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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 E-851/2011

16 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,803 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-850/2011 E-851/2011 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, Mongolei, beide vertreten durch Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…) und N (…).

E-850/2011 und 851/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. Juli 2009 verliessen und via Moskau und ihnen unbekannte Länder am 22. Juli 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 6. August 2009 sowie der direkten Anhörungen vom 17. August 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei vom 20. bis zum 27. Juni 2008 in Südkorea (Seoul) gewesen, wo sie beim Warten auf ihren Rückflug von zwei Mongolen angesprochen worden sei, welche sich als (…) und (…) vorgestellt hätten, dass (…) sie gebeten habe, eine Tasche mit Kleinigkeiten und Süssigkeiten für seine Kinder in die Mongolei mitzunehmen, welche dann von seiner Ehefrau in Empfang genommen werde, dass die Beschwerdeführerin die Tasche übernommen und nach ihrer Rückreise einer Person (…) übergeben habe, welche sich als (…) Bruder ausgegeben habe und ihr gesagt habe, dass dessen Ehefrau nicht habe kommen können, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2008 vom mongolischen Untersuchungsamt verhaftet, betäubt und bis am 14. Juli 2008 festgehalten worden sei, dass sie während dieser Haft erfahren habe, dass sich in der von ihr in die Mongolei gebrachten Tasche viel Geld befunden habe, und dass ihr von einem Untersuchungsbeamten namens (…) vorgehalten worden sei, dieses Geld an sich genommen zu haben, dass es sich dabei um illegales Geld gehandelt habe, welches sich die Untersuchungs- und Polizeibeamten von Ulaanbaatar hätten zukommen lassen wollen, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 aufgrund einer Bürgschaft des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden sei,

E-850/2011 und 851/2011 dass es tags darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, bei welcher der Beschwerdeführer mit einer Pistole bedroht worden sei und Ausweispapiere sowie weitere Dokumente beschlagnahmt worden seien, dass der Beschwerdeführer wenige Tage darauf versucht habe, die beschlagnahmten Dokumente bei der Polizei zurückzuverlangen, dort indessen erfahren habe, dass die Leute, welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, keine Polizisten gewesen seien, so dass sie nicht wissen würden, wer die Hausdurchsuchung durchgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin in der Folge fast täglich vorgeladen worden und zum Verbleib des Geldes befragt worden sei, dass auch der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2008 erneut festgenommen, bis am 10. September 2008 festgehalten und mehrfach befragt worden sei, dass ihr gedroht worden sei, der Beschwerdeführer und ihre Tochter würden umgebracht, wenn sie nicht sage, wo sich das Geld befinde, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Verhaftung an die Untersuchungsstelle neben der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um die Polizei und die Untersuchungsbeamten überprüfen zu lassen, worauf er zwei bis drei Tage später zu Hause von drei Männern überfallen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei, so dass er sich für zwei Tage in spitalärztliche Pflege habe begeben müssen, dass ihm zudem telefonisch vom Untersuchungsbeamten (…) gedroht worden sei, dass er und die Beschwerdeführerin, welche sich bereits in seinen Händen befinde, umgebracht würden, wenn er weitere Schritte gegen ihn unternehme, dass es während der Haft der Beschwerdeführerin zu einer Gegenüberstellung mit (…) gekommen sei, wobei dieser ihr geraten habe, sich zu retten, zumal seine Frau umgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin noch in Handschellen versucht habe, aus der Haft zu flüchten, indessen vor der Türe von einem Beamten zusammengeschlagen worden und bewusstlos geworden sei,

E-850/2011 und 851/2011 dass sie, nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, festgestellt habe, dass (…) umgebracht worden sei, und dass sie gesehen habe, wie dessen Leiche in einem schwarzen Plastiksack weggebracht worden sei, worauf sie erneut ohnmächtig geworden und erst wieder zu Hause aufgewacht sei, dass (…) noch in der Nacht, als die Beschwerdeführerin nach Hause gebracht worden sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin schweigen und innert sieben Tage das Geld zurückgeben solle, ansonsten sie alle umgebracht würden, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage nach ihrer Entlassung eine erschöpfungsbedingte Fehlgeburt erlitten habe, dass sich die Beschwerdeführenden daraufhin mit der Hilfe eines Freundes, (…), an verschiedenen Orten versteckt hätten, dass ihnen von (…) mitgeteilt worden sei, dass gegen die Beschwerdeführenden ermittelt werde, und dass auch er nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden sei, dass überall mit Plakaten nach den Beschwerdeführenden gefahndet werde, dass sie schliesslich im Juli 2009 ihr Heimatland verlassen hätten, wobei sie ihre Tochter bei ihrem Freund (…) hätten zurücklassen müssen, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 21. Januar 2011 – eröffnet am 26. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mongolei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,

