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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2010 E-8316/2010

13 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,232 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-8316/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), E._____, geboren (...), F._____, geboren (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8316/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 27. August 2001 verliessen und sich anschliessend bis Oktober 2005 in Syrien aufhielten, dass sie am 28. Oktober 2005 nach Österreich reisten, wo sie in der Folge zwei Asylverfahren anstrengten, bevor sie am 16. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag im G._____ um Asyl nachsuchten, dass eine Abfrage der EURODAC-Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2005 und am 17. März 2010 von den österreichischen Behörden erfasst worden waren, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im H._____ vom 28. September 2010 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machten, sie seien Wahabiten (konservative, dogmatische Richtung des sunnitischen Islams, Anm. BVGer) tschetschenischer Ethnie aus I._____ (Region [...], Russland), dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabschluss eine Religionsschule in Grosny besucht, zwischen 1994 und 1997 in Syrien ein Religionsstudium begonnen und danach in einer Moschee in I._____ als Imam verrichtet habe, dass der Beschwerdeführer an der Religionsschule in Grosny einen späteren Anführer der Aufständischen, K._____, kennengelernt und diesen von 2000 bis 2001 im Elternhaus beherbergt habe, dass er von K._____ Geld erhalten habe, um die Aufständischen mit Lebensmitteln und Kleidern zu versorgen, dass uniformierte und bewaffnete Personen im August 2001 in ihr Haus eingedrungen seien und den Beschwerdeführer zum Verhör abgeführt hätten, dass der Beschwerdeführer über die Anführer der Aufständischen befragt, misshandelt und nach drei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt E-8316/2010 worden sei, nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, dass sie ihren Heimatstaat eine Woche später in Richtung Syrien verlassen hätten, dass sie sich danach bis Oktober 2005 in Syrien aufgehalten hätten und der Beschwerdeführer während dieser Zeit sein Religionsstudium abgeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer zweimal vom syrischen Geheimdienst vorgeladen worden sei und man ihn als Informanten habe anwerben wollen, dass die Beschwerdeführenden Syrien am 27. Oktober 2005 auf dem Luftweg verlassen hätten und nach einer Zwischenlandung in Beirut am 28. Oktober 2005 auf dem Flughafen in Wien gelandet seien, dass sie in der Folge in Österreich ein Asylgesuch gestellt und bis zu ihrer Ausreise zunächst in L._____ und danach in M._____ gelebt hätten, dass sie nach Erhalt des negativen Asylentscheids im März 2010 in Österreich ein zweites Asylgesuch gestellt hätten, weil ihnen nach der Ablehnung des ersten Gesuchs die Grundversorgung gekürzt worden sei, dass sie von der Polizei für den 14. September 2010 vorgeladen worden seien und Österreich am 16. September 2010 aus Angst verlassen hätten, nach Russland ausgeschafft zu werden, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, im Falle einer Wegweisung nach Österreich drohe ihnen die Abschiebung nach Russland, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 – eröffnet am 29. November 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich verfügte, nachdem E-8316/2010 die österreichischen Behörden am 16. November 2010 dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 9. November 2010 zugestimmt hatten, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Österreich habe am 16. November 2010 dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 16. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend gemacht hätten, die einer Rückkehr in dieses Land entgegenstehen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde Eingabe vom 2. Dezember 2010 gegen diesen Ent- E-8316/2010 scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten und darum ersuchten, ihnen einen Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter – bei erfolgter Datenweitergabe – die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung E-8316/2010 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den E-8316/2010 Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Österreich aufgehalten und dort zwei Asylverfahren durchlaufen haben, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das BFM die zuständige österreichische Behörde am 9. November 2010 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersucht und diese einer solchen mit Schreiben vom 16. November 2009 zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Österreich und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Österreich viermal einen negativen Entscheid erhalten, E-8316/2010 dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum österreichischen Asylsystem offenlegt, dass keine Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich drohende Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht in Frage zu stellen vermögen, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten sind, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hätten in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, dass zudem allein der erkennbare Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht, dass schliesslich die geltend gemachte Bedrohung durch Agenten Kadyrows (Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Anm. BVGer) in Österreich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe substanziiert werden, dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen in der Beschwerde auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen beschränken, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember E-8316/2010 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 3. Dezember 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf weitergehende Anweisungen an das BFM hinfällig werden, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8316/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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