Abtei lung V E-839/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-839/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2008 und der direkten Anhörung vom 8. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er mit (...) gelebt habe, dass sein Vater und seine beiden Geschwister im Jahr (...) bei einem Angriff der äthiopischen Truppen ums Leben gekommen seien, als das (...) von einer Granate getroffen und zerstört worden sei, dass er nach der Plünderung des (...) seines Vaters mit seiner Mutter nach D._______, einer (...) Meilen (...) von C._______ gelegenen Ortschaft, gezogen sei, dass er wiederholt von Aktivisten der islamischen Gerichte zur Zusammenarbeit angehalten worden und verhaftet worden sei, weil er sich geweigert habe, der Aufforderung Folge zu leisten, dass er das erste Mal nach ungefähr (...) Wochen freigelassen worden sei, weil seine Mutter interveniert und er versprochen habe, sich den islamischen Gerichten zur Verfügung zu halten, dass er (...) später wegen des Verdachts, für die äthiopischen Truppen zu spionieren, erneut verhaftet, längere Zeit verhört, wiederholt geschlagen und am (...) von einem islamischen Gericht zum Tode verurteilt worden sei, dass er am gleichen Tag von Regierungstruppen, die das Gebiet um das Gefängnis erobert hätten, befreit und in einem Krankenhaus, wo er sich (...) Tage aufgehalten habe, gepflegt worden sei, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus versteckt gehalten habe und schliesslich auf Anraten seiner Mutter aus Somalia ausgereist sei, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, E-839/2010 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren drei fremdsprachige Dokumente (...) und Farbfotos eines beschädigten Hauses zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 - eröffnet am 13. Januar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil er sich in erhebliche Widersprüche verwickelt habe, dass er insbesondere bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, Mitglieder der islamischen Gerichte hätten mehrmals versucht, ihn zu rekrutieren, und im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei vor seiner Verhaftung im (...) nie mit den islamischen Gerichten in Kontakt gestanden, dass er des Weiteren hinsichtlich der Flucht nach D._______ bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Flucht habe im (...) stattgefunden, wogegen er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im (...) nach D._______ geflüchtet sein wolle, dass er zudem in Bezug auf die Rekrutierungsversuche durch die Islamisten bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er sei (...) zur Zusammenarbeit aufgefordert und wegen seiner Weigerung verdächtigt worden, mit den äthiopischen Truppen zusammenzuarbeiten, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe sich bereits bei der ersten Aufforderung zur Zusammenarbeit bereit erklärt, dass vor diesem Hintergrund seine Aussage anlässlich der Anhörung, er sei wiederholt von den Islamisten zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, keinen Sinn mache, dass ferner sein weiteres Vorbringen bei der Anhörung, er sei trotz seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit (...) Wochen lang festgehalten worden, jeglicher Logik entbehre, dass der Beschwerdeführer überdies bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei am (...) nach D._______ geflüchtet, später in- E-839/2010 dessen behauptet habe, er sei am (...) ein zweites Mal festgenommen und bis zum Gerichtsurteil vom (...) festgehalten worden, dass er des Weiteren unstimmige Aussagen zu seiner Familie gemacht habe, indem er bei der Erstbefragung angeführt habe, er habe weder (...), und bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe (...), dass die von ihm eingereichten Farbkopien von Dokumenten nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen, zumal gefälschte Schriftstücke in Somalia einfach zu beschaffen seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit mangels Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei, dass der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 15. Februar 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, E-839/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-839/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, und die zur Stützung der gesuchsbegründenden Aussagen lediglich in Kopie eingereichten Dokumente seien mangels Beweiswerts nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit dem pauschalen Verweis auf seine mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs nicht gelingt, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in zentralen Punkten zu entkräften, dass des Weiteren seine Behauptung in der Beschwerde, die aufgezeigten Unstimmigkeiten bei den Daten seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, sondern festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den respektive die Dolmetscherin sehr gut verstanden, dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie E-839/2010 Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die gesamte Bevölkerung betrifft, dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt wird, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, E-839/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-839/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9