Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8394/2007 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (…).
E-8394/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk (Provinz Dohuk, Nordirak) ersuchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit befürchteter Blutrache seitens der Familie eines Jungen, den er mit seinem Auto angefahren habe, und welcher aufgrund dieses Unfalls gestorben sei. B. Mit Verfügung vom 10. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Es argumentierte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nahm das BFM den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten, auf Art. 14b Abs. 2 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) gestützten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Stadt Dohuk, wo seine Familie lebe. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten. D. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 3. Juli 2007 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Zur Begründung führte er aus, es treffe zwar zu, dass seine Familie in Dohuk lebe. Er könne aber nicht dorthin
E-8394/2007 zurückkehren, weil er – wie anlässlich der Asylgesuchstellung erläutert – aufgrund der Androhung der Blutrache an Leib und Leben gefährdet sei. Bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Dohuk verwies er auf die Position des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen (UNHCR) betreffend Rückkehr in die drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya vom 8. Mai 2007 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007. Diesen Quellen zufolge würde sich angesichts der angespannten Situation in den kurdischen Provinzen eine grosse Anzahl an Rückkehrern destabilisierend auf die Region auswirken. Rückführungen müssten schrittweise und in enger Abstimmung mit den kurdischen Behörden erfolgen. Aus diesen Gründen sollten die Aufnahmestaaten irakischen Staatsangehörigen aus den kurdischen Provinzen den Aufenthalt aus humanitären Gründen weiterhin gewähren. Obwohl es keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer und religiöser Gruppen gebe, sei die Entwicklung der Sicherheitslage wegen verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar. Die Situation im Grenzgebiet zwischen dem Nordirak und der Türkei sei zudem angespannt und es müsse mit einer Invasion der Türkei gerechnet werden. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig, und ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak beziehungsweise nach Dohuk nicht zumutbar. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner irakischen Identitätskarte, seines Führerausweises und seines Nationalitätenausweises sowie einen Zeitungsartikel betreffend die Lage im türkischen Grenzgebiet zu den Akten. Weiter stellte er Identitätspapiere im Original sowie die Kopie eines Gerichtsurteils betreffend den Autounfall in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 13. November 2007 – eröffnet am 16. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM erkannte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit betreffend hielt es fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. April 2007 verneint worden sei, weshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Weiter ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
E-8394/2007 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weiter sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei kurdischen Provinzen als zulässig im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zu erachten. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge Männer, welche aus dieser Region stammten – grundsätzlich zumutbar sei. An dieser Feststellung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak nichts zu ändern. Im Falle des Beschwerdeführers würden überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, Opfer eine Ehrenmordes zu werden, merkte die Vorinstanz an, aufgrund einer Gesetzesänderung gelte das Motiv Ehre im Irak seit 2000 respektive 2002 nicht mehr als strafmindernder Umstand. Delikte, die auf Ehrenrache beruhten, würden als normale strafbare Handlungen betrachtet und könnten als solche geahndet werden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach die irakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig oder –fähig seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Familie des verunfallten Knaben weigern sollte, in Sühneverhandlungen einzuwilligen, welche im Irak üblich und verbreitet seien. Zudem habe er im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auf die Blutrache nur kurz Bezug genommen. Aus der Gefahr einer militärischen Intervention der Türkei im Nordirak lasse sich ebenfalls keine individuelle Gefährdung ableiten. Des weiteren habe der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bis zur Ausreise in der Stadt Dohuk gelebt, sei dort zur Schule gegangen und habe im Laden seiner Bruders als Verkäufer gearbeitet, so dass davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in Dohuk wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM verwies zudem auf das Angebot der Rückkehrhilfe. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führt er im
