Abtei lung V E-8463/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-8463/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ in der Provinz C._______ – verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am _______ und gelangte über Kirkuk und die Grenzstadt H._______ in die Türkei, wo er sich etwa drei Wochen lang aufhielt, bevor er am 13. Februar 2007 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. März 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erstmals kurz befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Befragung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde fand am 23. Oktober 2007 statt. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Inhaber einer Firma, deren Produkte vom irakischen Staat und von den Amerikanern verwendet worden seien. Zweimal hätten Terroristen versucht, ihn zu töten; einmal hätten sie auf ihn geschossen, ein anderes Mal sei in der Nacht eine Granate in den Hof seines Hauses geworfen worden. Diesen letzten Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Zudem hätten Terroristen einen seiner Lastwagentransporte angegriffen und seien so in den Besitz von Firmenunterlagen gekommen. Über den Fahrer des Lastwagens sei dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden, er solle seine Arbeit beenden, sonst werde er sterben. Vor diesem Hintergrund habe er den Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2007 – eröffnet am 13. November 2007 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte E-8463/2007 der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Der Instruktionsrichter wies in der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 das Gesuch um amtliche Rechtsvertretung ab; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Mit gleicher Verfügung wurde das Bundesamt zum Einreichen einer Stellungnahme eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde E-8463/2007 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die angegebenen Fluchtgründe hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand. 4.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, er sei Sohn eines kurdisch-stämmigen Unternehmers, der schon unter der Herrschaft von Saddam Hussein eine eigene Firma für die Produktion von F._______ betrieben habe. Damals sei es unmöglich gewesen, ohne Parteimitgliedschaft in der Baath-Partei eine solche Stellung zu erringen. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers einem einflussreichen Clan angehört; gerade E-8463/2007 auf solche Clans habe sich das Regime von Saddam gegen Ende seiner Herrschaft abgestützt. Der Beschwerdeführer habe insofern an dieser Günstlingswirtschaft teilgehabt, als er der Baath-Partei beigetreten sei, um auch studieren zu können. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass er als Verantwortlicher seiner Firma nach dem Zusammenbruch des alten Regimes für verschiedenste politische und private Kräfte zu einer idealen Zielperson geworden sei; mit seinem Clan rivalisierende Stämme hätten auf diese Weise alte Rechnungen begleichen können. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei vorweg festzuhalten, dass das kantonale Protokoll den Eindruck erwecke, dem Beschwerdeführer seien kaum weiterführende Fragen gestellt worden. So seien die von ihm erwähnten Stammesbeziehungen, die "gewissen Tätigkeiten", die ihm von unbekannter Seite verboten worden seien, sowie die konkreten Umstände des bewaffneten Überfalls auf das Auto des Cousins im Herbst _______ nicht eingehend erfragt worden. Dass die diesbezüglichen Aussagen wenig ergiebig wirken würden, könne folglich nicht allein dem Beschwerdeführer angelastet werden. Entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung und objekti ver Würdigung den Anforderungen durchaus gerecht werden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Erstbefragung dargelegt, Anfang _______ – das genaue Datum wisse er nicht – sei er im Auto unterwegs gewesen, als von Terroristen auf ihn geschossen worden sei; die Terroristen seien in einem Auto gesessen, aus dem heraus sie das Feuer eröffnet hätten. Diesen Vorfall habe er noch am selben Tag bei der Polizei in G._______ zur Anzeige gebracht (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5). Bei der kantonalen Befragung nannte er dann ein genaues Datum dieses Vorfalls und führte aus, am _______ sei er im Auto unterwegs gewesen und von Unbekannten beschossen worden. Er vermute, dass er das Ziel gewesen sei. Er wisse nicht, ob die Täter auch in einem Auto gefahren seien, vermute dies aber. Er habe wegen dieses Vorfalls E-8463/2007 nicht Anzeige erstattet. Die Polizei am Kontrollposten bei G._______ habe die Einschusslöcher gesehen, sei jedoch nicht aktiv geworden (vgl. kantonales Protokoll S. 10 und 12). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung (vgl. S. 6) sind diese Aussagen als klar widersprüchlich zu beurteilen. Ungeachtet dieser Widersprüche sind übrigens auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielt angegriffen worden wäre, zumal er selber bei der kantonalen Befragung festhalten liess, er vermute nur, die Schüsse hätten ihm gegolten (vgl. vgl. kantonales Protokoll S. 10). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende _______ sei eine Handgranate in den Hof seines Hauses geworfen worden, was Sachbeschädigungen zur Folge gehabt habe. Er habe diesen Vorfall am folgenden Tag bei der Polizei zur Anzeige gebracht (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4, kantonales Protokoll S. 11). Davon, dass die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen habe ("sie interessierten sich nicht dafür", vgl. kantonales Protokoll S. 11), hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts erwähnt. 4.3.3 Sodann hat er auch die weiteren Asylgründe unsubstanziiert und teilweise ungereimt dargestellt. So erklärte der Beschwerdeführer, zwischen _______ und dem _______ sei nichts mehr passiert. An diesem _______tag seien zwei Lastwagen, beladen mit F._______ seiner Firma, unterwegs gewesen. Einer der Lastwagen sei von Terroristen angegriffen worden. Die Angreifer hätten dann Papiere seiner Firma entdeckt, erst nachher sei er bedroht worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5). Gemäss diesen Schilderungen liegt die Annahme nahe, der terroristische Angriff auf einen Lastwagen des Beschwerdeführers sei zufällig erfolgt. Gemäss einer anderen Version sollen diesem Vorfall hingegen verschiedene telefonische und sonstige Bedrohungen mit dem Ziel vorausgegangen sein, den Beschwerdeführer zur Einstellung seiner Geschäftsstätigkeiten – konkret den geschäftlichen Beziehungen zu staatlichen und amerikanischen Einrichtungen – zu bewegen (vgl. kantonales Protokoll S. 9). Die telefonischen Drohanrufe hatte er bei der Erstbefragung bezeichnenderweise nicht erwähnt. Weiter führte er einmal aus, die Familie habe wegen der früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei mit den Behörden insofern Probleme gehabt, als sie sich nicht frei hätten bewegen können (vgl. Protokoll E-8463/2007 Empfangsstelle S. 6); dann wiederum verneinte er die Frage nach all fälligen Problemen mit den Behörden (vgl. kantonales Protokoll S. 12). Im Übrigen wäre, würden die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen, auch kaum nachvollziehbar, wieso er, der offenbar nach dem Tod des Vaters im _______ die Firma übernommen hatte, erst drei Jahre später im Zusammenhang mit seinen Geschäften konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. 4.3.4 Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer aussagte, der Vater sei nach dem Zufügen von Schlägen verstorben, während er bei der zweiten Anhörung erzählte, der Vater sei an den Folgen von Schussverletzungen gestorben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales Protokoll S. 8). Schliesslich hat der Beschwerdeführer zuerst angegeben, im Jahr _______ einen Passantrag gestellt zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3), dann will er dies im Jahr _______ getan haben (vgl. kantonales Protokoll S. 5). 4.3.5 An diesen Feststellungen vermögen die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. So ist der Einwand der zu wenig vertieften Sachverhaltsabklärung vorliegend schon deshalb nicht stichhaltig, weil das Argument einer angeblich zu wenig intensiven Befragung des Beschwerdeführers kaum geeignet erscheint, die vielen von ihm produzierten Aussagewidersprüche plausibel zu erklären. Zudem ist zu einem in der Beschwerde erwähnten Beispiel festzuhalten, dass mit den "gewissen Tätigkeiten" gemäss kantonalem Protokoll (vgl. S. 10) unmissverständlich die Geschäftstätigkeit mit der Regierung und den Amerikanern angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Vollständigkeit und Korrektheit beider Befragungsprotokolle am Ende jeweils unterschriftlich bestätigt und auch die bei der zweiten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keinerlei Einwände zu Protokoll gegeben. Für eine allenfalls mangelhafte Übersetzung oder unvollständige Protokollierung (vgl. Beschwerde S. 7) ergeben sich keinerlei Hinweise. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf weitere Beweiserhebungen (ergänzende Anhörung) abzuweisen ist. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe der Baath- Partei beitreten müssen, um im Irak Saddam Husseins studieren zu E-8463/2007 können, deckt sich diese Feststellung mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2). Nach dem Verbot der Partei am 16. Mai 2003 wurden die Baathisten zwar vorübergehend fast vollständig aus dem öffentlichen Dienst ver drängt, bevor später eine Wiedereinbindung ehemaliger Baath-Angehöriger in die Wege geleitet wurde. Von einer Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaligen Angehörigen der Baath – namentlich auch der einfachen Parteimitglieder ohne besondere Funktionen – durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure ist jedoch nicht auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der Baath-Partei einzig beigetreten, um in den Genuss einer höheren Ausbildung zu kommen und sich eine berufliche Grundlage und Zukunft zu schaffen. Er will sich als Partei-Mitglied nicht für die Baath aktiv engagiert haben; ab dem Zeitpunkt des Studiums in Bagdad (zwischen _______ und _______) habe er nichts mehr mit der Partei zu tun gehabt und seit dem Sturz von Saddam Hussein sei er gemäss eigenen Angaben auch nicht mehr Partei-Mitglied (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, kantonales Protokoll S. 8). Diesem Element des geltend gemachten Sachverhalts ist demnach die asylrechtliche Relevanz abzusprechen, womit die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben kann. 4.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage respektive Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs durch das BFM sind somit zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-8463/2007 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. November 2007 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem der alleinstehende Beschwerdeführer gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen offenbar seit Frühling 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein entsprechendes geregeltes Einkommen verfügt, weshalb seine prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-8463/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10