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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 E-8505/2010

26 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,004 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8505/2010 Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Russland, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N_______.

E-8505/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (Südossetien) am 25. August 2009 verliess und über ihm angeblich unbekannte Länder nach Österreich reiste, wo er am 5. September 2009 (in St. Georgen) ein Asylgesuch stellte, das anfangs 2010 abgelehnt wurde, dass er in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am 10. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch stellte, indessen das BFM darauf mit Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügte und diese Verfügung mit der Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 bestätigt wurde (Beschwerdeverfahren E-2476/2010), dass die Rückführung des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden konnte, da dieser untertauchte respektive selbständig nach Österreich zurückkehrte und am 11. Juli 2010 dort ein weiteres Asylgesuch einreichte, das ebenfalls abschlägig beantwortet worden sei, II. dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2010 Österreich wieder verliess, gleichentags illegal in die Schweiz einreiste und hier im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) ein zweites Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen dieselben Asyl- respektive Ausreisegründe wie anlässlich des Stellens des ersten Gesuchs geltend machte (vgl. EVZ Protokoll S. 4 f. und S. 7), dass er ergänzte, in Österreich habe er sich in einem Flüchtlingszentrum befunden, dort sei er während 39 Tagen in einen Hungerstreik getreten und habe Gesundheitsprobleme gehabt,

E-8505/2010 dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 2. November 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt wurde, dass er dabei festhielt, er sei in Österreich sehr krank gewesen, er habe eine medizinische Behandlung gefordert, diese indessen nicht erhalten respektive keine angepasste Behandlung erhalten (vgl. EVZ Protokoll vom 2. November 2010 S. 8), dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 – eröffnet am 3. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin- II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Österreich sich auf Anfrage vom 23. November 2010 hin am 26. November 2010 für zuständig erklärt und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Österreich nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung seines Asylgesuchs zu ändern vermöchten, zumal davon auszugehen sei, dass Österreich die allenfalls benötigten medizinischen Versorgungsleistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erbringen könne, dass somit auch auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,

E-8505/2010 dass er unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass es mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer Frist bis zum 10. Januar 2011 zur Übersetzung der Beschwerdebegründung (Ziffern II/1 und II/2) in eine Amtssprache ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Januar 2011 aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011 (Postaufgabe gleichentags) die geforderte Beschwerdeverbesserung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Durchgangszentrums _______ vom 22. Dezember 2010 sowie mehrere ärztliche Untersuchungsberichte aus Österreich (teilweise in Fotokopie) zu den Akten gab, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-8505/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und dort ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte,

E-8505/2010 dass vorliegend Österreich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist und die österreichischen Behörden bei ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben, dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände hinsichtlich seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November 2010 S. 8) an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2010 respektive Verbesserung vom 7. Januar 2011 geltend macht, er sei zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen, weil Österreich ihm auch auf entsprechende Bitte hin keine medizinische Behandlung gewährt habe, wozu er ärztliche Zeugnisse und Berichte beilege, dass er in der Schweiz eine medizinische Behandlung seiner Varicosis und der Schmerzen der Wirbelsäule erhalte, dass er die Schweizer Behörden nicht um politisches Asyl, sondern nur um die Möglichkeit ersuche, diese medizinische Behandlung abschliessen zu können, zumal Österreich ihm keine medizinische Hilfe gewähren wolle, und er danach die Schweiz ohne Weiteres verlassen werde, dass bei Durchsicht der Akten respektive der Beschwerdeverbesserung vom 7. Januar 2011 auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rücküberführung nach Österreich nicht erwähnt hatte, dass ihm dort ärztliche Unterstützung gewährt worden war (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November 2010 S. 8),

E-8505/2010 dass die von ihm mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten medizinischen Unterlagen auf eine offenbar umfassende medizinische Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass im Übrigen gemäss der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten die EU-Staaten (so genannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinischen Versorgung – zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten – erhalten, und auch sicherzustellen haben, dass Asylsuchende im betreffenden Mitgliedstaat Rechtsmittel gegen Verstösse gegen diese Vorschriften einlegen können (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnten Gesundheitsbeschwerden angesichts der mit der schweizerischen vergleichbaren medizinischen Infrastruktur zweifellos weiterhin auch in Österreich behandelt werden können, dass im Übrigen die geltend gemachte medizinische Behandlung in der Schweiz von ihm nicht konkretisiert oder belegt worden ist, dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich die allenfalls erforderliche medizinische Hilfe erhalten hat und weiterhin erhalten kann, dass es ihm andernfalls frei stehen würde, nötigenfalls mithilfe eines Rechtsanwalts eine allfällige rechtswidrige Unterlassung seiner medizinischen Weiterbehandlung bei den zuständigen österreichischen Behörden geltend zu machen, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein

E-8505/2010 Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8505/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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