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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2007 E-8263/2007

19 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,430 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Nove...

Testo integrale

Abtei lung V E-8263/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8263/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. September 2007 zusammen mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg verliess und gleichentags - im Besitze eines verfälschten Reisepasses - versuchte, am Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2007 ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 die Einreise vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Flughafen Zürich- Kloten am 5. Oktober 2007 zu den Personalien und zum Reiseweg befragt und am 10. Oktober 2007 vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei kurz nach ihrer Heirat im Jahre 1991 zusammen mit ihrem Ehemann nach Schweden gereist und habe ein Asylgesuch eingereicht, dass ihr Ehemann dort wegen Diebstählen Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe, weshalb sie im Jahre 1993 Schweden verlassen hätten und nach Deutschland gereist seien, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, ihr Ehegatte auch dort Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe, wegen Diebstählen, Einbrüchen und Schlägereien verurteilt worden sei und nach seiner Haftentlassung in den Kosovo ausgeschafft worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin 1998 zusammen mit den Kindern von Deutschland aus zu ihrer in Belgien lebenden Schwester begeben habe, dort ein Asylverfahren eingeleitet habe und ihr Ehemann ihnen später nachgefolgt sei, dass die Familie im Jahre 2000, in der Hoffnung auf ein allerseits besseres Leben, freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, E-8263/2007 dass sie, die Beschwerdeführerin, während ihrer 16-jährigen Ehe von ihrem alkoholsüchtigen Ehemann immer wieder geschlagen und misshandelt worden sei, dass ihr Ehemann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo keiner Arbeit nachgegangen sei, sich nicht um die Kinder gekümmert habe, vielmehr sie für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen und sich um die Kindern habe kümmern müssen, und er ihr das Geld für seinen Alkoholkonsum weggenommen habe, dass er ihr einmal sogar die Nase gebrochen habe, dass sie sich im Jahre 2003 an das Frauenzentrum für Familienhilfe gewandt habe, diese Organisation ihr jedoch nicht habe helfen können, dass sie im selben Jahr eine Rechtsanwältin mit der Durchführung der Ehescheidung beauftragt habe, ihr Ehemann der Scheidung indes nie zugestimmt habe, dass sie am 22. August 2006 aus der gemeinsamen Wohnung in D._______ ausgezogen und nach E._______ übersiedelt sei, dass sie in E._______ an verschiedenen Orten, zuletzt bei ihrer Mutter, gelebt und vom 23. August 2006 bis 20. September 2007 in einem Möbelhaus gearbeitet habe, dass ihr Ehemann sie immer wieder angerufen habe, sie indes nicht mit ihm habe sprechen wollen und er ihr kurz vor der Ausreise bei einem ersten telefonischen Kontakt gedroht habe, sie umzubringen, dass er beim zweiten und letzten telefonischen Kontakt, bei welchem er mit der Tochter gesprochen habe, ihr sowie der Beschwerdeführerin mit dem Tode gedroht habe, dass sie sich in den beiden letzten Wochen vor der Ausreise zweimal an die Polizei gewandt hätten, diese jedoch nicht gegen ihren Ehemann beziehungsweise Vater vorgegangen sei, sondern ihnen mitgeteilt habe, sobald ihr Ehemann/Vater erneut bei ihnen erscheine, sollten sie sich an die Polizei wenden, welche innerhalb von zwei Minuten bei ihnen sein werde, E-8263/2007 dass sich die Beschwerdeführerin bereits früher an die Polizei gewandt habe, diese jedoch nie gegen ihren Ehemann vorgegangen sei, obwohl er wegen einer Verurteilung ins Gefängnis gehen müsse, dass sie kurz vor der Ausreise einen neuen Rechtsanwalt beauftragt habe, das Scheidungsverfahren zu Ende zu führen, dass sie für sich und ihre Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft und insbesondere für die Kinder eine gute Ausbildung erhoffe, dass die Tochter insbesondere geltend machte, ihr Vater habe die Mutter, sie und ihren Bruder oft geschlagen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gestützt auf diese Angaben am 11. Oktober 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 15. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 26. Oktober 2007 vom BFM angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dabei im Wesentlichen ihre Angaben anlässlich der Befragung vom 10. Oktober 2007 wiederholten, dass die Beschwerdeführerin ergänzend ausführte, ihr Ehemann habe sie ständig beschimpft, weshalb sie sich bedroht gefühlt habe, dass sie in E._______ die Wohnung zunächst gewechselt habe, weil die Miete zu teuer, anschliessend, weil die Schule zu weit von der Wohnung entfernt gewesen sei, dass sie schliesslich aus finanziellen Gründen zu ihrer Mutter gezogen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 7. November 2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- E-8263/2007 richt Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug nicht durchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlasen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), E-8263/2007 dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass gemäss dem geltenden Subsidiaritätsprinzip Personen, die bei einer nichtstaatlichen Verfolgung Schutz vom Staat erhalten könnten, nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, dass ein solcher Schutz gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, durch den Staat oder den Quasistaat gewährleistet werden könne, dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung als genügend qualifiziert werden könne, wenn die betroffene Person objektiv Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur habe und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems für die betroffene Person individuell zumutbar sei, dass im Kosovo die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit der � Kosovo Police Service� (KPS) - in der Lage seien, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen, die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei und bei Übergriffen die E-8263/2007 Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren beziehungsweise Straftaten geahndet würden, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen vor der Ausreise, nach einer telefonischen Drohung ihres Ehemannes, bei der Polizei Hilfe gesucht und die Polizei ihr Anliegen ernst genommen habe, es letzterer jedoch nicht möglich gewesen sei, präventiv einzugreifen, dass die Polizei der Beschwerdeführerin indes angeboten habe, sich zu melden, falls der Ehemann erneut bei der Beschwerdeführerin auftauche, wobei die Polizei sofort erscheinen würde, dass die Polizei damit die Schutzinfrastruktur aktiv angeboten habe und an deren Bereitschaft gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln sei, dass es der Beschwerdeführerin somit jederzeit möglich sei, einen individuellen behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, dass der Staat fähig und gewillt sei, gegen die Misshandlungen und Drohungen durch den Ehemann vorzugehen, falls der Ehemann erneut gegen die Beschwerdeführerin handgreiflich werden sollte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder somit über eine staatliche Infrastruktur verfügen würden, die funktioniere und wirksam sei, es der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten sei, sich an diese Instanzen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, und ausführt, ihr Ehemann habe sie misshandelt, mehrmals mit dem Tod bedroht und auch vergewaltigt, weswegen sie viermal habe abtreiben müssen, dass sie sich von der Polizei nicht ernst genommen gefühlt habe, namentlich würden in der patriarchalen Gesellschaft Serbiens die Anliegen von Frauen nicht ernst genommen, dass der Staat sie nicht schützen könne, was auch dadurch bewiesen werde, dass ihr Ehemann seine Gefängnisstrafe noch immer nicht verbüsst habe, E-8263/2007 dass sie im Jahre 2003 bei der Frauenorganisation F._______ um Hilfe ersucht und psychologische Betreuung erhalten habe (vgl. die beiden Schreiben von G._______ � F._______� , vom 27. November 2007 und 3. Dezember 2007), dass sie damals ihren Ehemann angezeigt habe, indes keine behördliche Hilfe bekommen habe, dass die Beschwerdeführerin vorliegend Benachteiligungen durch ihren Ehemann, mithin eine nichtstaatliche Verfolgung geltend macht, dass sie zunächst vorbringt, sie habe ihren Ehemann bereits im Jahre 2003 wegen Gewalttätigkeit gegen ihren Sohn C._______ angezeigt, damals indes keinen Schutz erhalten, dass dieses Vorbringen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der erst drei Jahre später erfolgten Ausreise steht und insbesondere als nachgeschoben zu qualifizieren ist, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen Anhörungen die Anzeige nicht geltend gemacht, gleichzeitig aber unterschriftlich anerkannt hat, sie habe ihre Asylgründe abschliessend dartun können, was sie gegen sich gelten zu lassen hat, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang somit auch nichts aus den beiden Schreiben von G._______ von � F._______� , vom 27. November 2007 und 3. Dezember 2007 zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass die Beschwerdeführerin weiter auf Beschwerdeebene vorbringt, sie sei von ihrem Ehemann vergewaltigt worden und habe viermal abtreiben müssen, dass anlässlich der letzten Befragung vom 26. Oktober 2007 nur Frauen anwesend waren und es der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen wäre, eine allfällige Vergewaltigung durch ihren Ehemann zu Protokoll zu geben, dass die Beschwerdeführerin sodann am Schluss dieser Anhörung unterschriftlich bestätigte, alle ihre Asylgründe genannt zu haben (vgl. A 38/8 f.), E-8263/2007 dass die Beschwerdeführerin diese massiven Übergriffe auf ihre körperliche Integrität ohne weitere Begründung erstmals auf Beschwerdestufe