E-8394/2007 Wesentlichen aus, er sei im Nordirak an Leib und Leben gefährdet. Die Familie des verunglückten Kindes suche noch immer nach ihm und wolle sich an ihm rächen. Dem von der Vorinstanz angeführten Hinweis auf die Gesetzesänderung betreffend Ehrendelikte hält er entgegen, dass ihn die blosse Tatsache, wonach Täter bestraft würden, nicht vor Übergriffen schütze. Nach wie vor gebe es Clans und Familien, die an Mord und Rache wegen Ehrverletzungen festhalten würden, auch wenn zahlreiche Streitigkeiten mit Sühneverhandlungen beigelegt werden könnten. Dem Staat sei es angesichts der immer noch einflussreichen Clan-Strukturen nicht möglich, ihn vor einem Übergriff zu schützen. Sein Asylgesuch sei nie materiell beurteilt, sondern lediglich aufgrund fehlender Identitätspapiere abgelehnt worden, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich sei, seine Gefährdungslage fundiert abzuschätzen. Die Vorinstanz sei verpflichtet, diesen Punkt vertieft zu prüfen, was sie bei der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme unterlassen habe. Weiter wiederholt er bezüglich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen die in der Stellungnahme vom 3. Juli 2007 zitierten Positionen des UNHCR und der SFH. Zudem sei verschiedenen Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass das türkische Militär bereits ins nordirakische Kurdengebiet eingedrungen sei. Im Grenzgebiet zwischen dem Nordirak und der Türkei sei es zu Gefechten zwischen der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) und dem türkischen Militär gekommen; es bestehe die reale Gefahr, dass im Nordirak kriegerische Auseinandersetzungen mit Auswirkungen auf die ganze Bevölkerung ausbrechen könnten. Die Zivilbevölkerung leide zudem unter Anschlägen sunnitischer Terroristen aus dem Umfeld der al-Kaida, weshalb von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Folglich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht zumutbar. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel zur Intervention der türkischen Armee im Nordirak sowie – in Kopie und mit deutscher Übersetzung – seinen Führerschein, seinen Personalausweis, seinen Nationalitätenausweis, einen undatierten Totenschein und ein Urteil des Zivilgerichts Dohuk, datiert vom (…) 2007, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einen späteren Zeitpunkt befunden
E-8394/2007 werde. Weiter wurde festgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob anstelle des Vollzuges der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer − abgesehen vom Führerschein − die Originale der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente ein und führte aus, mit den beigebrachten Beweismitteln würden seine Vorbringen betreffend den Autounfall und die damit zusammenhängende Verfolgung durch die Familie des Opfers untermauert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
E-8394/2007 die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 10. April 2007 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 5.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
E-8394/2007 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1. 6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit unangefochten gebliebener und somit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG infolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht erfüllt, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit – trotz der Bezeichnung von Art. 32 Abs. 2 lit. a als "Nichteintretensentscheid" – in einem Summarverfahren über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8). Folglich kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
E-8394/2007 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 S. 42 ff. und E. 6.6 S. 46). Im Weiteren hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 10. April 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten und fehlenden Realitätskennzeichen als unglaubhaft erkannt (siehe dort E. 2. S. 3). Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Blutrache durch die Familie des verstorbenen Jungen nicht zu belegen vermögen. Im Sinne einer Ergänzung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden kann und die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der genannten Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7 S. 52), weshalb es dem Beschwerdeführer – selbst wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen würde – möglich und zumutbar wäre, die nordirakischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Blutrache ist demzufolge auch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzulässig erscheinen zu lassen. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits erwähnt - gemäss seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten
E-8394/2007 Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.). 6.2.2. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die SFH bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das UNHCR bestätigt in einem aktuellen Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. 6.2.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat bis zur Ausreise bei seinen Eltern in der Stadt Dohuk gewohnt. Seine fünf Geschwister leben ebenfalls in Dohuk. Bis zur Ausreise hat er die Schule besucht und gelegentlich im (…) Laden einer seiner Brüder gearbeitet. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer seit August 2007 erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
E-8394/2007 Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
E-8394/2007 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: