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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2017 E-8425/2015

25 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,214 parole·~16 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8425/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).

E-8425/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 11. September 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der minderjährige Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus Kabul, Quartier „C._______“, wo er mit seiner Familie von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Familie sei wohlhabend. Ein beziehungsweise zwei Onkel väterlicherseits, welche (…) seien, seien im (…) oder (…) 2014 von Unbekannten angegriffen und verletzt worden. Etwa zur gleichen Zeit hätten vermummte Personen ihn selber mehrmals vor seiner Haustür verfolgt und nachts an die Tür geklopft. Einmal hätten diese Leute versucht, ihn auf dem Nachhauseweg zu entführen; er habe sich ihnen jedoch mit der Hilfe von Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft entziehen können. Aufgrund der akuten Gefahr für ihr Leben hätten seine Onkel und er sich daraufhin entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Er sei zusammen mit einem seiner Onkel ungefähr drei Monate vor der Einreise in die Schweiz (Februar 2015) per Flugzeug nach D._______ gereist und von dort weiter in die Türkei. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Während sein Onkel nach Deutschland weitergereist sei, sei er selber über Bulgarien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente ein: Tazkira und Universitätsdiplom seines Vaters, Impfkarte seiner Mutter, Mitgliederausweis eines (…)-Klubs, deutschsprachiger Zeitungsartikel über einen seiner Onkel. C. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-8425/2015 D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, (…), vom 22. Dezember 2015 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der F._______ GmbH vom 7. Januar 2016 zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, ordnete ihm seine bisherige Rechtsvertreterin, lic. iur. Ariane Burkhardt, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben.

E-8425/2015 I. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Gelegenheit zur Replik wahr und reichte zudem einen weiteren ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 26. Februar 2016 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eine Kostennote nach. K. Am 7. Juli 2016 sowie 17. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Regionalpolizei (…) wergen unbefugten Besitzes beziehungsweise Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) angezeigt. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Region (…) vom (…) November 2016 wurde der Beschwerdeführer des Konsums von Marihuana schuldig erklärt und mit dem einer persönlichen Leistung in Form der Teilnahme an zwei Beratungsgesprächen bestraft. L. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 30. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor in ärztlicher Behandlung sei, und reichte einen weiteren entsprechenden Arztbericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 14. Februar 2017 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-8425/2015 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der

E-8425/2015 Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG). 4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für seine Wiedereingliederung als tragfähig erweise und habe eine sehr gute Ausbildung. Ferner hätten sich seine Asylvorbringen als nicht asylrelevant erwiesen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, er befinde sich seit dem 23. September 2015 beim Ambulatorium der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) (…) wegen eines depressiven Zustandsbil-

E-8425/2015 des und selbstverletzenden Verhaltens in Behandlung. Im Zuge der Behandlung habe er darüber sprechen können, dass er seit seinem neunten Lebensjahr Opfer von massiven sexuellen Übergriffen durch (…) geworden sei. Es sei bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aus medizinischer Sicht sei es begründbar, dass er zuvor von diesen traumatischen Erlebnissen nicht habe berichten können. Er sei auf eine engmaschige jugendpsychiatrische Behandlung angewiesen. Der Annahme der Vorinstanz, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges familiäres Netz sei unter diesen Umständen die Grundlage entzogen. Eine Rückkehr in seine Familie würde seine Gesundheit akut gefährden und erweise sich als unzumutbar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf anderweitige angemessene Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in Kabul ergeben. Angesichts der einflussreichen Position seines (…) wäre auch zu bezweifeln, dass er vor Drohungen oder gar weiteren Übergriffen seines (…) wirkungsvoll geschützt werden könnte. Im Weiteren könnte gemäss verfügbaren Quellen der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung in Kabul, insbesondere in Anbetracht des enormen Bedarfs der Bevölkerung an psychiatrischer Behandlung, nicht gewährleistet werden. Eine Unterbrechung der derzeitigen engmaschigen Behandlung würde seine Gesundheit massgeblich gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach als unzumutbar. 5.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführe habe, obwohl ihm genügend Raum gewährt worden sei, sich frei zu äussern, im Rahmen der Befragungen in keiner Weise auf familiäre Probleme oder Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, was bei tatsächlich sexuell missbrauchten Jugendlichen aber erfahrungsgemäss der Fall sei. Dass er die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übergriffe bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht hätte, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, weil ihm schon in diesem Zeitpunkt eine Rechtsvertreterin zur Seite gestanden sei. Diese Vorbringen müssten als nachgeschoben betrachtet werden; allfällige psychische Probleme müssten andere als die angeführten Ursachen haben. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei die notwendige medizinische Infrastruktur in Kabul vorhanden und der Beschwerdeführer habe, da er aus einer wohlhabenden Familie stamme, die Möglichkeit, eine notwendige medizinische Behandlung dort in Anspruch zu nehmen. 5.4 In der Replik wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin weiterhin als schwerstbelastet wahrgenommen werde. Seine zögerliche Berichterstattung über

