Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E841/2008 Urteil v om 3 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (…).
E841/2008 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Georgier, mit letztem Wohnsitz in B._______ seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2003 und reiste in einem Lkw durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 16. Dezember 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle C._______ (…) ohne Einreichung von Identitätspapieren sein erstes Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im eigenen (…) zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie weiteren (…) gearbeitet. Alle seien Mitglieder der Bürgerunion des ehemaligen Präsidenten Schewardnaze. Deswegen seien sie von den Anhängern der neuen Regierung bedroht worden. Es habe wegen der politischen Unruhen Chaos geherrscht, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei. Er habe sie unterwegs verloren und wisse nicht, wo sie sich aufhalte. A.b Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (eröffnet am 3. Februar 2004) gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Meldung der Polizeistation D._______ vom 2. April 2004 war der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2004 unbekannten Aufenthalts. B. Am 22. November 2007 ging eine Interpolanzeige aus (...) beim Swiss Afis ein. C. Am 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität im EVZ E._______ ein zweites Asylgesuch ein und nachdem eine daktyloskopische Abklärung ergab, dass es sich hierbei um dieselbe Person (N (…)) handelte, wurde er in Auslieferungshaft genommen. D. Eine Befragung des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei F._______ vom 7. Dezember 2007 ergab, dass der
E841/2008 Beschwerdeführer einer vereinfachten Auslieferung nach (...) zustimme und dort eine allfällige Strafe verbüssen wolle, sofern das BFM eine Rückreisebestätigung in die Schweiz mit der Zusicherung ausstelle, dass das Asylverfahren wieder aufgenommen werde. E. Am 20. Dezember 2007 wurde aufgrund des internationalen Haftbefehls vom 4. Dezember 2007 ein Auslieferungsgesuch der (...) wegen Verdachts auf (…) bei der zuständigen Schweizerischen Behörde eingereicht. F. In der Folge fand am 17. Januar 2008 im Gefängnis F._______ die direkte Bundesanhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er A._______ (im ersten Asylverfahren G._______) heisse und im ersten Asylverfahren in Bezug auf seine Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe, weil er damals so beraten worden sei. In Wirklichkeit habe er Probleme wegen der (…)firma seines Vaters gehabt. So sei er im Jahre 2001 nach H._______ gegangen und ins Geschäft der (…)firma seines Vaters eingestiegen. Wegen der (…) und er habe nach Georgien zurückkehren müssen. Sein Vater habe in Georgien noch drei (…) besessen. Vor der Revolution habe der Vater an die damalige Regierung Schmiergeld bezahlt und sei von dieser in Ruhe gelassen worden. Nach der Revolution sei er erpresst und schikaniert worden. Er sei vom Finanzministerium aufgefordert worden, seine Betriebe zu schliessen. Es hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei welchen man (…) und viele Sachen zerstört habe. Ausserdem habe er eine Busse zahlen sollen, die jedoch seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen habe. Im Winter 2004 sei sein Vater mit einigen Männern, die Geld gewollt hätten, weggegangen und drei Tage später habe man ihn tot aufgefunden. Die Obduktion habe ergeben, dass er eines natürlichen Todes, nämlich an einem Hirnschlag gestorben sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass man nachgeholfen habe. Daraufhin sei er erpresst worden. Da er das Geld nicht habe zahlen können und auch nicht habe zahlen wollen, sei er nach (...) geflüchtet. Dort habe man ihn (…) bezichtigt, dann jedoch freigesprochen. Man habe ihm gesagt, er soll (...) verlassen, was er auch getan habe. Daher sei es ihm unverständlich, weshalb er durch Interpol gesucht werde. Im Übrigen habe er einige Tage nach der Einreise nach (...) einen Anruf aus Georgien erhalten. Dabei sei er aufgefordert worden,
E841/2008 das Geld zu zahlen. Eine Woche später sei er durch die (…) Behörden festgenommen worden. Im Übrigen habe er kein Vertrauen in die (…) Behörden und möchte nicht dorthin ausgewiesen werden. Nach dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch sei er im April 2004 nach Georgien zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass seine Mutter krank sei. Er habe bei Freunden gelebt, weshalb die Leute, die ihn gesucht hätten, von seiner Anwesenheit nichts erfahren hätten. In B._______ habe er (…), die seiner Mutter gehört habe, verkauft und ihr Ausreisepapiere besorgt. Da er viele Freunde in I._______ habe, habe er seine Mutter dorthin geschickt, damit man sie dort operiere. Er sei dann noch einige Zeit in Georgien geblieben und sei in der Folge im Dezember 2006 erneut in die Schweiz eingereist. Er habe während drei bis vier Monaten entweder in J._______ oder K._______ gelebt und fast jeden Monat seine Mutter in I._______ besucht. Das letzte Mal sei dies etwa vor fünf Monaten gewesen. Er habe das Asylgesuch deswegen nicht gleich eingereicht, weil er diesfalls im Empfangszentrum hätte bleiben müssen und nicht nach I._______ reisen können. Erst als es seiner Mutter gesundheitlich besser gegangen sei, habe er auch Sicherheit für sich gebraucht, da er nicht dauernd illegal in der Schweiz habe leben wollen, und ein Asylgesuch eingereicht. G. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (eröffnet am 4. Februar 2008) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, den es für zulässig zumutbar und möglich befand. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmittel im Unterlassungsfall – bis 27. Februar 2008 zu verlassen. Vorbehalten bleibe ein allfälliger Auslieferungsentscheid der zuständigen Auslieferungsbehörde (...). Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz vorerst fest, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, auf Anraten anderer Asylsuchender anlässlich des ersten Asylverfahrens die Behörden über seine Identität zu täuschen, und auch in Bezug auf die Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt zu haben, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche und der Glaubhaftigkeit insgesamt abträglich sei. Des Weiteren begründete sie ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen – soweit sie aufgrund
E841/2008 unsubstanziierter, widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen überhaupt geglaubt werden könnten – nicht asylrelevant seien, da es sich bei den dargelegten Vorfällen um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte, das heisse um Verfolgung durch Dritte handle. Derartige Verfehlungen würden jedoch durch den georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien, aufgenommen und würden sich somit im Rahmen des Möglichen für einen rechtstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzen. Sollte sich die Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich – allenfalls unter Hilfe einer rechtskundigen Person – an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nie an die Behörden gewandt habe, habe er seinem Heimatstaat die Möglichkeit genommen, zu seinen Gunsten einzugreifen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen des fehlbaren (…)beamten, durch geeignete Wahl seines Aufenthaltsortes innerhalb seines Heimatstaates ausweichen, wie er dies bereits seit der Rückkehr nach Georgien im Jahre 2004 erfolgreich getan habe. So habe er sich unbehelligt bei seiner Mutter aufhalten und verschiedene Transaktionen zu Veräusserung des Vermögens seiner Mutter und zur Organisation von derer wie auch später seiner eigenen Ausreise im Jahre 2006 tätigen können. Schliesslich lasse auch das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er sich nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht gesehen habe, habe er doch nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Einreichung seines Asylgesuchs noch fast ein Jahr zugewartet. Ferner sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die georgischen Behörden hätten die (…) Behörden auf seine Person aufmerksam gemacht, wenig plausibel, da dem Beschwerdeführer in Georgien trotz Drohungen nichts Konkretes zugestossen sei. Schliesslich sei er eigenen Angaben zufolge freigesprochen und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Zudem sei (...) ein Rechtsstaat und sollte das dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in (...) tatsächlich zu Unrecht eingeleitet worden sei, könne er den Rechtsweg beschreiten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass aus den Akten Hinweise auf einen möglichen (…) bestünden, was in Georgien einen Straftatbestand darstelle, und ein Strafverfahren in seiner
E841/2008 Heimat nicht ausgeschlossen werden könne. Die Akten würden jedoch keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung im Rahmen eines allfälligen legitimen Strafverfahrens enthalten. Auch eine allfällige (…) stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Eine (…) sei mit einem stationären Aufenthalt in staatlichen Institutionen oder ambulant in privaten Einrichtungen möglich, weshalb der Vollzug auch zumutbar sei. H. Die in kyrillischer Handschrift abgefasste Eingabe vom 4. Februar 2008 an das BFM, wurde am 12. Februar 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zu einer Übersetzung respektive falls notwendig zu einer Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses – alles unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – innert noch laufender Beschwerdefrist bis am 3. März 2008 aufgefordert. J. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. Februar 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung nach (...) für die dem Auslieferungsgesuch des (…) Justizministeriums vom 7. Februar 2008 zugrundeliegenden Straftaten. K. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Poststempel: 3. März 2008) ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der Bezahlung eines Kostenvorschusses, weil er sich im Gefängnis befinde und dort kein Geld habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von der damals zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert sieben Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und den Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen. Ansonsten werde auf seine Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten.
