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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2010 E-8331/2010

13 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,106 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-8331/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Serbien, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8331/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin am 12. November 1998 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFM vom 26. April 2001 abgelehnt wurde, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18. Juni 2001 als seit dem 30. November 2000 verschwunden meldete, dass die seit dem (...) 1998 nach Brauch verheirateten Beschwerdeführenden – ethnische Roma – am 15. August 2002 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchten, dabei die Kriegssituation in ihrer serbischen Heimat, die Weigerung des erstrubrizierten Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung und die allgemeine Diskriminierung der Roma geltend machten und erklärten, zuvor in Deutschland einen abschlägigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erwirkt zu haben, dass das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. September 2002 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland anordnete und diese am 11. September 2002 voll zog, dass das BFM das von den Beschwerdeführenden am 15. August 2002 initiierte Asylverfahren mit (amtsinternem) Entscheid vom 6. November 2002 als gegenstandslos geworden abschrieb, weil die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthaltes waren und keinen Rechtsvertreter bestimmt hatten, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2010 abermals in der Schweiz um Asyl ersuchten und hierzu anlässlich der Kurzbefragungen vom 4. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ sowie der Anhörungen vom 17. November 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie eine Woche nach ihrer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland im Jahre 2002 nach Serbien zurückgeführt worden seien, dort in ihrem Heimatort G._______ Wohnsitz bezogen und fortan ohne Not gelebt hätten, wobei der Beschwerdeführer zunächst im (...) angestellt und später als (...) erwerbstätig gewesen sei, E-8331/2010 dass sie heuer zwecks Verwandtenbesuchs bereits für drei Monate legal als Touristen in der Schweiz gewesen und am (...) Juli 2010 wieder in die Heimat zurückgekehrt seien, dass sich der Beschwerdeführer am 20. September 2010, ohne die hierfür erforderliche Handels- und Gewerbebewilligung eingeholt zu haben, auf einen von einem Freund vermittelten und ohne jegliche Belege abgewickelten Handel mit 1000 Paar Jeans chinesischer Herkunft eingelassen habe, welche er in Kommission genommen, aber erst zu einem Bruchteil des mit dem Geschäftspartner vereinbarten Preises bezahlt habe, wobei der Restbetrag von 4'500 Euro nach dem Weiterverkauf der Ware innert eines Monats hätte beglichen werden sollen, dass er um den 27. September 2010 herum, auf dem Weg zum Markt zunächst von der Verkehrs- und nachfolgend von der Finanzpolizei kontrolliert worden sei, wobei die Beamten die mitgeführten Jeans mangels der erforderlichen Belege und Bewilligungen beschlagnahmt hätten und ein Bestechungsversuch des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sei, dass seinem Wunsch nach Ausstellung einer Beschlagnahmungsbestätigung keine Folge geleistet und er stattdessen geohrfeigt und ihm die Eröffnung einer Strafuntersuchung in Aussicht gestellt worden sei, dass er in seiner misslichen Lage bei seinem Geschäftspartner einen Zahlungsaufschub habe erwirken wollen, der ihm aber verweigert worden sei, dass, wie er zwischenzeitlich erfahren habe, dieser Geschäftspartner der Mafia angehöre, welche bekanntermassen auch mit der Polizei zusammenarbeite, dass die Beschwerdeführerin, ohne davon ihrem gesundheitlich labilen Mann zu erzählen, am 22. Oktober 2010 vom besagten Geschäftspartner mit ihrer Vergewaltigung und der Tötung eines ihrer Kindes bedroht worden sei, sollte die Forderung aus dem Jeanshandel nicht erfüllt werden, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts dieser Bedrohungslage, welche sie mangels Erfolgsaussichten nicht bei den Behörden angezeigt hätten, zur Flucht in die Schweiz entschieden hätten, wobei E-8331/2010 sie am (...) Oktober 2010 aus Serbien ausgereist und am 27. Oktober 2010 in die Schweiz eingereist seien, wo bereits (...) wohnhaft und aufenthaltsberechtigt seien, dass sie auf dem Landweg via (...) gereist seien und die Landesgrenzen an offiziellen Grenzübergängen passiert hätten, dass im Heimatland und in verschiedenen europäischen Ländern weitere Angehörige und Verwandte lebten und arbeitstätig seien, dass sie im Übrigen mit den Behörden persönlich nie Probleme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer auf