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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 E-8269/2008

19 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,225 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-8269/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, B._______, C._______, D._______, Russland, alle vertreten durch Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8269/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 16. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Beschwerdeführer nach Schweden zurückkehren könnten, wo sie sich vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt hätten, dass Schweden als sicherer Drittstaat gelte, in welchem auch effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, die offensichtlich zutage trete, geltend machen könnten, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige der Beschwerdeführer noch sonstige Personen, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, lebten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass am 23. Dezember 2008 eine Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. Dezember 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme allfällige Vollzugshandlungen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- E-8269/2008 tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Januar 2009 ihre Vernehmlassung zu den Akten reichte, dass diese Vernehmlassung den Beschwerdeführern mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zur Kenntnis gebracht wird, dass der Rechtsvertreter mit Telefax vom 15. Januar 2009 seine Kostennote zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-8269/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die schwedischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführer ursprünglich mit Telefax vom 17. November 2008 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Telefax vom 17. Dezember 2008 (datiert: 17. November 2008) die schwedischen Behörden um eine Fristerstreckung für die Rückübernahme ersuchte, dass die schwedischen Behörden mit Telefax vom 24. Dezember 2008 an die Vorinstanz (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Dezember 2008) das Gesuch um Fristverlängerung ablehnten und ge- E-8269/2008 stützt auf den Fristablauf den Fall als erledigt erachteten („we consider the case as closed“), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 festhielt, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG weggefallen seien, dass sie zudem aufgrund der nachträglich veränderten Voraussetzungen beantragte, das Beschwerdeverfahren abzuschliessen und die Akten zurückzuüberstellen, um nach Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den obsiegenden Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 15. Januar 2009 einen Aufwand von 10 Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, und Auslagen in der Höhe von Fr. 100.-- ausweist, dass der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand angesichts des nicht übermässigen Aktenumfangs und der Tatsache, dass die eingereichten Rechtsschriften 5 Seiten und 4 Seiten umfassen, nicht vollumfänglich angemessen erscheint und auf insgesamt 5 Stunden zu reduzieren ist, dass den Beschwerdeführern demnach unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. E-8269/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Januar 2009 zur Kenntnis) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 6

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