E-8425/2015 den erlittenen sexuellen Missbrauch entspreche klinischen Erfahrungen mit traumatisierten Patienten. Der Beschwerdeführer leide neben grosser Scham und ausgeprägten Schuldgefühlen an einer retrograden Amnesie. Die behandelnde Ärztin habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es ihm anfänglich nicht möglich gewesen sei, über die sexuellen Übergriffe durch seinen (…) zu berichten. Hieran ändere nichts, dass er bei der Anhörung durch seine Rechtsvertreterin begleitet worden sei. Es werde daran festgehalten, dass er in seiner Heimat über kein familiäres Netz verfüge. Bei einer Rückführung nach Kabul bestehe das Risiko einer Retraumatisierung und es wäre ein Auftreten einer akuter Suizidalität zu befürchten. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen sind in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser allgemeinen Feststellung ist gemäss bisheriger Praxis die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden, wohin der Vollzug von Wegweisungen unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden begünstigenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Sodann ist in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er über keine genügenden finanzi-

E-8425/2015 ellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). 6.3 Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Übergriffen aufgrund des Zeitpunktes der Geltendmachung um einen unglaubhaften Nachschub handle, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2015 wird überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer – der zum Zeitpunkt des Stellens des Asylgesuchs gut (…)- und bei seiner Anhörung (…)-jährig war – erst im Rahmen der therapeutischen Behandlung in der Lage war, über die erlittenen sexuellen Übergriffe zu sprechen, und seine in den Arztzeugnissen wiedergegebenen Schilderungen der erlebten Übergriffe weisen durchaus Realkennzeichen auf. Gemäss den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten, die sehr aussagekräftig sind, wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte sexuelle Missbrauch durch seinen (…) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten. 6.4 Bei dieser Ausgangslage sind vorliegend die gemäss oben erwähnter Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul erforderlichen begünstigenden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Eine Rückkehr in sein familiäres Umfeld kann ihm nicht zugemutet werden, und es liegen auch keine Hinweise auf

E-8425/2015 ein anderweitig vorhandenes tragfähiges soziales Beziehungsnetz vor. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten ist der Beschwerdeführer auf eine engmaschige und traumaspezifische psychiatrische Behandlung sowie auf ein sicheres und wohlwollendes Umfeld angewiesen. Es ist indessen nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass diese Rahmenbedingungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gewährleistet werden könnten. Abgesehen davon wären die massiven Gesundheitsbeschwerden in Kabul wohl ohnehin nicht hinreichend behandelbar. 6.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 6.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Aus dem gegen den Beschwerdeführer erfolgten Schuldspruch wegen Konsums von Marihuana lässt sich keine erhebliche Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit erkennen, da es sich dabei um ein geringfügiges Delikt handelt, das sich weder gegen Leib und Leben noch gegen das Eigentum oder die Freiheit richtet und nicht die erforderliche Intensität im Sinne Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erreicht. 6.7 Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2015 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E-8425/2015 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 20. Juni 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (5 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 180.–) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird das vom SEM als Parteientschädigung zu vergütende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ‒ unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 30. März 2017 zu veranschlagenden Aufwands ‒ auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8425/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2015 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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