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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 E-8471/2007

22 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,771 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-8471/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8471/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Luftund Landweg am 27. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 3. Oktober 2007 und die direkte Bundesanhörung in C._______ am 18. Oktober 2007 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Anfang (...) in D._______ am Feierabend beim Verlassen des Gebäudes, wo sie arbeitete, von zivilen Polizisten gepackt und mit dem Auto aus der Stadt gebracht worden. Man habe sie zum Aussteigen gezwungen und unter Beschimpfung geschlagen und an den Haaren gezerrt. Die Polizisten hätten ihr ganze Büschel von Haaren ausgerissen und gesagt, sie wüssten, welch schmutzige Geschäfte sie (die Beschwerdeführerin und Familienangehörige) mit der Guerilla machten. Nachdem man ihr gesagt habe, sie solle sich in Acht nehmen, habe man sie um Mitternacht in die Stadt gefahren und aussteigen lassen. Sie habe einige Monate das Haus nicht verlassen, weil sie sich für ihr Aussehen geschämt habe. Nach dem Vorfall habe sie die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) weiterhin unterstützt. Gegen Abend des (...) hätten drei Polizisten in zivil bei ihr im Studentenwohnheim an der Türe geläutet und gefragt, ob A._______ zu Hause sei. Nachdem sie geantwortet habe, sie sei diese Person, hätten die Polizisten sie auf den Polizeiposten genommen, in einem Zimmer geschlagen, an den Haaren gezerrt und zu Boden geworfen. Dabei habe sie sich an einer Tischkante verletzt und eine Platzwunde an der rechten Augenbraue zugezogen. Ihr sei unter anderem gesagt worden, die Polizisten hätten ihren Vater zur Hölle geschickt; leider hätten sie ihren Bruder nicht erwischt. Sie werde aber nicht so leicht davon kommen: "Ein drittes Mal wird dein Ende sein". Aufgrund der Schläge sei sie ohnmächtig geworden. Am frühen Morgen habe man sie aus dem Zimmer geholt, vor die Türe gestellt und gesagt, sie solle gehen. Am (...) 2007, als sie sich bei ihrer (...) in D._______ aufgehalten habe, seien Soldaten in ihr Heimatdorf gekommen und hätten in Anwesenheit des Dorfvorstehers bei ihrer Mutter nach ihr gefragt. Sie hätten gesagt, dass eine gefangengenommene Guerilla ihren Namen preisgegeben habe und sie umgebracht werde, wenn man sie E-8471/2007 erwische. Nachdem sie dies von ihrer Mutter - über ihre Schwester erfahren habe, sei sie am (...) mit ihrem älteren Bruder E._______ nach F._______ geflohen. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2007, welche der Beschwerdeführerin am 15. November 2007 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Am 13. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert angesetzter Frist eingeladen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. E-8471/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-8471/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Gemäss ihrer Aussage habe diese die Übergriffe der Sicherheitskräfte weder angezeigt noch einem Menschenrechtsverein gemeldet. Für eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin – sie stamme angeblich aus einer politisch aktiven Familie und verfüge über ein grosses Selbstvertrauen – sei dieses Vorgehen höchst untypisch. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie Anzeige erstattet und/oder die erlittenen Misshandlungen einem Menschenrechtsverein oder der von ihr unterstützten politischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) gemeldet hätte. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche auch, dass ihre Mutter das Auftauchen der Soldaten im Heimatdorf telefonisch ihrer (...) und nicht direkt der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, obwohl diese in derselben Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausgesagt, nach der erstmaligen Suche am (...) noch mehrmals ins Dorf zurückgekehrt zu sein. Dieses Verhalten widerspreche ebenfalls jeglicher Logik, da sie kaum an den Ort der grössten Gefahr zurückkehren würde, wenn sie tatsächlich gesucht würde. Ihre auf Vorhalt hin gemachte Aussage, sie habe die Monate verwechselt und sei nach dem (...) nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, müsse in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg führten zudem zum Schluss, sie versuche die wahren Umstände der Ausreise zu verheimlichen. Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin betreffe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, so bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich vorliegend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafver- E-8471/2007 fahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Bei Übergriffen – die trotz allem immer noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten – habe die betroffene Person die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Von dieser Möglichkeit werde in der Regel auch Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, sie würde wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein. Damit fehle es an der Asylrelevanz. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, bereits der Hintergrund der Beschwerdeführerin spreche dafür, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So stamme sie aus einer bekannten politischen Familie, welche der kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe, und sie habe in einem Dorf gelebt, welches den Zugang zu abgelegenen Hochweiden und unzugänglichen Gebieten kontrolliere, die den bewaffneten Kämpfern der PKK als Rückzugsgebiet dienten. Die nur einige Familien umfassende Bevölkerung des Heimatdorfes sei seit Jahren dafür bekannt, dass sie mit der Guerilla der PKK sympathisiere. Es würden gesamthaft keinerlei Hinweise für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen. Allerdings liefere die Vorinstanz auch keine überzeugenden Gründe für die Annahme, die Vorbringen seien ernsthaft anzuzweifeln. Die zu Protokoll gegebenen Angaben würden sich nicht nur durch eine grosse Detailtreue, sondern auch durch eine gewisse Zurückhaltung auszeichnen. Die Beschwerdeführerin übertreibe offensichtlich nicht, sondern versuche eher, ihre Schilderung zu relativieren. Dies seien Anzeichen dafür, dass sie wahrheitsgemäss aussage. E-8471/2007 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Festnahmen weder dem türkischen Menschenrechtsverein IHD ( nsan Haklarİ ı Derne i) noch der DTP gemeldet habe, könne nichts zu Gunsten oderğ zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Schilderung abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hätte auch bei einer entsprechenden Meldung von Seiten des IHD keine wesentliche Unterstützung zu erwarten gehabt, weshalb sie darauf verzichtet habe. Ähnliches gelte für die DTP, wobei hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin nie förmlich deren Mitgliedschaft erworben habe. Was die Erwägung der Vorinstanz betreffe, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Mutter das Auftauchen der Soldaten im Heimatdorf der (...) und nicht der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt habe, so bestehe kein Anlass, an deren Schilderung zu zweifeln, sobald man die Protokollstelle im Zusammenhang betrachte. Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach dem (...) nochmals ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Von einer Schutzbehauptung könne keine Rede sein, habe sie schliesslich doch erklärt, sie kenne die türkischen Monatsnamen nicht genau, und die Befragerin darum gebeten, jeweils vom (...) beziehungsweise (...) Monat zu sprechen. Dass die Vorinstanz aufgrund der – angeblich wenig überzeugenden – Schilderung der Flugreise annehme, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Erlebnisse, welche sie zur Flucht veranlasst haben, nicht die Wahrheit gesagt, sei unstatthaft. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung nicht erwogen und nicht in Betracht gezogen, dass sie allein schon wegen ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen müsse. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom (...) betreffend den (...) der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei an den Folgen von Folterungen gestorben, sei vom BFM ebenfalls zu Unrecht nicht gewürdigt worden. E-8471/2007 Eine Binnenfluchtalternative bestehe nicht, zumal zahlreiche Verwandte mit demselben Namen nicht mehr länger unbehelligt in der Türkei leben konnten. Nach mehreren Monaten ungemeldeter Abwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte mutmassen, die Beschwerdeführerin habe sich während dieser Zeit bei der PKK in den Bergen aufgehalten. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2 5.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So fällt bei der Durchsicht der Protokolle zunächst auf, dass die Abläufe der geltend gemachten zwei Festnahmen äusserst E-8471/2007 oberflächlich geschildert wurden. Obwohl beispielsweise die Beschwerdeführerin bezüglich der ersten Festnahme angab, von ihrem Arbeitsort etwa dreiviertel Stunden lang mit den Polizisten ausserhalb der Stadt gefahren zu sein, machte sie keine Ausführungen zu dieser Zeitspanne mit Ausnahme des Hinweises, sie habe gedacht, das sei ihr Ende; nachdem sie habe aussteigen müssen, geschlagen, an den Haaren gezerrt und bedroht worden sei, hätten sie die Polizisten wieder in die Stadt gefahren, von wo aus sie nach Hause gegangen sei (Akten BFM A7/13 S. 2). Auch zur Rückfahrt machte sie keine Angaben. Es mutet zudem seltsam an, dass sich die Polizisten die Mühe machten, die sichtbar körperlich misshandelte Beschwerdeführerin in die Stadt zu fahren und sich damit dem Risiko aussetzten, gesehen zu werden. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben dazu machen konnte, wohin sie gebracht wurde, und diesbezüglich einzig zu Protokoll gab, es sei dunkel gewesen und sie habe ausser Bäumen nichts gesehen. Da die erste Festnahme von (...) bis nach Mitternacht gedauert haben soll, müssten die Misshandlungen ausserhalb der Stadt also mehrere Stunden gedauert haben, was mit den äusserst dürftigen Ausführungen der Beschwerdeführerin schwer zu vereinen ist. Aber auch bezüglich der zweiten Festnahme bestehen erhebliche Zweifel, ob diese sich tatsächlich und auf die geschilderte Art und Weise zugetragen hat. So sagte die Beschwerdeführerin aus, es habe gegen Abend an der Türe zu ihrem Zimmer im Studentenwohnheim geklingelt und es seien Leute, welche sie nicht gekannt habe, davor gestanden und hätten gefragt, ob A._______ zu Hause sei. Sie habe geantwortet, dass sie die gesuchte Person sei, worauf man sie aufgefordert habe, auf den Posten mitzukommen. Sie habe gedacht, es sei etwas mit ihren Angehörigen passiert, zum Beispiel ein Unfall. Man habe sie dann auf den Posten gebracht, wo sie schonungslos geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Männern gesagt, dass sie nur für ihre Freiheit kämpfe, danach sei sie aufgrund der erhaltenen Schläge ohnmächtig geworden (A 7/13 S. 5). Am frühen Morgen habe man sie aus dem Zimmer geholt, vor die Türe gestellt und gesagt, sie solle gehen (A 7/13 S. 6). Zuerst einmal mutet realitätsfremd an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom (...) offenbar widerstandslos mit drei Polizisten auf den Posten ging, zumal sie sich in einem Studentenwohnheim befand und eine gewaltsame Festnahme zur Abendzeit wohl kaum un- E-8471/2007 beobachtet und ohne Reaktion geblieben wäre. Die Aussage, sie habe gedacht, ihren Familienangehörigen sei etwas passiert, ist schwer nachvollziehbar wenn man bedenkt, dass die Polizisten in zivil waren und eine solche Mitteilung wohl kaum erst auf dem Posten gemacht hätten. Spätestens bei der Aufforderung, auf den Posten zu kommen, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, in welche Richtung sich das Ganze entwickeln würde, weshalb ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Unsubstanziiert blieben denn auch die Schilderungen zur Festnahme. So führte die Beschwerdeführerin nur gerade Folgendes aus: "Dann nahmen sie mich mit, brachten mich auf den Posten und sagten ganz streng, ob mir eigentlich nicht bewusst ist, dass sie mich das letzte Mal sehr scharf darauf aufmerksam gemacht hätten, ich solle die Finger davon lassen." (A 7/13 S. 5). Dazu, wie die "Mitnahme" vor sich ging und wie sie zum Posten gelangten machte, die Beschwerdeführerin keine Angaben. Ebenso fehlen Ausführungen zur Nacht, welche sie in Polizeigewahrsam verbrachte, und – beispielsweise – auch darüber, wann sie wieder zu sich kam und wo sie Schmerzen hatte. Solche Angaben wären jedoch aufgrund des einschneidenden Erlebnisses zu erwarten gewesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen zu den beiden Festnahmen unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht der Eindruck erweckt wird, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte tatsächlich so erlebt. Hinzu kommt, dass der Einwand der Vorinstanz, es sei seltsam, dass sie die Übergriffe weder zur Anzeige gebracht noch einem Menschenrechtsverein gemeldet habe, nicht von der Hand zu weisen ist, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, einige Mitglieder der G._______-Familien seien Aktivisten des IHD. Schliesslich ist es zumindest erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin trotz der massiven Misshandlungen keinen Arzt aufsuchte und es auch unterliess, die erlittenen Verletzungen - beispielsweise fotografisch festzuhalten. 5.2.2 Als fluchtauslösendes Ereignis gab die Beschwerdeführerin sodann an, am (...) hätten Soldaten in ihrem Heimatdorf nach ihr gesucht, weil sie von einer festgenommenen Guerilla verraten worden sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei ihrer (...) in D._______ gewesen. Vom genannten Vorfall habe sie durch ein Telefonat ihrer Mutter mit ihrer (...) erfahren. Auch bezüglich dieser Aussagen bestehen erhebliche Zweifel am E-8471/2007 Wahrheitsgehalt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte gerade jetzt, da sie durch den Verrat einer Guerilla endlich einen Beweis für die Unterstützung der PKK durch die Beschwerdeführerin hatten, derart ungeschickt vorgehen sollten. Wäre ihnen tatsächlich an einer Festnahme gelegen, so hätten sie wohl die Beschwerdeführerin abgepasst und es nicht auf gut Glück im Heimatdorf versucht, zumal sie ja Kenntnis davon hatten, dass die Beschwerdeführerin teilweise in D._______ wohnte und arbeitete. Gegen die Absicht der Sicherheitskräfte, die Beschwerdeführerin festzunehmen oder gar zu töten, spricht auch der Umstand, dass diese gemäss ihren Aussagen sogar noch den Dorfvorsteher beizogen, um der Mutter die bedrohliche Situation zu verdeutlichen. Es widerspricht jeglicher Logik, dass die Sicherheitskräfte der Mutter noch die Gelegenheit zur Warnung ihrer Tochter gegeben haben sollen. Hinzu kommt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, die Beschwerdeführerin habe eindeutig ausgesagt, nach dem Vorfall vom (...) noch mehrmals im Heimatdorf gewesen zu sein (A 7/13 S. 8). Ihre auf mehrmaliges Nachhaken hin erfolgte Korrektur ist in der Tat als Schutzbehauptung einzustufen, und sie ist nicht einfach damit zu erklären, sie kenne die türkischen Monatsnamen nicht genau. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin andere Daten sehr wohl verstanden. Das mehrmalige Zurückkehren der Beschwerdeführerin ins Heimatdorf, den Ort, wo ihr ihren Aussagen nach grösste Gefahr drohte, stellt ein völlig realitätsfremdes Verhalten dar. Somit erweisen sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unglaubhaft. 5.2.3 Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin auch in Widersprüche verstrickt. So sagte sie beispielsweise bei der Erstbefragung bezüglich der Unterstützung der PKK durch ihre noch im Heimatdorf wohnenden Geschwister aus, dass ihr Bruder H._______ schon in jungen Jahren brutal geschlagen worden sei und psychisch therapiert werde (A 1/12 S. 7). Bei der Anhörung gab sie jedoch an, dass ihre Geschwister H._______ und I._______ noch zu jung gewesen seien, um mit der Polizei Ähnliches wie sie erlebt zu haben (A 7/13 S. 4). 5.3 Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse als unglaubhaft zu qualifizieren. Es stellt sich damit nur noch die Frage, ob sie allenfalls be- E-8471/2007 gründete Furcht hat, in naher Zukunft aufgrund einer Reflexverfolgung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.3.1 In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die ARK im Urteil vom (...) betreffend ihren (...) ausführte, die Grossfamilie G._______ sei einer besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Behörden ausgesetzt und für ihre Mitglieder bestehe die hohe Gefahr einer Reflexverfolgung, weshalb die Vorbringen entsprechend zu würdigen seien. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass - wie im zitierten Urteil angeführt - als erstellt zu betrachten ist, dass mehrere Mitglieder der Grossfamilie G._______ im Kampf gefallen sind, wegen Aktivitäten für die PKK langjährige Haftstrafen verbüssen oder allgemein einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind. Dennoch ist nicht im Sinne eines Automatismus allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie G._______ von einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche vorliegt. Nach Angabe der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung starb ihr Vater vor (...) Jahren an der Folter des Militärs. Vor (...) Jahren, als ihr älterer Bruder J._______ in die Schweiz gegangen sei, habe sie begonnen, die PKK finanziell zu unterstützen. Ihre Mutter habe hierfür Verständnis gezeigt (A 1/12 S. 6). Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters gerade einmal (...) Jahre alt war und für die türkischen Sicherheitskräften damit weder eine Gefahr darstellte noch ihr Interesse geweckt haben kann. Auffallend ist denn auch, dass offenbar sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin trotz Wegzuges des Bruders im Jahre (...) nicht in erheblichem Ausmass unter Druck gesetzt wurden, erwähnte die Beschwerdeführerin nämlich nichts Entsprechendes und sagte sie auf Nachfrage hin lediglich aus, sie sei vor dem Jahr (...) von Gendarmen, welche des öfteren zu ihnen nach Hause gekommen seien, beschimpft und auch ein wenig verletzt worden (A1/12 S. 7). Weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahmen in den Jahren (...) und (...) – wie in der Erwägung 5.2 ausgeführt – als unglaubhaft einzustufen sind, hat die Beschwerdeführerin somit bis zu ihrer Ausreise im Jahre (...) weder aufgrund ihrer eigenen Hilfeleistung an die PKK noch wegen E-8471/2007 derjenigen von Verwandten asylrelevante Nachteile erlitten. Aufgrund dieses Umstandes - der Verschonung vor einer (Reflex-)Verfolgung bis zum Alter von (...) Jahren - liegen objektiv gesehen keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Dafür spricht auch, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahr (...) aufgrund ihrer Arbeit als (...) vermehrt in der Stadt D._______ aufhielt, sich ab dem Jahr (...) sogar eine Wohnung im Studentenwohnheim mietete und sich somit etwas von ihrem Heimatdorf löste, welches offenbar auch aufgrund seiner geographischen Lage die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. 5.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-8471/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug E-8471/2007 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die von der Wegweisung betroffene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt. 7.2.3 Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, alleinstehende und offenbar gesunde Frau, welche über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...) verfügt und in ihrem Heimatstaat mit ihrer Mutter und den beiden Geschwistern noch engste Familienangehörige hat. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- E-8471/2007 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS) keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 13. Dezember 2007 gestellten, noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Hingegen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren, welches vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplex ist, nicht notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedurfte. (Dispositiv nächste Seite) E-8471/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 17

E-8471/2007 — Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 E-8471/2007 — Swissrulings