) gelebt und im (...), das die Familie führte, gearbeitet, bevor er (...) wurde. Somit hat er insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen gut vertraut. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen, welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, selbst wenn diese, wie der Grossteil der dort lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren beeinträchtigt worden sind: so waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt der Ausreise seine Mutter, seine Schwester, die mittlerweile verheiratet ist, sowie diverse Onkel in Suleymaniya ansässig. Zudem kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze eines irakischen Reisepasses (vgl. Schreiben der Sicherheitsdirektions des Kantons E._______ vom 13. Juli 2010) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Soweit der E-8611/2007 Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8611/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 16