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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2020 E-843/2018

25 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,225 parole·~16 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-843/2018

Urteil v o m 2 5 . Februar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, amtlich verbeiständet durch Alan Sangines, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).

E-843/2018 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat im (…) 2016 und gelangte über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien. Am 21. Juni 2017 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am 30. Juli 2017 stellte er hier ein Asylgesuch. A.b Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ins Verfahrenszentrum B._______ transferiert. Am 10. August 2017 fand im Beisein des zugewiesenen Rechtsvertreters von der Rechtsberatungsstelle des Verfahrenszentrums seine Befragung zur Person (BzP) statt. Mangels beweisbildender Identitätsausweise und aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit liess das SEM im Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ eine forensische Lebensaltersschätzung durchführen. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. August 2017 kam zum Schluss, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) nicht mit Sicherheit belegen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sich mit den medizinischen Befunden vereinbaren lasse. Entsprechend ging die Vorinstanz im Asylverfahren in der Folge von diesem Geburtsdatum aus. A.c Am 19. September 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seines zugewiesenen Rechtsvertreters eingehend zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Peul an. Er habe seine Eltern nie gekannt, sondern sei als Findelkind bei Zieheltern aufgewachsen, die ihn aufgefunden hätten. Er wisse daher seinen Geburtsort nicht. Die Zieheltern hätten noch drei Kinder. Alle würden ursprünglich aus Mamou stammen. Er habe mit seiner Ziehfamilie in einem Vorort von D._______ gelebt. Dort habe er die Schule besucht, diese jedoch während des vierten Schuljahres abbrechen und der Ziehmutter im Haus helfen müssen. Er habe daneben verschiedene Arbeiten als (…) und (…) verrichtet. A.e Sein Ziehvater sei aktives Mitglied der Union of Democratic Forces of Guinea (UFDG) gewesen und habe an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen; er habe deswegen Probleme bekommen und sei im (…) 2015

E-843/2018 einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen. Die Mitbewohner im Quartier hätten die Leute der Regierungspartei des Präsidenten Alpha Condé für den Tod des Ziehvaters verantwortlich gesehen, weshalb es nach dessen Bestattung zu einer Kundgebung gekommen sei. Er (Beschwerdeführer) habe sich aus Angst von dieser ferngehalten. In der Folge sei er von einem Freund des Ziehvaters zu Hause abgeholt worden, der befürchtet habe, die Mörder seines Ziehvaters könnten auch ihn als politisch aktiv betrachten und ihn töten wollen. Nach knapp einem Monat habe der besagte Freund des Ziehvaters ihn zum Gehen aufgefordert, weil er keine Probleme aus politischen Gründen habe bekommen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe vor diesem Hintergrund beschlossen, Guinea zu verlassen und sei im (…) 2016 ausgereist. B. B.a Am 29. September 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Seine Stellungnahme datiert vom 3. Oktober 2017. B.b Mit Zuweisungsentscheid vom 5. Oktober 2017 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Asylverfahren gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) fortgeführt, zumal in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 gesundheitliche Probleme erwähnt worden seien, die weitere Abklärungen erforderlich machen würden. B.c Am 9. Oktober 2017 informierte der Rechtsvertreter das SEM dahingehend, dass sein Mandat auch im erweiterten Verfahren vorderhand weiterhin bestehe. C. Am 3. November 2017 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht, datierend vom 31. Oktober 2017, zu den vorinstanzlichen Akten reichen und auf die Fragen und Anträge in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 verweisen. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-843/2018 E. Am 1. Februar 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses im Asylverfahren mit. F. F.a Mit Eingabe des aktuellen zugewiesenen Rechtsbeistands vom 10. Februar 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G.b Die Vorinstanz reichte am 5. März 2018 ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2018 zugestellt, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. G.c Der Beschwerdeführer reichte am 16. März 2018 seine Replik zu den Akten. Mit der Eingabe wurde eine ärztliche Stellungnahme des E._______ vom 15. März 2018 zu den Akten gereicht. H. Am 17. Januar 2019 wurden vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 10. Januar 2019 und am 21. Juni 2019 ein Verlaufsbericht derselben Klinik vom 12. Juni 2019 ins Recht gelegt.