E841/2008 M. Mit Nachtragsauslieferungsersuchen vom 10. März 2008 ersuchte das (…) Justizministerium das Bundesamt für Polizeiwesen über die beantragte Auslieferung zu entscheiden und es darüber zu informieren. Das BJ übermittelte dieses Schreiben mit Verfügung vom 31. März 2008 der Kantonspolizei F._______ mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer über die vereinfachte Auslieferung zu befragen und ein Einvernahmeprotokoll zu erstellen. N. Mit Eingabe vom 15. März 2008 ersuchte der mandatierte Rechtsvertreter um unentgeltliche Prozessführung und stellte in Aussicht, sich am Montag, 17. März 2008, mit der Instruktionsrichterin in Verbindung zu setzen, um eine mögliche Vorgehensweise zu besprechen. O. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von der damals zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert der in der Verfügung vom 7. März 2008 angesetzten Frist – das heisst bis zum 19. März 2008 – den Kostenvorschuss zu leisten und eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurden dem Rechtsvertreter Kopien der bisher ergangenen Korrespondenz zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer zugestellt. P. Mit Beschwerdeverbesserung vom 19. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die BFMVerfügung vom 28. Januar 2008 anfechten und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, subeventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er weiter, die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung zu bestätigen und ihm die unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes zu gewähren. Des Weiteren sei ihm Einsicht in die Akten und die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus der Verfügung nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz
E841/2008 seine Ethnie, Religion, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgeklärt habe beziehungsweise näher nach den Gründen der von ihm genannten behördlichen Schikanen, Erpressungen und Bedrohungen gefragt und in diese Richtung untersucht habe. Georgien sei ein Staat, in welchem nach wie vor Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden, in welchem die Korruption weit verbreitet und ein funktionierendes Polizei und Justizsystem erst im Aufbau sei. Somit hätte die Vorinstanz zu weiteren Nachforschungen Anlass gehabt. Gerade Übergriffe durch Dritte, auch behördlicherseits, vor welchen der Staat keinen Schutz gewähre, würden zu den Problemen in Georgien gehören. Es seien auch Fälle von willkürlichen Festnahmen und Gewaltübergriffen durch Behörden bekannt. So sei der Beschwerdeführer von einem (…)beamten zur Bezahlung von bestimmten Beträgen gedrängt beziehungsweise von diesem für den Fall der Nichtzahlung sinngemäss mit dem Tode bedroht worden. Bereits sein Vater sei vom selben (…)beamten in entsprechender Weise angegangen worden und dann unter mysteriösen Umständen gestorben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden auf eine staatliche Verfolgung hinweisen. Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht sei es weiter nicht möglich, konkrete Rügen betreffend weiter zu treffenden Sachverhaltsabklärungen vorzubringen. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unklar, inwieweit die Vorinstanz die Frage des (…) und der Möglichkeit eines damit verbundenem Strafverfahrens effektiv abgeklärt habe. Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht gewährt und ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 4. April 2008 seine Beschwerde zu ergänzen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. R. Mit Telefax vom 4. April 2008 wurde um Fristerstreckung für die Beschwerdeergänzung ersucht. Dieses Gesuch wurde gleichentags von der damaligen Instruktionsrichterin mit Hinweis auf bereits mehrmalige Fristerstreckungen im vorliegenden Fall und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG telefonisch abgewiesen.
E841/2008 S. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2008 wurden die telefonisch erfolgte Abweisung der Fristerstreckung und der Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG schriftlich bestätigt. T. Mit einem zweiten Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2008 bewilligte das BJ die Auslieferung nach (...) für die dem Auslieferungsersuchen des (…) Justizministeriums vom 10. März 2008 zugrunde liegenden Straftaten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona, die mit Entscheid vom 8. Juli 2008 abgewiesen wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde, trat das Bundesgericht mit Entschied vom 8. August 2008 nicht ein. U. Am 2. September 2008 wurde der Beschwerdeführer an (...) ausgeliefert. V. Mit Wiederaufnahmeentscheid des BFM vom 24. Oktober 2008 (readmission en Suisse), wurde der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 in der Schweiz wieder aufgenommen. W. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seines im Original eingereichten (…). X. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 wurden dem Beschwerdeführer alle seine Dokumente in Kopien zugestellt und für den Arbeitgeber bestätigt, dass es sich dabei um Kopien aus den dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorliegenden Dokumenten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
E841/2008 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügte vorab in formeller Hinsicht, dass das BFM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe, da es bloss abstrakt auf seine unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen verwiesen habe, ohne sie näher zu bezeichnen. 4.1. Dazu ist Folgendes festzustellen: Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien, bevor sie verfügt. Die Pflicht zur Begründung einer
E841/2008 Verfügung ergibt sich aus Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12C S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen – verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). Tatsächlich hat die Vorinstanz nicht genau erklärt, warum sie die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich erachtet hat, stellte jedoch anfangs fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bei seinem ersten Asylverfahren die Asylbehörden über seine Identität getäuscht und in Bezug auf seine Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt zu haben, was seiner Glaubhaftigkeit insgesamt abträglich sei. In ihrer Würdigung entschied sie sich jedoch, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter einzugehen, und wies das Asylgesuch lediglich aufgrund der fehlender asylrechtlichen Relevanz ab. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, zu diesen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, weshalb die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden wäre und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig gewesen wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 Einsicht in die Akten gewährt wurde, nachdem er in seiner
