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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 E-8290/2007

10 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 parole·~15 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Auslandverfahren

Testo integrale

Abtei lung V E-8290/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8290/2007 Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, reiste am 13. März 2002 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 trat das BFM auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 25. Januar 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2005 seinen Entscheid vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 stellte das BFM fest, dass A._______ aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde den beiden Kindern des Beschwerdeführers, B._______. und C._______., die Einreise zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 wurden sie vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer aus Indien ein Asylgesuch. Er beantragte, es sei ihm gestützt auf Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu gewähren. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein chinesisches Identitätsdokument des Beschwerdeführers, zwei Ehebescheinigungen für ihn respektive seine Ehefrau, eine von der indischen Botschaft in Katmandu am (...) ausgestellte Einreisebewilligung („Special Entry permit for people of Tibetan origin“), das Familienregister (Household Register) seiner Familie, ein Schreiben der chinesischen Polizei betreffend seine Verhaftung im Jahre (...), sowie eine Vollmacht vom 17. Januar 2008, alle in Kopie, eingereicht. C. Mit zwei Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme zu seinen Personalien, seinen Asylgründen und den Umständen seiner Aus- E-8290/2007 reise aus dem Heimatland sowie Übersetzungen der bereits zuvor eingereichten chinesischen Dokumente und Kopien eines Personalienblattes des „Tibetan Reception Centre Nepal“ und eines Bestätigungsschreibens des „Tibetan Refugee D._______“ vom 19. Januar 2007 ein. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, bei der schweizerischen Vertretung in Neu-Delhi vorzusprechen und seine Identitätsdokumente und Beweismittel im Original vorzulegen, sowie eine Originalvollmacht nachzureichen. Im Übrigen verwies das BFM auf Schwierigkeiten respektive die Unmöglichkeit für Betroffene, nach einem illegalen Aufenthalt in Nepal oder Indien nach Europa weiterzureisen. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht im Original nach. F. Am 6. Juni 2007 und 9. August 2007 führte die schweizerische Botschaft in Neu-Delhi zwei Anhörungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sowie seinen Lebensumständen in Indien durch. G. Den Ausführungen und Gesuchseingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln lassen sich folgende Angaben zum Sachverhalt entnehmen: Der Beschwerdeführer habe im März 1989 an Demonstrationen anlässlich des Monlam Chenmo Festes in E._______ gegen die chinesische Regierung teilgenommen und sei deshalb festgenommen und für einen Monat festgehalten worden. Im Januar (...) habe er gegen den Missbrauch eines Klosters in seinem Heimatort F._______ als Kino durch die Chinesen protestiert. In der Folge sei er von den Behörden gesucht worden und sei daher zu Verwandten in G._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Nachdem er im Dezember 2006 erfahren habe, dass seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz geflüchtet seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei von einem Schlepper nach Nepal gebracht worden. Von dort sei er mit einer von der indischen Botschaft in Katmandu am (...) ausgestellten, einen Monat gültigen Einreisebewilligung nach E-8290/2007 Indien eingereist. Dort lebe er zurzeit im Tibetan Reception Centre in D_______. H. Mit Verfügung vom 9. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Indien bestehen würden. Insbesondere seien Tibeter in Indien nicht dem Risiko ausgesetzt, nach China oder Nepal ausgewiesen zu werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich bei den indischen Behörden um eine Aufenthaltserlaubnis zu bemühen und seinen Aufenthalt zu legalisieren. Da er in Indien Schutz gefunden habe und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, sei sein Asylgesuch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG trotz bestehender Beziehungsnähe zur Schweiz, weil seine Ehefrau und die Kinder hier als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, abzulehnen. Im Übrigen seien die formellen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) nicht erfüllt, da noch nicht drei Jahre vergangen seien, seit seiner Ehefrau und den Kindern die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. I. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 (Poststempel: 6. Dezember 2007) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK sei das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in China glaubhaft dargetan worden. Bereits wegen seiner illegalen Ausreise müsse er eine behördliche Bestrafung fürchten. Zudem bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau, welche in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Im Weiteren sei es ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zuzumuten, in Indien um Schutz zu ersuchen. Das Verfahren zur Erlangung eines "Residence Certificate" (Niederlassungsbewilligung) sei zeitraubend und aufwendig. Es sei ihm bisher trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, eine solche Bewilligung zu erhalten. Die Mehrzahl der nach 1979 in Indien E-8290/2007 angekommenen Tibeter würden sich dort ohne formellen Aufenthaltsstatus aufhalten, sondern seien nur geduldet und daher von der Unterstützung durch die indischen Behörden ausgeschlossen. Indien habe zudem die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet. Bezüglich der Frage der Familienzusammenführung beziehungsweise des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau erscheine die Anwendbarkeit von Art. 14c Abs. 3bis aANAG, insbesondere der dreijährigen Wartefrist, fraglich. Zum einen stelle diese einen Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Familienleben dar. Zum anderen könnten Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt worden sei, den Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG asylrechtlich regeln. Diese Möglichkeit müsse auch für vorläufige aufgenommene Flüchtlinge gelten. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 11. August 2008 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des Verfahrens und reichte eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- E-8290/2007 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise- E-8290/2007 bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 Erw. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hält einen Verbleib des Beschwerdeführers in Indien für weiterhin zumutbar und hat sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung mit der Frage der Gefährdung im Herkunftsland nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die Prüfung gerade dieser Frage ist aber für eine korrekte Würdigung der Situation des Beschwerdeführers unumgänglich. Auszugehen ist dabei von der ausführlichen Lageanalyse, die von der ARK Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält: Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weitgehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und werden zudem in verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren, oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber hinaus gehende, allein an die tibe- E-8290/2007 tische Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandsaufenthalt - von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeichnen; als wahrscheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete Einschätzung der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China bereits wegen seiner gemäss glaubhafter Schilderung illegal erfolgten Ausreise und seines inzwischen rund zwei Jahre dauernden Auslandaufenthaltes eine behördliche Bestrafung befürchten. Hinzu kommt, dass eine Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau, welche bereits im Jahre 2002 in die Schweiz geflohen ist und hier als Flüchtling anerkannt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer wäre nach dem Gesagten in der Volksrepublik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt. 5. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung des Bundesamtes nicht zugemutet werden, sich bei den indischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung seines dortigen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz, die hier - wie erwähnt - E-8290/2007 als Flüchtlinge anerkannt worden sind, verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen engen Bezug zur Schweiz. Mit Indien verbindet den Beschwerdeführer nichts, bis auf den illegalen Aufenthalt dort seit rund zwei Jahren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Indien offenbar unter prekären Bedingungen mit der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau aus der Schweiz lebt. Indien hat die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet und auch das innerstaatliche Recht sieht kein rechtsstaatliches Asylverfahren vor; alleine die indische Regierung entscheidet darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird. Tibetische Flüchtlinge erhalten somit nicht ohne weiteres eine Aufenthaltsgenehmigung („Residential Certificate“). Da das Verfahren zur Erlangung einer solchen - wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt - schwierig ist und die Erteilung im Ermessen der indischen Behörden liegt, leben zahlreiche tibetische Flüchtlinge ohne formelle Aufenthaltsbewilligung in Indien. Diese werden jedoch von den indischen Behörden faktisch geduldet und nicht in ihr Heimatland abgeschoben, da Indien das Non-refoulement-Prinzip grundsätzlich beachtet (vgl. zum Ganzen: United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, India: Information on Tibetan Refugees and Settlements, 30 May 2003. IND03002.ZNY. Online. UNHCR Refworld, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3f51f90821.html [besucht am 26. November 2008]; FLORIAN BLUMER, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Indien: Rückkehr von TibeterInnen nach Indien, 20. Oktober 2004). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen bedeutend engeren Bezug zur Schweiz als zu Indien verfügt und darüber hinaus die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus in Indien nicht als gesichert erachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zumutbar, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf die Möglichkeit, bei den indischen Behörden um Aufnahme zu ersuchen zu verweisen. Vielmehr ist es angezeigt, ihm die Einreise zu seinen mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Angehörigen baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersuchen kann. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer E-8290/2007 benötigte Schutz vor Verfolgung im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren. 6. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis aANAG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG gegeben wären. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die von der Vorinstanz vorgebrachten Ausreisehindernisse aus Indien, da sich diese nach ausländischen Bestimmungen richten und daher von vornherein nicht Gegenstand des zu beurteilenden Asylverfahrens sein können. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 11. August 2008 auf Fr. 1'507.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-8290/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'507.-- (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffn. 2 und 3, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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