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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 E-8348/2008

17 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,136 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-8348/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8348/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Dezember 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 13. Dezember 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt. Am 11. August 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt B._______. Seit (...) habe sie zusammen mit ihrer Tochter in Colombo gelebt. Ihr Ehemann sei schon im Jahre (...) verstorben. Im Februar 2007 sei sie mit einem Visum für zwei Monate in die Schweiz gekommen, um ihren inzwischen eingebürgerten Sohn zu besuchen. Dieser habe ihr in den letzten Jahren immer Geld für ihren Lebensunterhalt geschickt. Nach ihrer Rückkehr nach Colombo sei ihre Tochter mit ihrem Partner ins Ausland gegangen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich deshalb entschlossen, sich fortan bei einer Bekannten in Colombo aufzuhalten. Wiederholt sei sie aufgefordert worden, einer Gruppe unbekannter Personen Geld zu geben. Diese hätten offensichtlich gewusst, dass sie in der Schweiz gewesen sei, und daher angenommen, dass sie viel Geld besässe. Die Unbekannten hätten ihr mit dem Tode gedroht, wenn sie sich weigere, ihnen Geld zu geben. Mit Hilfe einer in Deutschland wohnhaften (...) habe sie ein Schengenvisum erhalten und sei am 12. September 2007 nach Deutschland gereist. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt dort habe sie sich zu einer (...) nach Frankreich begeben, welche Anfang Dezember 2007 ihre Weiterreise in die Schweiz organisiert habe. Mit Schreiben vom 30. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom 24. November 2008 wurde der geforderte Bericht von Dr. med. C._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, D._______, datierend vom 10. November 2008, nachgereicht. B. Mit Verfügung vom 26. November 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E-8348/2008 C. Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei ihr zuzuerkennen, und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und eine neue Frist bis zum 31. Januar 2009 zur Einreichung einer materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-- gesetzt. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung wurde abgewiesen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 20. Januar 2009 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung bezüglich des in der Schweiz lebenden Sohnes sowie ein ärztliches Zeugnis vom 27. Dezember 2008, ebenfalls den Sohn betreffend, nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-8348/2008 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-8348/2008 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. So habe sie die angeblichen Erpresser nur vage beschrieben und auch die Aussagen zu den angeblichen Bedrohungen seien sehr unsubstanziiert ausgefallen. Ausweichend seien zudem die Antworten auf die Fragen nach der ersten Behelligung oder der Anzahl der Begegnungen mit den Erpressern ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch nicht plausibel darlegen können, woher diese von ihren Verwandten in der Schweiz gewusst haben sollen, welche sie zur Annahme veranlasst hätten, dass sie über viel Geld verfüge. Unglaubhaft sei zudem, dass die Erpresser den jeweiligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gekannt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka am 12. September 2008 so lange zugewartet habe, um ein Asylgesuch zu stellen. Die geltend gemachte (...) sei im Übrigen als nicht asylrelevant zu werten. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und ihr zu Unrecht kein Asyl gewährt worden sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 festgehalten, ergibt jedoch auch eine genaue Prüfung der Akten, dass die Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft respektive als asylrechtlich nicht von Belang gewertet werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen auf die allgemein E-8348/2008 schwierige Situation in ganz Sri Lanka und auch in Colombo hingewiesen wird, die anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und auf deren Wahrheitsgehalt beharrt wird. Insbesondere ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe für die von der Vorinstanz zu Recht als substanzlos bezeichneten Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Erpressern, wonach Erpressungen und Bedrohungen durch (Klein-)kriminelle in Sri Lanka zum Alltag gehörten, weshalb einem solchen Ereignis weniger Bedeutung beigemessen werde, als dies ein schweizerischer Durchschnittsbürger tun würde, vorliegend wenig überzeugend. Gehörten solche Vorfälle zur alltäglichen Lebensrealität, so wäre umso weniger nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin gerade deshalb und zum nämlichen Zeitpunkt ihre Heimat verlassen hätte. Der vorgenannte Einwand wie auch die dazu in einem inneren Widerspruch stehende Behauptung, sie habe die Erpresser aus Angst nicht richtig angesehen, müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Eine weitere Ungereimtheit liegt – neben den von der Vorinstanz festgestellten - darin, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Kurzbefragung angegeben hat, die Erpresser hätten sowohl gebrochenes tamilisch als auch gutes tamilisch gesprochen (A2 S. 7), um bei der direkten Anhörung durch das BFM zu Protokoll zu geben, sie hätten einmal tamilisch und einmal singhalesisch mit ihr gesprochen (A21 S. 6). Dass sodann der Entschluss, ein Asylgesuch zu stellen, erst gefallen sei, nachdem sie Sir Lanka schon längst wieder verlassen und ihr Sohn Beratungsgespräche geführt habe, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird, bestätigt die Schlussfolgerung, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka offensichtlich nicht in einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation befunden hat, zumal verfolgte Personen nach der Ausreise aus ihrem Heimatland erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl nachsuchen und damit nicht Monate zuwarten. Aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsgründe bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen. 6. E-8348/2008 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-8348/2008 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss E-8348/2008 dieser setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). 7.4.2 Das BFM führte aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin sei in Colombo registriert und habe dort während mehr als (...) Jahren gelebt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz habe aufbauen können. Zudem zeige der eingereichte Artzbericht, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befinde. Ausserdem werde sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten zählen können, namentlich von ihrem Sohn, der sie seit längerem unterstütze. Somit sei auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage als gesichert einzustufen. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus E._______, B._______ Distrikt, und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamilin, die aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt, anzusehen. Sofern die Beschwerdeführerin also auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in ihre Heimat ist für sie zumutbar. E-8348/2008 7.4.4 Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit (...) Jahren respektive (...) Jahren in Colombo (A2 S. 1, A21 S. 3). Aufgrund ihres langjährigen dortigen Aufenthalts und entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie in Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal sie auch anlässlich der kantonalen Anhörung von Bekannten und Freunden sprach (A21 S. 4), und sie darüber hinaus anfänglich auch angab, sie glaube, in Colombo Verwandte zu haben (A2 S. 3). Sodann ist ihre Behauptung, ihre Tochter lebe nicht mehr dort mit Zweifeln behaftet. So handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung, welche durch nichts belegt ist. Darüber hinaus ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traditionell starken Familienbande, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe selbst betont - nicht nachvollziehbar, dass ihre Tochter einfach aus Colombo verschwunden wäre und ihre Mutter im Ungewissen zurückgelassen hätte, ohne diese mindestens vorgängig zu informieren. Dies ist umso weniger verständlich, als die Beschwerdeführerin einerseits anlässlich der Kurzbefragung angab, ihre Tochter habe alles für sie gemacht (A2 S. 8) und sie andererseits mit ihrem Sohn in der Schweiz, ihrer (...) in Deutschland sowie weiteren, im Ausland wohnhaften Verwandten in Kontakt steht. Ebenso wenig wird die Behauptung, dass die Bekannte, mit der sie zuletzt zusammen unter einem Dach gelebt und welche sie bei der Ausreise unterstützt habe, nach Indien gegangen sei, durch irgendein Dokument gestützt. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sie nach einer Rückkehr nach Colombo mit Sicherheit auch weiterhin finanziell unterstützen wird. Die auf Beschwerdeebene dargelegte schwierige Lebenssituation des Sohnes vermag an der diesbezüglichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um die Prüfung einer allfälligen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland geht. Schliesslich lassen - wie vom BFM zu Recht festgehalten - auch keine gesundheitlichen Gründe einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Colombo als unzumutbar erscheinen. 7.5 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bezeichnen ist. E-8348/2008 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-8348/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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