Abtei lung V E-8558/2007/sca {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, alias B._______, Sri Lanka, wohnhaft C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Einreise und Asyl / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8558/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre Familie um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine Kopie des Asylgesuches zusammen mit Kopien der Reisepässe und Visa ihrer in der Schweiz lebenden Brüder einreichte, dass die Schweizerische Botschaft auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtete und das Gesuch am 4. Juni 2007 (Eingangsdatum) zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete, dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass die Schwägerin der Beschwerdeführerin, D._______, mit Schreiben vom 8. November 2007 weitere Beweismittel zu den Akten reichen liess, dass das BFM D._______ mitteilte, sie sei nicht bevollmächtigt, für die Beschwerdeführerin zu handeln, dass das BFM gleichzeitig ausführte, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo gegen den Entscheid des BFM vom 18. Oktober 2007 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr und ihrer Familie das nachgesuchte Asyl zu gewähren, dass die Schweizerische Botschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 18. Dezember 2007 eintraf, E-8558/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, die Beschwerdefrist sei mit Eingabe vom 27. November 2007 (Eingangsdatum bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) gewahrt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich ungegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestütz auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), E-8558/2007 dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, dass Art. 3 AsylG bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass der Verfolger aus rassistischen, religiösen, politischen oder ähnlichen Gründen gezielt gegen den Einzelnen gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen hat oder mit erheblichen Wahrscheinlichkeit treffen wird, dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Asylgesetz und die Flüchtlingskonvention geschützt sind, zumal das Flüchtlings- und Asylrecht ausschliesslich dem Schutze des politisch Verfolgten dient und nicht zur Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen zu bewahren, dass es insbesondere nicht genügt, vorzubringen, man stamme aus einem Bürgerkriegsgebiet, um als Flüchtling anerkannt zu werden, dass in einer solchen Kriegs- oder Bürgerkriegssituation immer geprüft werden muss, ob gegen eine asylsuchende Person gezielte und konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen worden sind oder eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese solche zu befürchten hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet, ihr Haus sei am 14. August 2006 bei Gefechten zwischen der Sri Lankischen Armee und Truppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von einer Granate getroffen worden, wobei ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder verletzt worden seien und sie ihr Haus sowie ihre gesamte Habe verloren hätten, dass sie stark betroffen und verängstigt seien und der weitere Verbleib in Sri Lanka für sie und ihre Familie nicht sicher sei, E-8558/2007 dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift grösstenteils auf eine Wiederholung des bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens Gesagten beschränken, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2007 näher einzugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ergänzend vorbringt, ihre Familie sei von den Aktivitäten sowohl der Regierungstruppen als auch der Truppen der LTTE bedroht und ihnen bleibe keine andere Möglichkeit als die Flucht ins Ausland, dass die Beschwerdeführerin somit keine bereits erlittenen, gezielten und konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen sie oder ihre Familie geltend macht und nach dem Gesagten auch in Zukunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass im Übrigen auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin somit keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen fehlenden Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise zu Recht nicht bewilligt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unverhältnismässigen Inkassoaufwands zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) E-8558/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo mit der Bitte um Eröffnung des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 6