E841/2008 Beschwerdeergänzung vom 19. März 2008 fehlende Akteneinsicht gerügt und festgestellt hatte, bis anhin keine konkreten Rügen betreffend weiter zu treffenden Sachverhaltsabklärungen vorbringen zu können. Allerdings hat er nach gewährter Akteneinsicht bis heute keine weitere Beschwerdeergänzung eingereicht, um seine Rügen zu konkretisieren beziehungsweise neue vorzubringen, wie er dies in Aussicht gestellt hatte. 4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Es ist daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant bezeichnete, ihn nicht als Flüchtling anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffen. Entsprechend kann die Frage offengelassen werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG auch glaubhaft sind. Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sowie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann zunächst festgehalten werden, dass es sich bei der Erpressung durch einen Beamten aus dem Finanzministerium um einen Amtsmissbrauch, das heisst um Behelligung durch Dritte handelt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der georgische Staat grundsätzlich willens ist, Personen, die von Dritten bedroht bzw. verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren.
E841/2008 Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt, wonach Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten, sondern lediglich pauschal ausgeführt, korrupte oder fehlende staatliche Strukturen würden eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter verunmöglichen. Dieser Aussage kann – zumindest in dieser Form – nicht zugestimmt werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Korruption eine grosse Herausforderung für den georgischen Staat darstellt. Der Beschwerdeführer führte in seinen Schilderungen sowie in seiner Eingabe widerholt aus, dass er keine Anzeige gegen den (…)beamten erstattet habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es kann jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten unternommen, falls er offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte, zumal es sich hier offensichtlich um kriminelle Handlungen einer Einzelperson, deren Namen er kannte, handelte, weshalb eine Anzeige durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um eine unpolitische Person handelte.
E841/2008 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass für das Bundesamt entgegen anderer Auffassung auf Beschwerdeebene keine Veranlassung bestand, das Motiv der geltend gemachten Erpressung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dessen Ethnie, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bringen, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keinem Zeitpunkt auf eine asylrechtlich relevante Motivation der Erpressung hinwies. Vielmehr steht fest, dass die Gründe für die geltend gemachte Behelligung rein pekuniärer Natur waren. Es kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der Finanzbeamte ihn auch ausserhalb seines Wohnortes suchen würde. Der Beschwerdeführer hat auch bei seiner Rückkehr nach dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch vom 29. Januar 2004 offenbar ohne Probleme während mehr als zwei Jahren in Georgien gelebt, diverse Geschäfte getätigt, wie den Verkauf der (…) seiner Mutter und die Organisation deren Reise und später seiner eigenen Ausreise. Auch hat er in L._______ bei einer Abteilung des Innenministeriums problemlos einen Pass beantragen können und diesen in der Folge erhalten. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung nachzuweisen und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen vermögen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. In Würdigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E841/2008 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E841/2008 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort herrschenden Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versorgung und wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Vorliegend sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung, handelt es sich doch um einen noch relativ jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in L._______ und B._______ und einem breiten Freundeskreis. Überdies hat er eine sehr gute Ausbildung als (…) und berufliche Erfahrung. Ausser georgische beherrscht er auch die russische Sprache gut.
E841/2008 Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich aufzubauen. Die Andeutung in der Beschwerde auf ein allfälliges Strafverfahren wegen (…) findet in den Akten keine Stütze und der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich in seinen Anhörungen nichts erwähnt. Der einzige Hinweis auf einen möglichen (…) befindet sich im Formular "segnalazione di casi medici" vom 27. November 2007, welchem sich entnehmen lässt, dass er sich am 26. November 2007 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, und wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf (…) sei. Hinweise auf (…) zum heutigen Zeitpunkt sind keine vorhanden. In Würdigung der gesamten Umstände muss nicht davon ausgegangen werden, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Ein Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erscheinen die Anträge des Beschwerdeführers ex post
E841/2008 als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist und es aufgrund der Akten Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer über ein gewisses Vermögen verfügt (gemäss eigenen Aussagen lebte er teilweise in verschiedenen Hotels in K._______ und J._______ und hatte genug Geld [vgl. B25/17, S. 8 unten]), ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind die Kosten in Höhe von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E841/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: