Abtei lung V E-824/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...) Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-824/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. November 2008 per Schiff verliess und am 30. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl ersuchte, dass das BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass der Beschwerdeführer gleichenorts am 23. Dezember 2008 und am 6. Januar 2009 – dann von einem ausschliesslich männlichen Team (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]) – einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2005 durch seinen Freund C._______, der Student an der Universität von D._______ State war, einem Geheimbund namens Ayes beigetreten, deren Mitglieder für den damaligen Gouverneur des D._______ State gearbeitet hätten, dass C._______ im April 2008 durch ein Mitglied der verfeindeten Gruppe 22 erschossen worden sei, worauf er (der Beschwerdeführer) mit einer dabei heruntergefallenen Waffe den Täter, E._______, beim Versuch mit dem Motorradtaxi zu fliehen, angeschossen habe und sodann selber die Flucht ergriffen habe, dass dies gemäss Geheimbundregeln seine Pflicht gewesen sei, dass E._______ einen Monat später bzw. im August 2008 gestorben sei, dass die Polizei seither nach ihm (dem Beschwerdeführer) suche, weshalb er D._______ City per Bus verlassen habe, um sich in F._______ (F._______ State) vorerst in Sicherheit zu bringen, E-824/2009 dass er nachts in F._______ beim Busbahnhof angekommen sei, von wo ihn ein ihm unbekannter Al Hadji (Muslime, der nach Mekka gepilgert ist) in seinem Auto zu sich nach Hause mitgenommen habe, dass er (Beschwerdeführer) ihm seine ganze Geschichte erzählt habe, worauf dieser ihm gesagt habe, er würde seine Ausreise organisieren, dass sich später herausgestellt habe, dass der Al Hadji im Gegenzug mit ihm Sex haben wollte, wozu es während des Aufenthalts bei ihm dann einmal gekommen sei, dass sie in der Nacht vom 7. zum 8. November 2008 nach Lagos aufgebrochen seien, wo er am Hafen einem Mann übergeben worden sei, mit dem er per Schiff ausgereist sei, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – anderntags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a dAsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom 9. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-824/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann, dass somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-824/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-824/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während der ganzen Schiffsreise und für die Einreise in die Schweiz die Reisepapiere nie zeigen müssen, als realitätsfremd beurteilt werden muss, dass sich schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, noch neue stichhaltige Argumente vorbringt, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 16. Dezember 2008 sowie den Direktanhörungen vom 23. Dezember 2008 und vom 6. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass die Vorinstanz ebenso zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, denen im Übrigen in der unsubstanziierten Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Angaben, wann die angeblichen Ereignisse stattgefunden haben E-824/2009 sollen, in Widersprüche verstrickt, weshalb seine Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden können (Art. 7 AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-824/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere dem jungen gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-824/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 9