vorbringt und nicht weiter belegt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass jedoch ungeachtet der Frage, ob die Vergewaltigungen deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sind, die asylrechtliche Relevanz dieser Übergriffe, die strafrechtlich als Delikte der häuslichen Gewalt zu qualifizieren sind, fehlt, zumal es sich nicht um direkt oder indirekt dem Staat zurechenbare Ereignisse handelt und aus den Akten nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich die Behörden nicht anrufen und um Schutz ersuchen können, dass gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatstaat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wenn solcher Schutz durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung der früheren ARK besonderen Quasi-Staat, eventuell auch durch bestimmte internationale Organisationen gewährt wird, dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als zureichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch den Ehemann anlässlich der Befragungen ausführte, die Polizei habe auf ihr Vorsprechen hin mitgeteilt, sie solle sich bei einem erneuten Vorfall umgehend bei ihnen melden, wobei sie mit einem raschen Einschreiten der Behörde rechnen könne, dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin erst nach der telefonischen Bedrohung bei der Polizei vorgesprochen hat, mithin aufgrund der Sachlage ein direktes Einschreiten der Polizei nicht mehr möglich war, dass die heimatlichen Behörden indes, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, das Vorsprechen der Be- E-8263/2007 schwerdeführerin ernst genommen und ihr bei ihrem nächsten Vorsprechen sofortigen Schutz angeboten haben, dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, bei der nächsten konkreten Bedrohung durch ihren Ehemann umgehend die Polizei zu orientieren, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die heimatlichen Behörden somit fähig und gewillt waren beziehungsweise sind, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Bedrohungen durch den Ehemann beziehungsweise Vater zu schützen, dass sich die Beschwerdeführerin zudem den telefonischen Bedrohungen mit einem Wechsel der Telefonnummer hätten entziehen können, dass bei dieser Sachlage auch die vorgenannten Bestätigungen von G._______ vom 27. November 2007 und 3. Dezember 2007 zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal darin nicht substanziiert aufgezeigt wird, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern der Schutz der Behörden versagt geblieben wäre, dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem blossen Wiederholen ihrer Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darlegen, inwiefern das BFM zu Unrecht die Flüchtlingseigeschaft verneint hat, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatland darzutun, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, E-8263/2007 dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Empfangs- und Verfahrenszentrum seit zirka einem Jahr getrennt von ihrem Ehemann und seit vier Monaten in E._______ gelebt und einen eigenen Haushalt geführt hat (A 26, S. 1-3), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gerieten im Falle der Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor der Wiederausreise sowohl in D._______ als auch in E._______ über verschiedene Arbeitsstellen verfügte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Kosovo über zahlreiche Verwandte - mithin ein angemessenes Beziehungsnetz - verfügen und von diesen wiederholt - zuletzt im Rahmen der Ausreise - finanziell unterstützt worden sind, dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, da sie diese nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Heimatland fachgerecht behandeln lassen kann, E-8263/2007 dass es den Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar ist, nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückzukehren, haben sie doch dort während den vergangenen sieben Jahren gelebt und auch die Schule besucht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass für sich und die Kinder verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, E-8263/2007 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2007 abgelehnt hat, womit formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM jedoch anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt, dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausgewiesen ist, das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedoch als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG daher abzuweisen sind, E-8263/2007 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8263/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eventuell der zuständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - H._______ (Beilagen: Reisepass _______, Identitätskarte _______, United Nations ID-Karte Nr. _______, 2 jugoslawische Geburtsurkunden _______, Birth Certificate _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 15

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