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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 E-83/2009

12 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-83/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, Transit Flughafen (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-83/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2008 verliess und per Flugzug in die Türkei und von dort in die Schweiz gelangte, wo er am 17. Dezember 2008 im Transit am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte, dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 19. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 30. Dezember 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe gemeinsam mit seinem Vater, einem Mitglied der Geheimgesellschaft "D._______" (...), seiner Stiefmutter und seinen drei Stiefgeschwistern im Haus des Vaters gelebt, dass sein Vater im März 2008 am Bein erkrankt und zwei Monate später verstorben sei, worauf sich Mitglieder der "D._______" an seine Stiefmutter gewandt und ihr ausgerichtet hätten, er (der Beschwerdeführer) müsse traditionsgemäss den Platz des verstorbenen Vaters in der Gesellschaft einnehmen, dass die Stiefmutter – aus Angst, dass andernfalls einer ihrer leiblichen Söhne dem Verstorbenen nachfolgen müsse – ihm geraten habe, dieser Aufforderung Folge zu leisten, dass er, der die Gesellschaft bezichtige, schlechte Dinge zu tun, sich diesem Wunsch verschlossen habe und aus Angst vor Konsequenzen wenige Tage später bei seinem Onkel väterlicherseits in E._______ untergetaucht sei, dass er kurz darauf begonnen habe, unter Angstzuständen, Wahnvorstellungen und Albträumen zu leiden, E-83/2009 dass die Mitglieder der Gesellschaft ihn aufgespürt und den Onkel mit dem Tod bedroht hätten, falls er ihn nicht zur Vernunft bringe, dass hierauf auch sein Onkel ihm geraten habe, sich dem Willen der Gesellschaft zu beugen, worauf dieser nach F._______ zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet sei, dass er auch dort von Mitgliedern der "D._______" nicht in Ruhe gelassen worden und auch der Onkel mütterlicherseits in gleicher Weise bedroht worden sei, dass sich hierauf der letztgenannte Onkel entschlossen habe, sein Ausreise in die Wege zu leiten und ihn am Morgen des 16. Dezember 2008 nach F._______ gebracht habe, wo er per Flugzeug und in Begleitung eines ihm unbekannten Schleppers das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geheimgesellschaft als unsubstantiiert, undifferenziert und stereotyp zu qualifizieren seien, zumal er nicht in der Lage sei, irgendwelche Angaben zu deren Struktur, Ideologie und Aktivitäten zu machen, und zudem angebe, seine Verfolger je weder selbst gesehen noch gesprochen zu haben, dass er auch zur Krankheit des Vaters keine über die stereotype Umschreibung "Beinprobleme" hinausgehenden Angaben machen könne, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Onkel die Weigerung des Beschwerdeführers mit dem Leben bezahlen sollten, E-83/2009 dass schliesslich die Behauptung, er sei von den Gesellschaftsmitgliedern zur Nachfolge seines Vaters ausgewählt worden, zur angeblichen Befürchtung, eine Rückkehr nach Nigeria mit dem Leben zu bezahlen, im Widerspruch stehe, dass ergänzend anzumerken sei, dass Geheimkulte in Nigeria verboten seien und Drohungen und Verfolgungsmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer vorbringe, grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigerianischen Behörden auslösen würden, dass aus diesen Gründen die Verfolgung oder die Furcht vor Verfolgung durch Geheimbünde oder Sekten nicht asylrelevant sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer unter Hilfestellung des Schweizerischen Roten Kreuzes mit Eingabe vom 7. Januar 2009 beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-83/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-83/2009 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass insbesondere der Beschwerdeführer lediglich pauschal ausführte, die "D._______" würden böse Sachen tun, er aber in keiner Weise in der Lage war, die Geheimgesellschaft genauer zu charakterisieren, was deren ideologischer Hintergrund oder ihre Aktivitäten anbelangt, und er auch die Rolle seines verstorbenen Vaters nicht einzuordnen vermochte (pag. 21), dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach eine Geheimgesellschaft typischerweise nur Mitgliedern Einblick in ihre Aktivitäten und ihren Aufbau gewähre, im konkreten Fall nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer sich nach eigenen Aussagen entschieden gegen einen Beitritt zur "D._______" gewehrt habe und seither Behelligungen durch deren Mitglieder fürchte, dass weiter auch die äusserst kargen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erkrankung seines Vaters ("Beinprobleme") nicht den Eindruck des Selbsterlebten erwecken, zumal er mit diesem eigenen Aus- E-83/2009 sagen zufolge in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und unabhängig von Kulturkreis und Bildungsstand betreffend den eigenen Vater eine zumindest rudimentäre Kenntnis der Todesursache erwartet werden kann, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation auch bei Wahrunterstellung keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfolgungsmassnahmen von der Art der geltend gemachten grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigerianischen Behörden auslösen, wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl von Präsident Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert und der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt hat, womit ange- E-83/2009 nommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, dass schliesslich der Beschwerdeführer mit keinem Wort angegeben hat, seinen Verfolgern persönlich je begegnet zu sein (vgl. pag. 27) und Heimsuchungen durch Tag- und Nachtgeister asylrechtlich klarerweise irrelevant sind, dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-83/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren wurde und bis Mai 2008 dort lebte, womit er dort nebst seiner Stieffamilie auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-83/2009 dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-83/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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