seinen (...) aufmerksam machte, welchen er bereits in Serbien habe behandeln lassen, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel verschiedene identitätsrelevante Dokumente (insbesondere Reisepässe, Identitätskarten und Geburtsurkunden) zu den Akten gaben, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 in Anwendung von Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Wiederaufnahme des am 6. November 2002 abgeschriebenen Asylverfahrens anordnete, dass das BFM mit Verfügung ebenfalls vom 25. November 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Schil derungen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise im Sinne von Art. 35a Abs. 2 AsylG ersichtlich, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Gewährung vorübergehenden Schutzes geeignet wären, E-8331/2010 dass es sich bei der infolge fehlender Belege und Bewilligungen vorgenommenen polizeilichen Warenbeschlagnahmung um eine strafrechtlich legitime Massnahme der Behörden handle und die Drohung seitens der privaten Drittperson vom serbischen Staat weder gebilligt noch unterstützt, sondern strafrechtlich verfolgt werde, dass es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten sei, die serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen und ihre Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die angeblich gegenüber der Beschwerdeführerin seitens des Geschäftspartners des Beschwerdeführers ausgesprochene Drohung, das Verheimlichen dieses Ereignisses gegenüber dem Ehemann und das Nichterstatten einer Anzeige im Übrigen nicht plausibel erschienen, zumal die angebliche Zugehörigkeit des Täters zur Mafia und deren Zusammenarbeit mit der Polizei auf blossen Gerüchten beruhten und stereotyp seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht lingseigenschaft der Beschwerdeführenden der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohten und weder die politische Situation in Serbien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht vollzugshinderlich seien, da die diesbezügliche medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet und auch bereits in Anspruch genommen worden sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, E-8331/2010 dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung durch rubri zierten Rechtsvertreter, die einstweilige Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und die Einräumung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragen, dass sie in der Begründung zunächst klarstellen, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe den Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise Ende Oktober 2010 beträfen und es sich dabei somit um neue Ereignisse handle, die mit den im Jahre 2002 beurteilten Asylgründen nichts zu tun hätten, weshalb es nicht angehe, acht Jahre später auf diese ausschliesslich neuen Gründe nicht einzutreten, dass entgegen der Auffassung des BFM denn auch durchaus Hinweise vorlägen, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien, da insbesondere der serbische Staat gegenüber Roma weder schutzwillig noch -fähig sei und diese Volksgruppe in Serbien andauernd und systematisch von einem strukturell angelegten privaten und staatlichen Verfolgungsszenario betroffen sei, dass Roma bekanntermassen bei ihrer Gewerbstätigkeit mit schlechteren Rahmenbedingungen zu kämpfen und daher oft keine legale Möglichkeit hätten, existenztragend zu wirtschaften, weshalb sie anfällig auf Geschäfte mit mafiösem Hintergrund seien, dass sie zudem polizeilich strenger kontrolliert würden und kaum auf rechtsstaatlich saubere Verfahren zählen könnten, da private Mafiagruppen vermutlich nicht selten mit den staatlichen Behörden unter einem Dach steckten, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung insbesondere deshalb unzumutbar sei, weil die Beschwerdeführenden als Roma seit Jahren vielen kleinen Diskriminierungen, Benachteiligungen und Repressionen ausgesetzt seien, in Serbien Hab und Gut aufgegeben hätten, die Familie mit drei (...) Kindern als besonders verletzlich zu betrachten und der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt sei, dass die Beschwerdeführenden keine Beweismittel einreichten, jedoch solche auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellen (insbesondere "Unterlagen über gesundheitliche Beschwerden" sowie Kostenerlasszeugnis), E-8331/2010 dass ein Teil der vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010 (per Telefax) und das vollständige Aktendossier am 8. Dezember 2010 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit auch der Prozessantrag betreffend Einräumung des Replikrechts hinfällig ist, dass der weitere Prozessantrag betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen angesichts der (vom BFM E-8331/2010 nicht entzogenen) ordentlichen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Schutzwürdigkeit