E-843/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs betreffend (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10. Januar 2018) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3

E-843/2018 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe in ihrer Begründung nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. auch Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt minderjährig, weshalb die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs auch im Licht des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) prüfte und auch vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig.

E-843/2018 5.2 5.2.1 Weiter erwog das SEM in seiner Verfügung, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen, namentlich herrsche in Guinea grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten medizinischen Probleme würden nicht gegen eine Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. So hätten Abklärungen ergeben, dass in D._______ Fachärztinnen für Gastroenterologie und Hepatologie praktizieren würden und Medikamente mit dem Wirkstoff Pantoprazol erhältlich seien. Allein der Umstand, dass das Niveau der medizinischen Dienstleistungen nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem könne der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrvorbereitungsmassnahmen medizinische Rückkehrhilfe beantragen und es stehe ihm frei, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen. 5.2.3 Im Licht des Grundsatzes des Kindeswohls des (im Verfügungszeitunkt) noch minderjährigen Beschwerdeführers führte das SEM massgeblich aus, dass es eine gut funktionierende und vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit der guineischen Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée gebe. Diese habe vorliegend versichert, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, um den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Guinea aufzunehmen, zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit der Familie zu unterstützen. 5.2.4 Dem Beschwerdeführer sei zu dieser Zusammenarbeit im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen das rechtliche Gehör gewährt worden. Die in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 aufgeworfenen Fragen beantwortete die Vorinstanz in ihrer Verfügung ebenfalls, indem sie auf die Arbeitsweise von Sabou Guinée einging (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2018 E. 2 S. 8 f.). 5.2.5 Zusammenfassend beurteilte das SEM in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls den Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E-843/2018 5.3 Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6. Auf Beschwerdeebene wird massgeblich die schlechte Gesundheit des Beschwerdeführers thematisiert und geltend gemacht, das SEM habe in diesem Zusammenhang seine Abklärungspflichten verletzt. Insbesondere sei unklar, ob die Sabou Guinée auch bereit wäre, einen suizidalen, psychisch massiv belasteten Jugendlichen aufzunehmen und adäquat zu betreuen und ob die im Raum stehende Zeitspanne von drei Monaten für die Eingliederung in eine Familie genügend sein werde. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, zu den Bedingungen einer allfälligen Zuführung zur Sabou Guinée das rechtliche Gehör zu gewähren. Insgesamt gebe es zu viele offene Fragen, was eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zulasse. Im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in zweifacher Hinsicht unzumutbar: einerseits aufgrund des "desolaten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und andererseits aufgrund der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz" (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3). 7. Vorweg stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, weshalb sich erneute respektive weitergehende inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt erübrigen. 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Guinea ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Guinea zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.

E-843/2018 8.3 Der Beschwerdeführer gab an, seine Zieheltern seien getötet worden (vgl. Protokoll BzP S. 5) beziehungsweise der Ziehvater sei umgebracht worden und er (Beschwerdeführer) habe die Ziehmutter und deren drei Kinder aus den Augen verloren (vgl. Protokoll A 22/14 F/A76). 8.4 Der Beschwerdeführer macht zudem gesundheitliche Probleme geltend, aufgrund welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen sei. Dazu hat er verschiedene ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht. 8.4.1 Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein Kurzbericht eines Allgemeinmediziners FMH vom 31. Oktober 2017 zu länger andauernden Bauchbeschwerden des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Darin wird erwähnt, er sei auf seiner Flucht in die Schweiz "grossem Stress ausgesetzt" gewesen und "bei Verdacht auf Stressulcus des Magens" mit einem Säureblocker behandelt worden. Diese Behandlung werde nun fortgesetzt. 8.4.2 Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein Verlaufsbericht des E._______ vom 6. Februar 2018 aktenkundig gemacht, in welchem als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit ausgeprägter akuter Belastungsreaktion gestellt wurde. Unter anderem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in suizidaler Absicht Selbstverletzungen zugefügt. Für den Beschwerdeführer musste vor diesem Hintergrund, soweit aktenkundig zweimal eine Fürsorgerische Unterbringung zur Krisenintervention aufgrund akuter Suizidalität angeordnet werden. 8.4.3 Zu diesem Bericht nahm das SEM in der Vernehmlassung vom 5. März 2018 Stellung. Die Vorinstanz führte aus, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hätten vor dem negativen Asylentscheid offenbar keine Anzeichen von psychischen Auffälligkeiten bestanden. Die mit dem Rechtsmittel eingereichten ärztlichen Unterlagen würden bestätigen, dass der schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers auf den Erhalt des negativen Asylentscheids zurückzuführen sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass diese aufgetretenen Belastungsmomente mit Abschluss des Verfahrens abklingen würden. 8.4.4 Im Rahmen der Replik vom 16. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz Stellung und reichte als weiteres Beweismittel eine ärztliche Stellung-

E-843/2018 nahme des E._______ vom 15. März 2018 zu den Akten. In der Folge wurden am 17. Januar 2019 ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 10. Januar 2019 sowie am 21. Juni 2019 ein Verlaufsbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik ([…]) des Universitätsspitals F._______ zu den Beschwerdeakten gereicht. 8.4.5 In diesen ausführlichen fachärztlichen Berichten wird namentlich festgehalten, dass die anfänglich erkannte akute Psychopathologie im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Erhalt des negativen Asylbescheids interpretiert worden, im Hintergrund jedoch klar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorhanden sei (ärztliche Stellungnahme vom 15. März 2018). Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2019 wird die Diagnose einer PTBS erneut gestellt respektive bestätigt. Diese sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik vorliegend als schwerwiegend zu beurteilen. Ein beim Beschwerdeführer feststellbarer assoziativ sprunghafter Redefluss und die teilweise fehlende Stringenz seiner Aussagen könnten auf die Erkrankung zurückgeführt werden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei erst nach mehrjähriger intensiver Therapie zu erwarten. Dem zuletzt eingereichten medizinischen Verlaufsbericht vom 12. Juni 2019 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 regelmässig, bis zweimal wöchentlich, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und er sich im Kontext dieser Therapie allmählich öffnen und über teilweise schambehaftete Erlebnisse aus seiner Vergangenheit sprechen konnte. Der Verlaufsbericht führt in diesem Zusammenhang konkret aus, der Beschwerdeführer sei als Jugendlicher im Heimatstaat misshandelt und von einem Landsmann sexuell ausgebeutet worden; auf seiner Reise in die Schweiz sei er als Minderjähriger in Libyen mit Tötungen, Folterungen und Kriegserlebnissen konfrontiert worden. In den Arztberichten werden die Episoden beschrieben, in denen sich der Beschwerdeführer mit scharfen Gegenständen wie Scheren und Gabeln in suizidaler, teilweise parasuizidaler Absicht (d.h. mit dem Wunsch der Beendigung des Lebens respektive der Beschädigung des eigenen Körpers) Selbstverletzungen zugefügt habe. 8.4.6 Die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte sind ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung die Professionalität und Objektivität ihrer Verfasserinnen und Verfasser anzuzweifeln.

E-843/2018 8.4.7 Aufgrund der beiden zuletzt zu den Akten gereichten fachärztlichen Ausführungen respektive Diagnosen kann beim Beschwerdeführer nicht (mehr) allein von einer durch den Erhalt der negativen Verfügung ausgelösten schweren depressiven Episode ausgegangen werden. Den Berichten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ursache der schweren diagnostizierten PTBS in Ereignissen gründen, die sich bereits vor Erhalt der negativen Verfügung – jedenfalls soweit die sexuelle Ausbeutung betreffend auch vor der Ausreise aus dem Heimatland – ereignet haben. 8.4.8 Den medizinischen Berichten und Stellungnahmen ist durchwegs zu entnehmen, dass das impulsive selbstschädigende Verhalten des Beschwerdeführers zwar durch die intensive Therapiestruktur aktuell stabilisiert werden konnte. Bei einer Rückführung in das Heimatland – mithin an einen Ursprungsort der Traumatisierung – wäre aber von einer Selbstgefährdung im Rahmen der dissoziativen Episoden und jedenfalls von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. 8.5 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr den Beschwerdeführer in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben.

E-843/2018 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen ihm durch den Aufenthaltskanton zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten. Unter diesen Umständen können ihm keine zu entschädigenden notwendigen Vertretungskosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-843/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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