Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-844/2014
Urteil v o m 3 0 . September 2015 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N (…).
E-844/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat Anfang Juli 2012 und gelangte am 2. August 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 20. August 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 9. Dezember 2013 machte er im Wesentlichen die Befürchtung geltend, in die syrische Armee einrücken zu müssen. Ausserdem habe er Probleme mit der PKK gehabt, die ihn zum Wachdienst zwangsrekrutiert und dabei von ihm verlangt habe, Demonstranten zu schlagen, was er indes nicht getan habe. B. Mit am 16. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte 6/2 sowie in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei ihm zur Akte A6/2 sowie zum Antrag auf vorläufige Aufnahme das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei eine schriftliche Begründung betreffend den Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des
E-844/2014 Verfügungsdispositivs). Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht, soweit es sich nicht als gegenstandslos erwiesen hatte, ab, trat auf das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung nicht ein, wies die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein einschliesslich deutscher Übersetzungen zu den Akten. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2014 ersuchte er unter Beilage einer aktuellen Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. H. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit letzter inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
E-844/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und in diesem Zusammenhang auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht durch das Unterlassen der Begründung der vorläufigen Aufnahme verletzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer näheren Begründung besteht. Ausserdem ist notorisch, dass die Vorinstanz syrische Asylsuchende aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vorläufig aufnimmt.
E-844/2014 3.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei den Sachverhaltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen hat, handelt es sich um Angaben, die ohne weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz erfasst sind. Sie hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht weggelassen.
3.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Sie habe insbesondere unterlassen, medizinische Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. Ausserdem habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts verletzt, indem sie den Beschwerdeführer erst sehr spät angehört habe. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Gren-ze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Zu letzterem gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. In der Anhörung hat sich das BFM nach dem Gesundheitszustand erkundigt und auch nach einer allfälligen medizinischen Behandlung gefragt (A14/7 F127 ff.). Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, bei einem Hausarzt in medizinischer Behandlung zu sein. Es wäre ihm zumutbar gewesen, allfällige weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen und das Bundesamt hierüber zu informieren. Hinzu kommt, dass dieser Aspekt des Sachverhalts lediglich geeignet ist, sich im Vollzugspunkt auszuwirken. Angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem
E-844/2014 Punkt vollständig erstellt. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM erst am 9. Dezember 2013 erfolgt sei, wird nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Es ist zwar durchaus plausibel, dass ein früheres Datum der Anhörung im Sinne des "Kampfs gegen das Vergessen" vorteilhaft gewesen wäre; es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Anhörung am 9. Dezember 2013 nicht mehr geeignet gewesen sein soll, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Ausserdem ist nicht erkennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein solcher anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung wäre jedenfalls nach der Logik jener Rüge nicht zielführend. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-844/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit einer militärischen Einberufung künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, seien nicht asylrelevant, zumal er eigenen Angaben zufolge kein militärisches Aufgebot erhalten habe und er nicht aufgefordert worden sei einzurücken. Bei den geltend gemachten Problemen mit der PKK handle es sich um Übergriffe Dritter, die angesichts der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des syrischen Staates nicht asylbeachtlich seien. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, zumal daraus keine konkrete Einberufung hervorgeht und der Beschwerdeführer selber angegeben hat, bisher nicht zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Den geltend gemachten "Polit- und Ethniemalus" hat er nicht substanziiert, so dass insbesondere auch angesichts von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen der Voraussetzungen, unter welchen eine Verfolgung vonseiten Dritter asylbeachtlich ist, geprüft und verneint. Es ist zwar zweifelhaft, ob der syrische Staat unter den aktuellen Verhältnissen noch schutzfähig ist. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass die Voraussetzung zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dartut, worin eine Verfolgungsgefahr asylbeachtlicher Intensität seitens der PKK bestehen soll, zumal er sich die geltend gemachte (…)verletzung offenbar im allgemeinen Tumult zugezogen hat. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
E-844/2014 infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macth. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). Die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz vermag nach der Einschätzung des Gerichts entgegen der Beschwerde nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben sollten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E-844/2014 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei wegen der aktuellen Sicherheitslage in Syrien die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, fehlt es folglich am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieses Begehren ist gegebenenfalls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-844/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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