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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2016 E-8305/2015

5 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 parole·~10 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8305/2015

Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf der Einreisebewilligung / Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).

E-8305/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. November 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab, nahm sie indes zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe vom 29. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin für ihre beiden sich in B._______ aufhaltenden Söhne C._______ (geboren […]) und D._______ (geboren […]) Asylgesuche aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung von Einreisebewilligungen. Zur Begründung führte sie aus, nach ihrer Ausreise hätten ihre Kinder bei ihrer Mutter gelebt. Nach deren Tod seien die Söhne bei Nachbarn unterkommen, hätten indes keinen Schutz und seien völlig auf sich selbst gestellt. C. Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba könne aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen und unterbreitete ihr zur Feststellung des Sachverhalts einen Fragekatalog. Am 18. Oktober 2012 antwortete die Beschwerdeführerin und wiederholte dabei im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus, sobald die Kinder über die erforderlichen Mittel verfügten, würden sie sich nach Äthiopien begeben. D. Mit Schreiben vom 1. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um weitere Informationen betreffend ihre Kinder. Am 20. November 2013 antwortete die Beschwerdeführerin und führte aus, die Kinder würden sich nach wie vor in B._______ aufhalten. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 bewilligte die Vorinstanz C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

E-8305/2015 F. Am 26. Mai 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für die Einreise der Kinder in die Schweiz gut. G. Am 9. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Kinder könnten anhand der vorliegenden Fotografien nicht zweifelsfrei identifiziert werden, ersuchte um Einreichung weiterer Aufnahmen und schlug vor, einen DNA-Test durchzuführen. H. Mit Schreiben vom 9. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin Fotos der Kinder ein und bat, aus Kostengründen von der DNA-Analyse abzusehen. I. Am 13. März 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Abstammungsverhältnis könne nicht als erstellt erachtet werden und setzte Frist bis am 11. Mai 2015 zur Einreichung der DNA-Analyse, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden die Einreisebewilligungen widerrufen. J. Am 8. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kostenübernahme für die DNA-Analyse ein. Zudem teilte sie mit, C._______ sei seit einigen Tagen verschwunden. K. Mit Verfügung vom 23. April 2015 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Kosten für die DNA-Analyse gut. L. Am 8. Mai und 10. Juni 2015 hiess die Vorinstanz die eingereichten Fristerstreckungsgesuche gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der DNA-Analyse bis am 10. September 2015, zuletzt unter Hinweis darauf, dass eine weitere Fristerstreckung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werde. M. Am 30. September 2015 teilte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba der Vorinstanz mit, die für die Kinder bereitliegenden DNA-Set seien nicht abgeholt worden.

E-8305/2015 N. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Abstammungsverhältnis könne nicht als erstellt erachtet werden. Die DNA-Analysen hätten nicht durchgeführt werden können, da die Kinder nicht auf der Botschaft erschienen seien. Es sei davon auszugehen, dass kein Interesse mehr an der Einreise bestehe. Daher und aufgrund verschiedener Missbrauchsfälle beabsichtige sie, die am 7. Mai 2014 erteilten Einreisebewilligungen zu widerrufen. O. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, C._______ sei nicht wieder aufgetaucht. D._______ sei zwischenzeitlich beim Arzt gewesen. Dieser sei nur bereit, den DNA-Test zu machen, wenn die Kinder gemeinsam bei ihm erscheinen würden. Sodann ersuchte sie um Erstreckung der Frist, da das Interesse von D._______ an der Einreise in die Schweiz klar vorhanden sei. P. Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba vom 10. November 2015 ergaben, dass keines der beiden DNA- Sets abgeholt wurde. Q. Mit Verfügung vom 17. November 2015 widerrief die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom 7. Mai 2014, lehnte das Asylgesuch betreffend D._______ ab und schrieb das Asylgesuch betreffend C._______ als gegenstandslos geworden ab. R. Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Dezember 2015 wurde C._______ am 3. Dezember 2015 von der Grenzpolizei angehalten und zum Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso gebracht, wo er ein Asylgesuch eingereicht hat. S. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und D._______ sei die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Eventualiter seien die beiden Ziffern aufzu-

E-8305/2015 heben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. T. Am 23. Dezember 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. U. Am 28. Dezember 2015 ging beim Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 23. Dezember 2015 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Soweit die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2015 C._______ betrifft, ist diese mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-8305/2015 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zum Widerruf der Einreisebewilligung Folgendes aus: Verändere sich im Nachgang der Ausstellung einer Einreisebewilligung der geltend gemachte Sachverhalt, so könne diese widerrufen werden. Anlässlich der Vorsprache der Kinder am Schalter der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba habe D._______ anhand der Fotos identifiziert werden können, C._______ hingegen nicht. In der Vergangenheit sei das SEM wiederholt mit Gesuchen um Einreisebewilligung konfrontiert worden, bei denen Kinder eine Einreisebewilligung erhalten hätten, ohne mit den in der Schweiz lebenden "Eltern" verwandt zu sein. Seit dem 29. Juli 2015 würden die Sets zur DNA-Analyse für die Kinder auf der Botschaft zur Abholung bereit liegen. Indes seien diese bislang nicht abgeholt worden. Den Betroffenen habe hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, ihr Abstammungsverhältnis nachzuweisen. Die DNA-Analyse werde indes unter Hinweis auf das Alter und die schwierige Kommunikation herausgezögert. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin sei das Set von ihren Kindern nicht abgeholt worden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Einreisebewilligung für D._______ sei von der Vorinstanz zu Unrecht widerrufen worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich der Sachverhalt nicht verändert. 5. 5.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung kann entweder von der Behörde oder vom betroffenen Privaten ausgehen (a.a.O. Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, so ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (a.a.O. Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen

E-8305/2015 Verhältnisse eingetreten ist (a.a.O. Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit abzuwägen (a.a.O. Rz. 1034). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs im November 2007 zu Protokoll gab, sie habe zwei Kinder – D._______ ([…] Jahre alt) und C._______ ([…] Jahre alt) – (Akten Vorinstanz A1/9 S. 3). Am 29. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einreisebewilligungen für ihre Söhne. Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mail 2014. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ohne weiteres und zweifelsfrei davon ausging, C._______ und D._______ seien die Söhne der Beschwerdeführerin. In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Reisepassausstellung mit, anhand der eingereichten Fotos hätten die Kinder nicht zweifelsfrei identifiziert werden können. Diese Feststellung trifft aufgrund der Akten so nicht zu. Gemäss einem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und der Botschaft betrafen die Zweifel lediglich die Identifizierung von C._______ und nicht von D._______. Dieser wurde von einem Mitarbeiter der Botschaft zweifelsfrei identifiziert. Entsprechend hielt die Vorinstanz unter Ziffer I 2. der angefochtenen Verfügung denn auch fest, D._______ sei anhand der vorliegenden Fotos identifiziert worden. In Bezug auf D._______ war das Abstammungsverhältnis nie unklar und wurde von der Vorinstanz konkret auch nie in Frage gestellt. Insoweit hat sich der Sachverhalt nie verändert. Nachdem bezüglich des Abstammungsverhältnises von D._______ zur Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel bestehen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer DNA-Analyse (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (SR 810.12). Der angefochtenen Verfügung betreffend D._______ liegt somit weder ein ursprünglich noch nachträglich fehlerhafter Sachverhalt zugrunde, welcher einen Widerruf der Einreisebewilligung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen; im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demzufolge ist die Verfügung vom 17. November 2015, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben.

E-8305/2015 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8305/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 wird aufgehoben, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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