aufweist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 [inkl. Art. 35a] AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), und auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nach dem Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG richtet, weshalb auf ein Asyl gesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den gesetzes- und praxisgemässen vorinstanzlichen Erwägungen feststellt, dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf E-8331/2010 die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Beschwerde keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise liefert, dass Art. 35a AsylG weder explizit noch sinngemäss eine Höchstdauer zwischen dem ursprünglichen und dem neuerlichen Asylgesuch nennt und daher die Nichteintretensfolge bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (insbesondere fehlende Hinweise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft) auch nach acht Jahren geboten ist, dass sich aus der in der Beschwerdeschrift bekräftigten Klarstellung, wonach die geltend gemachten Verfolgungsgründe einzig den Zeit raum unmittelbar vor der Ausreise Ende Oktober 2010 beträfen und es sich dabei somit um neue Ereignisse handle, die mit den im Jahre 2002 beurteilten Asylgründen nichts zu tun hätten, auch für das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung ergibt, die ursprünglichen Gesuchsgründe seien keiner Prüfung mehr zu unterziehen, dass sich ferner die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach entgegen der Auffassung des BFM durchaus Hinweise vorlägen, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien, auf blosse Bekräftigungen und Wiederholungen stützt (allgemeiner Schutzunwille und –unfähigkeit des serbischen Staates gegenüber Roma; systematische private und staatliche Verfolgung von Roma in Serbien) stützt, ohne diese Behauptung zu konkretisieren, zu individualisieren und die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden aufzuzeigen, dass insbesondere nach wie vor nicht in nachvollziehbarer und über den blossen Mutmassungsstatus hinausgehender Weise ersichtlich gemacht wird, weshalb der Geschäftspartner des Beschwerdeführers der Mafia angehören soll, als solcher mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite und dessen Beanzeigung angeblich ohne jegliche Erfolgsaussichten sein soll, zumal der Beschwerdeführer in seinem Freund und Geschäftsvermittler einen Zeugen zulasten des angeblich der Mafia zugehörenden Geschäftspartners hat (vgl. beispielsweise actum C2 S. 6), E-8331/2010 dass der blosse und allgemeine Hinweis auf für Roma schlechtere Rahmenbedingungen bei der Gewerbstätigkeit und auf ihre dadurch erhöhte Anfälligkeit für Geschäfte mit mafiösem Hintergrund in der vorgelegten Form offensichtlich unbehelflich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits die Vorinstanz aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen den Eindruck einer unplausibel geschilderten Bedrohungslage gewinnt, es sich in Anbetracht des zuvor Erwogenen jedoch erübrigt, die Vorbringen einer näheren Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Umstände in Anwendung von Art. 35a AsylG zu Recht auf die Asyl gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-8331/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern, dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten in Serbien nach wie vor über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, ein familieneigenes Haus und reelle Erwerbsmöglichkeiten und würden jedenfalls dort nicht Gefahr laufen, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal sie im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung zahlreicher in europäischen Ländern erwerbstätiger Verwandter zählen könnten, dass die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren widersprechen und wiederum nicht über den Grad blosser Mutmassungen und Gegenbehauptungen hinausgehen, dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch aus medizinischer Perspektive keine Vollzugshindernisse erkennbar sind und diesbezüglich auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass in Anbetracht des Erwogenen die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abzuwarten sind, zumal die "Unterlagen über gesundheitliche Beschwerden" weder hinsichtlich ihrer Art noch ihres Einreichungszeitpunktes konkretisiert werden, deren Beschaffung bereits E-8331/2010 seit der Wiedereinreise möglich gewesen wäre und im Sinne einer antizipierten Würdigung in keiner Weise ersichtlich wird, inwiefern aus den Beweismitteln ein Vollzugshindernis abzuleiten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und auch keine anderweitigen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-8331/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13

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