E-850/2011 und 851/2011 dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, sondern sich die Asylvorbringen als wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt erweisen würden, dass Handgepäck bei der Abfertigung durchleuchtet werde und eine Tasche voller Geld aufgefallen wäre, zudem nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin das fremde Gepäckstück nicht geöffnet habe, dass ferner nicht überzeuge, dass sie bei der Gegenüberstellung von (…) habe gewarnt werden können, werde doch bei Gegenüberstellungen ein Kontakt zwischen Opfer und Täter typischerweise verhindert, dass es sich beim Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aus der Haft geflohen, gefasst und danach zu Hause aufgewacht sei, ohne zu wissen, wie sie dorthin gekommen sei, um eine Schutzbehauptung handle, welche zum Ziel habe, eine unwahre Begebenheit nicht glaubhaft und überzeugend vortragen zu müssen, dass sich gestützt auf die realitätsfremden und konstruierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auch beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, zumal seine Vorbringen auf denjenigen der Beschwerdeführerin basierten, dass hinzu komme, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden untereinander zahlreiche Widersprüche aufweisen würden, dass sich aus den Akten demzufolge keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 2. Februar 2010 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien

E-850/2011 und 851/2011 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidfindung (Eintreten auf die Asylgesuche) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden ihren Eingaben mehrere Beweismittel, darunter ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2011, ein Dokument "Reisehinweise Mongolei" des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie zwei Fürsorgebestätigungen vom 31. Januar 2011 beilegten, dass auf die Begründung der Beschwerden – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2011 den Eingang der Beschwerden bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht sind, die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der

E-850/2011 und 851/2011 Beschwerden legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass es sich aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

E-850/2011 und 851/2011 dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat, dass vorab auf die Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügungen vom 21. Januar 2011 verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, dass insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz zutreffend geschilderten Verhältnisse an Flughäfen und den dort stattfinden Kontrollen als realitätsfremd zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin im Flughafen von Seoul von unbekannten Personen ein Gepäckstück übernommen und nach Ulaanbaatar gebracht habe, ohne sich zu vergewissern, ob der Inhalt der Tasche tatsächlich unbedenklich sei, und sie schliesslich wiederum ohne Feststellung des Inhalts die Kontrolle habe passieren können, dass weiter nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem missglückten Fluchtversuch, bei welchem sie bewusstlos geschlagen

E-850/2011 und 851/2011 worden sei, von den Leuten, welche sie festgehalten und an der Flucht gehindert hätten, entlassen und nach Hause gebracht worden sei, dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zuerst entlassen und nach Hause gebracht, aber bereits kurze Zeit danach mit Plakaten nach ihr und dem Beschwerdeführer gefahndet worden sei, dass die Vorbringen in den Beschwerden nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, vermögen doch die Beschwerdeführenden den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenzuhalten, dass die Hinweise auf die Naivität, Reiseunerfahrenheit und Hilfsbereitschaft der Beschwerdeführerin als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom BFM aufgrund realitätsfremder und konstruierter Angaben zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert worden sind, so dass es sich erübrigt, auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Detail einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu

E-850/2011 und 851/2011 machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran auch die geltend gemachte und im ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2011 bestätigte (…) der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag,

E-850/2011 und 851/2011 dass diese allenfalls bei der Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten entsprechend zu berücksichtigen ist, den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass schliesslich auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – (…) – dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenzustehen vermögen, dass die medizinische Versorgungslage in Ulaanbaatar als genügend betrachtet werden kann, so dass es der Beschwerdeführerin insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Erwägungen zuzumuten ist, in der Mongolei um die allenfalls erforderliche medizinische Betreuung nachzusuchen, dass beide Beschwerdeführende während zehn Jahren die Volksschule besucht haben und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 erwerbstätig gewesen ist, so dass es ihnen zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und Beweismittel einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermögen, dass sich gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerdeanträge als aussichtslos präsentieren, weshalb die beantragte unentgeltliche Rechtspflege – unbesehen der prozessualen

E-850/2011 und 851/2011 Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass somit die aufgrund der Beschwerdenvereinigung erhöhten Kosten des Verfahrens von Fr. 800.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-850/2011 und 851/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:

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